176  Reise-  und  Transportmittel.

$.B.  Bei  Versetzungen  wird  für  den  Umzug  folgende  Entschädigung  bestimmt:
a)  Beim  Umzus  mit  Familie.

1)  Den  Generalen,  Divisions-  und  Brigade-Kommandeuren,  sowie  den  diesen  Kommandenren
  in  der  Funktion  gleichstehenden  Stabsoffcieren
a)  auf  nilgemeine  Unkosten  20  Thlr
b)  an  Transport-  nd  Reisekosten  für  "jede  10  Meilen  %  Thlr.,  also  x.  B.  auf
100  Meilen  3M  T
2)  Den  iments  -  Kommandenren,  den  diesen  in  der  Funktion  gleichstehenden
Stabsofücieren,  den  Generalstabs-Aerzten’  auf  allgemeine  Unkosten  120  Thir.;  an  Transport-
  und  Reisekosten  für  je  10)  Meilen  18  Thlr.  .
3)  Allen  übrigen  Stabsoffcieren  und  den  General-Aerzten
a)  auf  allgemeine  Unkosten  Thir.
b)  a  Transport.  und  Reisekosten  auf  "ode  10  Meilen  12  Thir.,  also  auf  100  Meilen
4)  Den  Hauptleuten,  Rittmeistern,  Regiments-  und  Oberstabs-Aerzten,  ingleichen
den  Train-Rendanten
a)  auf  allgemeine  Unkosten  60  Thir
b)  =  Transport:  und  Reisekosten  auf  jede  10  Meilen  9  Thlr.,  also  auf  II)  Meilen
)  Thir.
5)  Den  Lientenants,  den  Bataillons-  und  Garnison-Stabs-Aerzten,  den  Stabs-  und
Ansistenz-Aerzten,  den  Ingenieur-Geographen  und  den  Train-Kontroleuren
a)  auf  allgemeine  Unkosten  30  .;
b)  an  Reise-  und  Transportkosten:
as)  bei  Reisen  bis  zu  50  Meilen  aufjede  10  Meilen  4  Thir.,  also  bei  50  Meilen

Thlr.
bb)  bei  Reisen  über  50  Meilen  für  die  ersten  30  Meilen  auf  jede  10  Meilen
4  Thlr.,  für  die  weitere  Strecke  pro  Meile  1  Thir.,  mithin  für  die  zweiten
30  Meilen  30  'Thlr.

6)  Den  einzeln  versetzten  Militäir-Personen  und  Militär-  Beamten,  wie  solche  im
8.1  sub  lad  c.  aufgeführt  worden  sind,  werden  für  die  Heranziehung  der  Familie  suf
die  Meile  vergütet

@)  für  die  Frau  1  Sgr.  8  Pf.:
b)  für  jedes  Kind  10  Pf.;
e)  an  Transportkosten  für  die  ganze  Familie  6  Sgr.

f)  Belm  Umzug  ohne  Familie

wird  den  ad  1  bis  4  des  Abschnittes  a  dieses  $.  erwähnten  Personen  überall  nur  die
Hulfte  der  daselbst  sowohl  auf  allgemeine  Unkosten,  als  an  Transport-  und  Beisekosten
ausgeworfenen  Sätze  vergütet.

8  (Die  im  vorhergehenden  $.  unter  n  und  #  bestimmten  Entschädigungen  finden
in  der  Regel  nur  dann  Statt,  wenn  mit  der  Versetzung  keine  Verbesserung  im  Diensteinkommen
  verbunden  ist,  können  jedoch  in  dem  Falle  bis  zur  Hälfte  bewilligt  werden,
wenn  der  Jahresbetrag  der  Verbesserung  die  bestimmten  Vorgütungssütze  nicht  erreicht)
ist  durch  Allerh.  K.-O.  v.  24.  März  1355.  (Mil.-Wochenbl.  1855  Nr  15)  aufgehoben,
welche  lautet:  Auf  den  "Antrag  des  Staats-Ministeriums  vom  21.  März  bestimme  Ich
hierdurch,  dass  vom  1.  April  1355  ab  der  $.  6  des  Reisekosten-Regulativs  für  die  Armee

v.  28.  December  1848  ausser  Kraft  tritt.  Die  regulativmässige  Umzugseutschädigung
int  sonach  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Vorsetzungsreise  nach  dem  31.  März  ertolgt,
ohne  Rücksicht  auf  die  mit  der  Versetzung  verbundene  Einkommen-Verbesserung  zu
gewähren.

$.  7.  Bei  Versetzungen,  welche  auf  eigenen  Antrag  stattfinden,  erfolgt  weder  eine
Umzugsentschlidigung,  noch  eine  Vergütung  für  persönliche  Reisekosten.

.  Verheirathete  Officiere  und  Militär-Beamte,  sowie  die  im$.  lad  Ic.  bezeichneten
  Personen,  können  bei  Versotzungen,  welche  den  Anspruch  auf  Umzugskosten
ausschliessen,  die  Gewährung  der  persönlichen  Reisekosten  aber  gestatten,  die  letzteren
ohne  Beschränkung  nach  den  im  $.  2  bestimmten  Sätzen  liquidiren.

Zusätze.  1)  Die  Entschädigung  für  Transport-  und  Reisckosten  (8.  5)  auf  jede
10  Meilen  wird,  laut  kriegsmin.  Erlasses  v.  10.  März  1349,  bei  einer  dazwischen  liegenden
  Meilenzahl  so  abgestuft,  dass  bei  5  Meilen  nur  die  Hälfte,  über  5  Meilen  aber

r  volle  Betrag  zu  gewähren  ist.

2)  (Allerh.  K.-O.  v.  10.  Mai  1334)  a)  Officiere  und  in  dieser  Kategorie  stehende
Militär-Beamte,  welche  auf  längere  oder  unbestimmte  Zeit  aus  ihren  Garnison-Orten
abkommandirt  sind,  erhalten,  wenn  inzwischen  ihre  Truppentheile  in  eine  andere  Garnison
  verlegt  oder  sie  selbst  versetzt  worden,  für  ihre  Person  die  reglementsmissigen