174  Reisa-  und  Transportmittel.

rl  Eatsichung  de  des  Biers  und  Branntweins;
Strohsacks  von  der  Lagerstelle;
d)  einsamen  finsteren  Arrest  auf  Latten,  in  Verbindung  nit  a  und  b.  Solcher
Arrest,  zu  welchem  besondere  Lokale  vorzurichten  sind,  darf  die  Dauer  ven
4  Wochen  nicht  übersteigen  ;  jeden  4.  Tag  erhält  der  Arrostat  warmes  Essen,
eine  Iennliche  Lagerstelle  im  Gefangenenlokal  und  den  Genuss  des

ic

e)  körperliche  Züchtigung  bis  zu  23  Hieben  an  einem  Tage  mit  dünnen  !/.  Zoll

starken  Rohr-  oder  graden  Haselstöcken  auf  den  Rücken.  Höhere  Btrafe

(bis  zu  50  Hieben  zulässig)  ist  nach  ärztlichem  Ermessen  auf  mehrere  Tage

zu  vertheilen.  Die  körperlichen  Züchtigungen  werden  im  Freien  vor  den
Gefangenenlokalien  in  Gegenwart  aller  Baugefangenen  und  im  Beisein

Platzmajors  (von  den  Aufsehern  —  kriegsmin.  Erlass  vom  25.  April  1854)

lleogen;
f  )  körperliche  Züchtigungen  in  Verbindung  mit  den  Strafen  ad  a.  bis  d.;
g)  Versetzung  der  Gefangenen  aus  der  Isten  in  die  ?te  und  aus  dieser  in  die
3  Klasse  mit  vermehrter  Fessolung  für  längere  oder  die  ganze  Dauer  der
trafzeit.
$.  70.  Dem  Kommandanten  steht  auch  das  Recht  zu,  Versetzungen  in  bessere
Klassen  zu  verfügen,  nur  ist  bei  solchen  aus  der  ?.  Klasse  die  Kusserste  Vorsicht  nöthig.
8.  71.  Wegen,  während  der  Strafzeit  begangener  neuer,  zu  gerichtlicher  Untersüchung
  sich  eignender  Verbrechen  werden  die  Baugefangenen  dem  betreffenden  Civilgericht
  übergeben.
IX.  Entlassung  der  Baugefangenen  von  der  Festung.

8.  72.  Vier  Wochen  vor  Entlassung  eines  Baugefangenen  wird  derselbe  über  seinen
künftigen  Aufenthaltsort  und  die  Art  und  Weise  der  Erwerbung  seines  Unterhalts  befragt
  und  des  Gericht,  das  ihn  zur  Festung  abgeliefert  hat,  sowie  die  Polizeibehörde
seines  künftigen  Aufenthaltsortes  von  seinor  Entlassung  benachrichtigt.  Er  selbst  erhält
  eine  streng  inne  zu  haltende  Reiseroute,  seine  Kleidungsstücke  und  Effekten,  sowie
von  seinen  Ge  dersparnissen,  2  Sgr.  pro  Meile  zur  Reisezehrung,  während  die  übrige
Summe  der  Polizeibehörde  seines  künftigen  Aufenthaltsortes  zur  allmiligen  Aushbindigung
an  ihn  überschickt  wird  Bei  etwaiger  Landesverweisung  wird  der  Entlassene  bis  zur
Grenze  escortirt  und  erhält  hier  die  ihm  etwa  übrig  gebfiebenen.  Ersparnissgelder.

$.  73.  Vorschriften  über  das  Verfahren,  wenn  ein  Baugefangener  bis  zur  Begnadigung
  oder  erfolgten  Besserung  etc.  detinirt  ist.

x,  Kommissarische  Revisionen  „der  Baugefangenennstalten.

  8.7

$.  71  ist  durch  kriegımin.  Erlass  vom  25.  November  1860  abgeändert.

Capitel  V.
Beise-  und  Transportmittel  ete.

1.  "Reisekosten-  und  Tagegelder-Regulativ  für  die

Armee.
Vom  28.  December  1848.
(Gesetz-Sammlung  pro  1349  Nr.  4.;  Militär-Wochonblatt  pro  1849  8.  13.)

A.  1.  Da  die  seitherigen  Bestimmungen  wegen  Vergütung  der  Reisekosten,
sowohl  für  kommissarische  Geschäfte  in  Dienstangelegenheiten,  als  bei  Versetzungen,
den  veränderten  Verhältnissen  nicht  mehr  eutaprechen,  so  wird  mittelst  Allerh.
bierdarch  für  die  Officiere  und  Militär-Personen,  und  für  diejenigen  Militär-  Beamten,
denen  ein  bestimmter  Militär-Rang  beigelegt  ist,  auf  den  Antrag  des  Staats-Ministerli,
bestimmt,  was  folgt:

8.1.  1).  Bei  Dienst-  und  Versetzungs-Reisen,  welche  auf  einer  Eisenbahn  oder
mit  Dampfschiffen  gemacht  werden  können,  wird  an  Reisekosten,  einschliesslich  des  .
Geplcks,  auf  die  Meile  vergütet:

a)  den  Ofücieren  bis  zum  Hauptmann  und  Rittmeister  incl.  abwärts,  den  Genaralstabı-,
  a”  Regiments-  und  Oberstabs-Aerzten,  ingleichen  den  Traindan
