Behandlung  etc.  der  Baugefangenen.  173

$.  48.  Kein  Baugefangener  darf  mehr  Kleidungsstücke  erhalten,  auch  darf  nicht
mehr  als  9  Thir.  10  Sgr.  dafür  jährlich  verausgabt  werden.
„$.  49.  Die  Dauerzeit  der  zwillichenen  Strohsäcke  ist  4  Jahr;  sie  werden  jährlich
mit  frischen  Stroh  gefüllt.  Schlafdecken
$.  531.  Die  Medicinkosten  sind  durch  Durchschnittsberechnungen  zu  ermitteln.  Die
Apothekerrechnungen  werden  vierteljährlich  dem  Kriegsministerium  eingereicht  und
daselbst  festgestellt.  Für  jeden  wirklich  Erkrankten  wird  täglich  1'/,  gr.  Krankenpegegeld
  gezahlt;  eine  „gleiche  Summe  erhält  der,  mit  der  Krankenwartung  betraute
er  als  tägliche
&amp;.  ».  Die  Brenn  mut  Btälien  werden  im  Ganzen  nach  den  Vorschriften  der  Garnison-
  Verwaltungs-Ordnung  verabreicht.  Für  jede  Laterne  in  den  Gemächern  wird
eine  jährliche  Quantität  von  fÜ  Pfd.  Oel  berechnet.

Val.  Andachtsühungen,  Gesundhelts-  und  Krankenpflege.

$.  506.  Die  Wohnräume  müssen  gesund  und  trocken  sein  und  werden  jährlich
einmal  geweisst.

8.57.  Die  Gemächer  werden  täglich  gelüftet  und  ausgefegt,  alle  11  Tage  gescheuert;
  die  Gefangenen  müssen  sich  reinlich  halten;  die  Wäsche  ist  regelmässig  zu
wechseln  und  zu  reinigen;  die  Fesseln  sollen  mehr  hemmend  als  belastend  wirken  und
dürfen  nie  einen  direkt  gesundheitsschädlichen  Einfluss  ausüben.

$.  58.  An  Sonntagen  sind  die  Gefangenen  eine  Stunde  hindurch,  wenn  es  das
Wetter  gestattet,  in  die  freie  Luft  auf  einen,  im  Innern  der  Festung  sicher  belegenen
Platz  zu  führen.

$.  50.  Ernsthaft  erkrankende  Gefangene  werden  in  ein  besonderes  Lagarathgelass
gebracht,  sobald  sie  vom  Garnison-Stabsarzt  untersucht  sind,  welcher  auch  sein  Gutachten
  schriftlich  abzugeben  hat,  falls  er  die  gänzliche  Entfesselung  eines  Kranken

8.  60.  Der  Umfang  des  Lazarethgelasses  und  der  dazu  erforderlichen  Utensilien
ist  suf  1,  der  Durchschnitts-Kopfzahl  der  Baugefangonen  zu  berechnen.  Jeder  Kranke
erhält  eine  hölzerne  Bettstelle  mit  Gurtboden,  einen  Schemel,  ein  Nachtgeschirr,  einen
Strohssck,  ein  Strohkissen  als  Kopfpolster,  eine  doppelte  wollene  Schlafdecke.  Die
Brodkompetenz  kann,  wenn  der  Arzt  es  für  dienlich  hält,  in  Geld  erhoben  (für  ®  Pfd.
Brot  3'/,  8gr.)  und  der  Betrag  zur  Beschaffung  leichteren  Brodes  für  die  Kranken
verwendet  werden
.  61.  Dein  die  Wartung  der  Krankon  besorgenden  Aufscher  kann,  falls  dazu  nicht
minder  Kranke  oder  Genesende  vorhanden  sind,  ein  Baugefangener,  welcher  aus  den
leichteren  Verbrechern  sehr  aorgfältig  auszuwihlen  und  von  der  Festungzarbeit  zu
dispensiren  ist,  zur  Hülfe  gegebon  werden;  bei  mehr  als  12  Kranken  sind  zwei  solcher
Leute  zu  nehmen.  Dieselben  erhalten  pro  Tag  (incl.  Sonntag)  1  Sgr..  und  ist  ihnen
wöchentlich  1  gr.  disponibel  zu  geben.

8.  62.  Altersschwache,  gebrochliche  und  chronisch  kranke  Baugefangene  sind  dem
Allgemeinen  Kriegs-Departement,  unter  Beifügung  ärtzlicher  Atteste,  Behuf:  Unterbri
  in  Civil-Strafanstalten  namhaft  zu  machen.  Das  irztliche  Attest  hat  sich
darüber  auszulassen,  ob  diese  Leute  noch  zur  Verrichtuug  der  leichteren  Handarbeiten
in  Zuchthäusern  brauchbar  sind.

VOL  Diseiplinar-  und  Strafgewalt  des  Aufsichtepersonals.

6.  63.  In  der  Anstalt  muss  strenge  Zucht  und  Ordnung,  ohuo  jede.  uanöthigo
Hirte,  gehandhabt  werden  und  strenge  militärische  Subordination  Berrschen.  Die
Strafen  und  Züchtigungen,  die  stets  dem  Vergehen  schnell  folgen  sollen,  bestimmt  der
Kommandant;  Schimpfen  und  willkürliches  Misshandeln  der  Gefangenen  Seitens  der
Beamten  etc.  ist  zu  ahnden.

$.  63.  Die  Aufseher  etc.  haben  etwaige  Vergehen  zur  schleunigen  Bestrafung

anzuzei

Kr  Trägheit  bei  der  Arbeit  und  Unfolgsamkeit  wird  durch  Nacharbeiten  oder
Verminderung  und  Entziehung  des  Tagelohns  bestraft;  ein  die  Arbeitsposten  revidirender
Ofßßeier  kann  zur  Stelle  1  bis  8  Hiebe  einem  Gefangenen  geben  oder  ihn  in  Arrest
abführen  lassen,  muss  aber  dem  Kommandanten  schleunige  Meldung  machen.

8.  67.  Alle  Strafeu  sind  ohne  Leidenschaft  nach  strengem  Recht,  mit  verständiger
Räcksicht  auf  die  körperliche  und  sittliche  Eigenthümlichkeit  des  Gefangenen  3  zu  bestimmen
  und  zu  vollzichen.

8.  60.  Der  Kommandant  kann  strafen  durch:

a)  Entzichung  warmer  Speisen  auf  kürzere  oder  längere  Zeit.  Dauert  die
Entziehung  über  1  Woche,  s  so  erhält  der  Arrestat  einmal  wöchentlich  warm:
Speise;