172  Natoralverpflegung.

-  8.  36.  Wer  den  Entwichenen  wieder  einliefert,  erhält  ausser  Erstettung  der
Transportkosten  ein  Fanggeld  von  5  Thalern.
8.  37.  Die  Ursachen  der  Entweichung  werden  gerichtlich  constatirt  und  die  Akten
darüber  dem  Generalkommando  eingereicht,  welches  die  hiernach  erfo  weitere  Veranlsssung
  in  seinen  desfallsigen  jährlichen  Bericht  aufnimmt.  (Erl.  v.  37.  April  1857.)

V  Verpflegung  der  Baugefangeuen,  Verwendung  ihres
Tagelehnes.

8.  39.  Die  Baugefangenen  erhalten  täglich  jeder  ?'/,  Pfd.  Brot  und  %  Loth  Bals
vom  Proviantamt.  Ansserdem  wırd  ihnen  für  ihre  Arbeiten  Tagelohn  gezahlt  und  dies
namentlich  zur  Beschaffung  einer  hinreichend  nahrhaften  Beköstigung  verwendet.

8.  30.  Dieses  Tagelobn  beträgt:

a)  für  gewöhnliche  Reinigungs-  und  Erdarbeiten  mit  der  Schaufel,  Holzspalten
und  ähnliche  leichte  Arbeiten,  die  sich  namentlich  für  die  Verbrecher  dritter
Klasse  eignen,  1  Sgr.;
für  schwerere  Arbeiten  (Karren-Transporte,  Bauholztragen,  Handlangen  bei
Maurern)  oder  für  künstlichere  Arbeiten  (Placken  der  Böschungen,  Rasenlegen.
  Heokenzichen),  für  Wäschereinigen,  Schneider-  und  Schusterarbeit

4
=

2  Sgr.;

für  die  schwersten  Arbeiten  (an  der  Ramme,  Wasserschöpfen  in  Fundamentgruben,
  Ansräumen  von  Latrinen  und  tiefen  Cloaken  und  alle  wirklichen
Bau-  und  Handwerksbeiten)  2  Sgr.

$.  40.  Vom  Tagelohn  wird  als  disponibles  Eigenthum  der  Baugefangenen  nur  betrachtet,
  was  sie  täglich  über  1  Sgr.  verdienen.  Dieser  Ucberschuss  darf  im  Nutzen
der  Gefangenen  (ru  Bier,  Branntwein  etc.)  verwendet  werden;  ein  Drittel  oder  mindestens
  ein  Viertel  desselben  muss  für  die  nicht  lebenswierig  Verurtheilten  oder  zu  Begnadigenden
  zu  einem  Hülfsfonds,  der  bei  der  Entlassung  auszuzahlen  ist,  angel
werden.  Den  Gefangenen  kommt  nie  baares  Geld  zu  Händen;  sie  erhalten  zur  Beschaffung
  kleiner  Lebensbedirfuisse  gestempelte  Blechmarken  und  über  das  zu  deponirende
  Geld  eine  Quittung.  —  Von  dem,  den  Gefangenen  nicht  zukommenden  1  Esrwird
  ein  Menagefonds  Behufs  Beschaffung  einer  3  bis  1  mal  wöchentlich  zu  verabreichenden
warmen  Suppe  und  etwas  gekochten  Fleisches  errichtet.  An  den  übrigen  ürfen
sich  die  Gefangenen  eine  warme  Suppe  aus  Wasser  mit  ibrem  Brot  und  Salz  kochen.
Der  Fonds  muss  für  das  ganze  Jahr  ausreichen,  die  Erkrankten,  die  iu  den  Gemächern
bleiben,  und  die  zur  Ausführung  anderer  Verrichtungen  von  der  Arbeit  Zuräückbehaltenen
müssen  mit  gespeist  und  aus  dieser  Kasse  auch  noch  die  Kosten  des  zweimaligen
wöchentlichen  Rasirens  bestritten  werden.

.  Es  ist  ernstlich  darauf  zu  halten,  daw  stets  die  grösstmöglichste  Zahl  von
Gefangenen  anf  die  Arbeit  geschickt  werde.

$.  12.  Die  Beschaffung  und  Bereitung  der  warmen  Speisen  geschieht  entweder
durch  einen  Unternehmer  oder  durch  die  Baugefangenen  selbst.

$.  41.  Die  Gefangenen  der  Isten  und  2.  Klasse  dürfen  in  den  Freistunden  noch
anderweite  Arbeiten  (jedoch  nie  Schlosser-  und  Schmiedearbeit)  anfertigen;  doch  sind
ihnen  die  Materialien  und  Handwerksgeräthe  für  die  Nacht  und  während  der  täglichen
Arbeitsstunden  wieder  abzunehmen.  Umhertragen  und  öffentliches  Feilbieten  der
Gegenstände  durch  die  Baugefangenen  selbst  ist  streng  untersagt.

$.  43.  Die  Anwendung  der  Baugefangenen  zu  Privatarbeiten  (für  Offciere  und
Beamte)  ist  ganz  unzulässig.  Gefangene  Ister  und  ?.  Klasse  dürfen  ausnahmsweise
such  an  Wochen  n,  wenn  dringende  Königl.  Arbeiten  nicht  zu  beseitigen  sind,  zum
Ballastkarren  für  Schiffseigner  in  Pillau  und  Weichselmünde  verwendet  werden;  der
Arbeitgeber  zahlt  pro  Mann  5  Sgr.  täglich,  wovon  3  Sgr.  dem  Dotirungs-,  1  Sgr.  dem
Monagefonds  und  1  Sgr.  dem  Baugefangenen  zukommen.

VE.  Behleldung  und  sonntige  Bedürfnisse  der  Baugefanungeonen
für  ihre  Lagerstätten,  Helsung  und  Erleuchtung  der
emächer.

88.  46  und  17.  Der  Bekleidungsetat  für  jeden  Baugefangenen  ist:  1)  eine  Jacke
von  Tuch,  halb  grau,  halb  gelb,  im  Leib  und  den  Aermeln  mit  Leinwand  gefüttert,
2)  eip  P:  osgn  von  Tuch,  halb  grau,  halb  gelb  (Allerb.  Bestimmungen  vom  2N.  Jannar
  und  7.  ai  ISIS),  von  oben  bis  zur  Wade  oder  auch  ganz  mit  Leinwand  gefüttert:
3)  eine  graue  Tuchmütze  mit  Leinwand  gefüttert  (auf  2  Jahr),  resp.  mit  Nacken-  und
Ohrenklappen  versehen;  ?!)  zwei  Hemden  von  gebleichter  oder  grauer  ungebleichter
Leinwand;  :)  ewei  Paar  Socken,  6)  ein  Paar  Schuhe;  7)zwei  Paar  Sohlen.  Der  Termin
  zur  Vertheilung  neuer  Bekleidung  ist  der  I.  Oktober.

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