Reisekosten  und  Tagegelder.  175
b)  den  Lientenants,  den  Garnison  -Btabe-  und  Bataillons-  Aerzten,  den  Stabse)

  1)  den  Oberf.  n,  Foldwebeln,  Wachtmeistern,  Unterärzten,  Portepeefähorichen,
  den  zur  *  Fortißkakon  und  zu  den  Artillerie-Depot«  gehörenden,
im  Feldwebel-  und  Unterofücier-Range  stehenden  Unterbeamten,  wie  solche
im  Militär-Strafrecht  aufgeführt  stehen,  und  den  Kurschmieden  3  Bgr.;  —
2)  den  Unterofficieren  und  Soldaten,  welche  in  der  Regel  aufden  Fussmarsch
angewiesen  sind,  ausnahmsweise  in  den  durch  das  Kriegsministerium  zu  bestimmenden
  Fällen,  ebenfalls  3

2)  Ausserdem  wird  als  Vergütung  für  de  Nebenkosten,  welche  beim  Zugehen  zur
Eisenbabn  und  zum  Dampfschiff  und  beim  Abgehen  von  demselben  entstehen  —  für
jedes  Zu-  und  Abgehen  zusammen  —  ein  Pauschquantum  bewilligt,  dessen  Betrag  für

iere  und  Militär-Besmten  ad  la.  auf  ?)  Sgr.,  für  die  Lieutenants  und  Militär-Beamten
  ad  Ib.  auf  15  Sgr.,  für  die  Unterofüciere  und  Gemeinen  und  für  alle  ad  c.
erwähnten  Militär-Personen  auf  10  Sgr.  bestimmt  wird.

Zusatz.  (Kricg:m.-Erl.  v.  21.  Öktober  1319.)  Wenn  Eisenbahnen  dergestalt  im
Zuhammenhange  stehen,  dass,  um  von  einer  auf  die  andere  sich  zu  begeben,  Kosten
far  den  Transport  der  Peraon  des  Reisenden  und  seiner  Effekten  nicht  erwachsen,  dürfen
bei  Dienstreisen  die  Vergütungen  für  die  Nebenkosten  nicht  für  jede  einzelne  jener
Eisenbahnen  besonders,  sondern  für  alle  zusammen  nur  einmal  lıquidirt  und  gewährt
werden.  Für  den  Transport  von  Effekten  bei  dem  Uebergange  von  einer  Eisenbahn
suf  die  andere,  welche  nicht  der  Eisenbahn-Verwaltung  als  Passagiorgut  übergeben
sind,  findet  unter  keinen  Umständen  eine  Vergütigung  Statt.  (Vergl.  ad  4.)

3%  Geht  ienst-  oder  Versetzungs-Reise  der  ad  la.  bezeichneten  Öffciere  und
Militär-Beamten  über  den  Ort,  wo  solche  die  Eisenbahn  oder  das  Dampfschiff  verlassen,
mebr  als  ?  Poststationen  hinaus,  so  können  diese  Officiere  und  Militär-Beamten,  wenn
se  su  ihrer  Weiterreise  einen  Wagen  mitgenommen  haben,  die  Kosten  für  den  Transpn
  a  desselben  nach  den  Sätzen  des  Eisenbahn-  oder  Dampfschiff-Tarifs  liquidiren  und

em  für  das  Hin-  und  Zurückfahren  des  Wagens  zusammen  I  Thir.  15  8

4)  Hat  einer  der  ad  la.  genannten  Officiere  und  Militär-Beamten  einen  Diener
mas  die  Reise  mitgenommen,  so  kann  er  für  dessen  Beförderung  ’  Sgr.  für  die  Meile

$.  Fu  1)  Bei  Dienst-  und  Versetzungs-Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder
mit  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden  können.  erhalten:

a)  Generale  und  in  General-Stellen  stehende  Stabs-Officiere,  Regiments-Kommandeure
  und  diesen  im  Rang  gleichgestellte  Stabs-Officiere,  General-Stabs-Aerzte,
  Bataillons-Kommaudeure  und  etatsmässige  Stabs-Officiere,  Offciere
des  Kriegsministerii,  welche  in  etatsmässigen  Rathsstellen  stehen,  Prisides
der  Remonte-Ankaufs-Kommissionen  I  Thir.  15  Sgr.;

b)  die  übrigen  Stabsoffciere,  die  Hülfsofüciere  der  Remonte-Ankaufs-Kommissionen,
  die  General-Aorzte,  Hauptleute  und  Rittm  tmeister,  Regiments-Aerzte,
Oberstabs-Aerzte  und  die  Train-Rendanten  1  Thlr.

ce)  die  Lieutenants,  die  Garnison-Stabs-,  Bataillons-  und  Assistoenz-Aerzte,  die
Ingenieur-Geographen  und  die  Train-Kontroleure  15  Sgr.;

d)  die  im  $.  I  sub  I  ad  c.  I  und  2  aufgeführten  Militärs  und,  Mılitär-  Beamten,
unter  Berücksichtigung  der  daselbst  ad  2  ifikation,  10  Sgr.

auf  die  Meile  nach  der  nächsten  fahrbaren  Strassenverbindung.

2)  Haben  in  besonderen  Füllen  bei  Dienstreisen  erweislich  grössere  Fuhrkosten,
als  die  unter  Nr.  I  dieses  $.  bestimmten  Vergütungssätze  aufgewendet  werden  müssen,
so  sind  dieselben  zu  vergüten

8.3.  1)  Bei  Vergütung  der  in  den  8$.  1  und  2  bestimmten  Sätze  wird  jede  ane

  Viertelmeile  für  eine  volle  Meile  gerechnet.

2)  Bei  Reisen  von  mehr  als  einer  Yiertelmeile,  aber  weniger  ala  einer  ganzen
Meile,  sind  die  Reisekosten  nach  einer  vollen  Meile  zu  berechnen,  (und  zwar  nach  dom
Kriegrmin.-Erl.  v.  3  Oktober  1351  (Milit.-Wochenbl.  Nr.  41)  sowohl  auf  der  Hinreise,
als  auch  anf  der  Rückreise.

3)  Für  Geschäfte  ausserhalb  des  Wohnorts  in  geringerer  Eutfornung  als  einer  Viertelmeile,
  werden  keine  Reisekosten  gewährt.

$.4.  Officiere  aller  Grade,  ingleichen  Militär-Beamte  mit  militärisohem  Range,
welche  mehr  als  eine  Fourage-Ration  beziehen,  erhalten  für  Dienstreisen  innerhalb  einer

ung  von  6  Meilen,  von  ihrem  Wohnsitz  ab  gerechnet,  keine  Entschädigung.

Zusatz.  (Erl.  d.  Mil.-Oek.-Dep.  v.  1.  August  1351.)  Bei  Beförderungen  von  Offeieren
  werden  die  höheren  Reisekosten  und  Tagegelder  vom  Tage  der  Publikation  gezablt.