Reisekosten  und  Tagegelder.  177

Versetsungs-Kosten,  entweder  vom  Kommandoort  direkt  nach  der  neuen  Garnison  oder
wenn  sie  aus  dienstlicher  Veranl:  nach  den  bisherigen  Garnisonen  noch  erst
ehren  müssen,  von  der  alten  der  neuen  Garnison.  —  b)  Die  Fanilien-Heransiehungs-Kosten
  werden  von  der  alten  nach  der  neuen  Garnison  vergütet,  insofern
deren  Vergütigung  von  der  alten  Garnison  nach  dem  Kommando-Orte  noch  nicht  statthatte.
  —  c)  Offciere,  welche  während  eines  Festungs-Arrestes,  jedoch  nicht
auf  eigenen  Antrag,  versetzt,  oder  wenn  ihre  verehkirungen  inzwischen  nach  andern
Gamisonen  verlegt  werden,  erhalten  Gienelben  u  rgutgun
3)  (Erl.  d.  Mil.-Oek.-Dep.  v.  24.  Mai  1850.)  Die  Umsngekosten  können  erst  nach
erfolgter  dauernder  Anweisung  von  Friedens,  Garnisonen  gewährt  werden,  nicht  aber,
wenn  die  Truppentheile  sich  noch  in  Kantonnements-Verhältnissen  befinden.

IL  (Allerh.  K.-O.  v.  28.  December  1848.)  Nachdem  durch  das  Reisekosten-Begu-Istiv
  für  die  Armee  (I.)  die  Fuhrkosten-Vergütung  bei  Dienst-  und  bei  Dienstversetzungs-Reisen
  der  Offciere  und  der  andern  Personen  des  Boldatenstandes,  sowie  der  einen
bestimmten  Militir-Rang  habenden  Militär-Beamten  so  bedeutend  ermässigt  worden  ist,
dass  sie  nur  als  ein  Ersatz  des  wirklichen  Aufwandes  für  die  Beförderungsmittel  angeseben
  werden  kann,  ist  zugleich  in  der  Absicht,  das  Land  von  der  Leistung  des  Naiers

  bei  dergleichen  Reisen  zu  befreien,  auf  den  Antrag  des  Stasts-Ministerii
beschlossen,  den  vorgenannten  Militär-Personen  bei  Dienst-  und  Yorsetzungereisen  zu
dan  Kosten  ihres  Unterhalts  auf  der  Reise  Tagegelder  zu  bewilligen,  und  ergehen
za  dem  Ende  folgende  vorläufige  Bestimmungen.

$.  1.  Die  Tagegelder  bei  den  Dienst-  und  Versetzungsreisen  betragen:  für  Generale
  und  in  General-Se  llen  stehende  Stabs-Offciere  4  Thir.;  für  Regiments-Kommandeure
  und  diesen  gleichgestellte  Stabs-Officiere,  für  den  Generalstabs-Arzt
3  Thir.  15  Sgr.;  für  |  Bataillons-Kommandeure  und  etatsmässige  Stabsofllciere,  für  OfBciere
  des  Kriegs  -Ministerii,  welche  in  etstsmässigen  Rathsstellon  stehen,  aber  nicht  den
u  der  r  Regiments-  Kommandeure  haben,  für  Präsides  der  Remonte-Ankaufs-Kommiaihnen

  nicht  der  eben  gedachte  höhere  Rang  beigelegt  ist,  3  Thir.;  für
üo  übı  thrigen  Stabs-Officiere,  für  die  Ersten  Hülß-Officiere  der  Remonte-Ankaufs-  Kommissionen,
  für  General-Aerzte  2  Thir.  15  Ser;  ;  für  r  Hanpnente  und  Rittmeister,  für  Re-Kontroleure,

  für  Bataillons-  und  Garnison-Stabs-  Aerzte,  für  Stabs-Aerzte  und  (laut  Erl.
d.  MiL-Oek.-Depart.  v.  10.  December  1833  auch  für)  Assistenz-Aerste  1  Thlr.  ®  Bgr.;

Ingenieur-Geographen  1  Thlr.  10  Sgr.;  für  Unterofüciere,  welche  das  Portepee
tragen,  Unterärzte,  für  die  im  El  webel-Range  stehenden  untern  Beamten  des
Festungs-  und  Artillerie-Wesens  1  Thlr.;  für  Unteroflciere,  welche  das  Portepee  nicht

tragen,  für  Kurschmiede  und  die  im  \  Untbrofficierrange  stehenden  (Lazareth-Gehülfen),
untern  Beamten  des  Festungs-  und  Artillerie-Wesens  20  Sgr.;  für  „oafreite,  Lazareth-Gehälfen
  (sofern  sie  nicht  Unterofficierrang  haben)  und  So  daten  15  Ber.

Bei  dungen  ins  Ausland  können  diese  Tagegelder-Sätze,  dem  Verhältnisse  entsprechend,
  erhöht  werden.

$.  3.  Die  Reisezulagen,  welche  bisher,  theils  in  festen  Jahresbetr!  ‚  theils  nach
der  Dauer  der  Dienstreisen,  gewährt  worden,  hören  mit  dem  Schlusse  des  ahres  1848  auf.

$.  3.  Für  die  Zeit,  in  welcher  Tagegelder  gegeben  werden,  fällt  der  Anspruch  auf
Naturalguartior  oder  Servis  inn  Kommando-Orte

$.  4.  Bei  Dienstreisen  werden  die  T  gelder,  sowohl  für  die  Tage  der  wirklichen
Reise,  als  auch  für  die  Tage  des  Aufenthaltes  am  Bestimmungsorte,  an  diesem  jedoch
im  Inlande,  wenn  das  Kriegs-Ministerium  in  geeigneten  Füllen  nicht  eine  weitere  Begestattet,

  längstens  für  7  Tage,  den  Tag  der  Ankunft  mit  eingerechnet,  gewähr
  —  Den  Militär-Mitgliedern  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen  uud  den,  den  letzteren
  zugeordneten  Aerzten  können,  laut  kriegsmin.  Erl.  v.  21.  Februar  1855,  in  den
Files,  wo  nach  den  festgestellten  Geschäftsplänen  das  Ersatz-Geschäft  an  einselnen
Orten  einen  barfenmıs  als  Kg  Ton  Aufenthalt  erfordert,  für  diesen  längeren  Aufenthalt
agegelder  gewährt  werden.)  —  Dauert  der  Aufenthalt
länger  als  7  Tre,  20  hen  di  Tagegelder  mit  dem  siebenten  Tage  auf;  dauert  er  aber
voraussichtlich  länger  als  6  Monate,  so  fallen  sie  mit  dem  Tage  der  Ankanft  weg.  Im
ersteren  Falle  beginnt  vom  achten  Tage,  im  letztern  vom  Tage  nach  der  Ankunft  ab,
”  Kommando.  oder  Funktionszulage,  wenn  und  wis  eine  solche  nach  den  bestehenden
und  Grandslitzen  gezahlt  werden  kann.  Ist  mit  der  Dienstleistung  am  Be-Anawungsorte
  eine  feste  Zulage  oder  Entschädigung  oder  ein  sonstiger  dauernder  Zuschuss
  verbunden,  oder  findet  der  Kommandıirte  daselbst  Unterkommen  in  einer  Kaserne
  etc.,  so  erfolgen  die  Tagegelder  nur  bis  zar  Ankunft  am  Bestimmungsorte.

%.  5.  Heisen,  welche  zunächst  und  hauptsächlich  das  Privat-Interesse  berühren,
wie  die  Reisen  solchar  Offciere,  welche  zu  ihrer  Ausbildung  bei  einer  anderen  Waffe
Dienste  zu  leisten  wünschen,  ferner  die  Reisen  der  Schüler  zu  den  Uuterrichts-  und

Prager.  MIliL-Med.-  Wesen,  12