178  Reise-  und  Transportmitiel.

ae  der  zu  Prüfenden  su  den  Prüfungskommissionen,  der  Anstelbererbtigten

  zur  Pronedienstleistung  etc.  schliessen  den  Anspruch  auf  Tagegelder
Pe  :  dagegen  werden  letztere  auch  hei  selbst  nachgesuchten  Kommandos  gegeben,  wen
diese  an  sich  unmittelbar  im  dienstlichen  Interesse  liegen.

8.8.  Bei  Mirachen,  bei  marsch-  und  etappenmässig  zurfckzulegenden  Reisen,  in
Kantonnirangen  und  bei  den  Uebungen  der  Linientruppen  und  der  Landwehr  findet  eins
Bewilligung  der  Tagegelder  nicht  Statt.  Es  verbleibt  in  dieser  Hinsicht  bei  den  bestehenden
  Vorschriften;  jedoch  können  den  Öfficieren,  weiche  Pulvertransporte  führen,
Tagegelder  zugestanden  werden.

.  7.  Bei  Versetzungen  werden  die  Tagegelder  für  die  Tage  der  Reise  bis  zu  dem
Tage  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte  gegeben.  Ist  die  Versetzung  Folge  einer  Beförderung,
  so  kommt  dabei  der  Tagegeldsatz  der  neuen,  höheren  Charge  zur  Anwendung.
  Dem  auf  eigenes  Ansuchen  Versetzten  steht  ein  Anspruch  auf  Tagegelder  nicht  zu.
Im  mobilen  Zustande  werden  bei  Dienst-  und  Versetzungsreisen  Tagegelder
in  der  Regel  nicht  gewährt.  (Reglement  über  die  Beldverpfiegung  der  Armee  im  Kriege,
8.  200.)  Ausnahmen  kann  nur  das  Kriegsministerlum  genehmi

%.  9.  Auf  das  Corps  der  Land-Gendarmerie  und  der  Feldjäger  finden  die  Bestimmungen
  dieser  Verordnung  nicht  Anwendnng.

&amp;  ie  Tagegelder-Bewilligang  bei  Dienst-  nnd  Versetrungsreisen  nach  vorstehenden
  Bestimmungen  beginnt  mit  dem  I.  Januar  1319.

$.  11.  Das  Kriegsministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieser  vorläufigen  Bestimmungen
  beauftragt,  und  zugleich  ermächtigt,  dieselben  für  ihre  Anwendung  näher  su
deklariren.

(Erl.  d.  Mil.-Oekon..  Depart.  vom  0.  Januar  1863.)  Es  sind  Zweifel  darüber  entstanden,
  auf  wio  viele  Reisetage  den  Offrieren  Militlir-Beamten  etc.,  bei  Dienstreisen
das  Tagegeld  gowährt  worden  darf.

Das  Krivgs-Ministerium  nimmt  hieraus  Voranlassung,  folgende  Bestimmung  zur  allgemeinen
  Kenntniss  zu  bringen.

Das  Tagegeld  wird  auf  die  zur  Zurücklegung  der  Reise  wirklich  verwendeten  Tage
(Reisetage)  gewährt,  Der  Tag  der  Abreise,  sowie  der  Tag  der  Ankunft  nm  Bestimmungsorte
  werden  als  Reisetage  gerechnet  Alle  Reisen  sind  je  nach  den  vorhandenen
Kommunikationsmitteln  ohne  Unterbrechung  zurückzulegen.  Unterbrechungen.  welche
durch  Krankheit  oder  andere  dringende  Umstände  nothwendig  werden  und  auf  die  Zahl
der  Reisetage  von  Einfluss  sind,  müsscn  in  der  Liquidation  gehörig  erläutert  werden.

Bei  Reisen  von  grösseren  Entfernungen,  deren  Zweck  keine  aussergewöhnliche  Beschleunigung
  bedingt,  werden  mindestens  15  Meilen  auf  dem  Landwege  und  5()  Meilen
auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  als  Tagereisen  angenommen.

B.  (Erläuterungen  zu  A.)

(Kriegsminister.-Erl.  vom  1  Januer  180,  ‚Militär-  Wochenblatt  1819.  Nr.  3.)

lL.  InBexug  auf  das  R  v  (A.  I.)  sind  folgende  Erläuterangen
und  näbere  Festsetzungen  erlassen:

1)  Da  das  Allerh.  vollzogene  Reisekosten-  Regulatir  für  die  Armee  vom  28,  December
  1348  die  Vergütungssätze  für  die  Dienst-  und  Versetzungsreisen  der  Offciere
und  Militär-Personen,  sowie  derjenigen  Militär-Beamten,  denen  ein  bentimmter  Militäirrang
  beigelegt  ist,  von  Neuem  feststellt,  so  werden  hierdurch  vollständig  aufgehoben  :
die  vorläußgen  Bestimmungen  und  Grundsätze  über  die  Versetzungs-  nud  Dienstreisen
der  Offciere  und  Militär-Personen  vom  31.  Märs  1312,  die  näheren  Erläuterungen  dazu
vom  1.  April  1812,  überhaupt  alle,  den  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Regulativs
vom  28.  December  1348  entgegenstehenden,  auf  die  Reisevergütungs-Sätze  sich  bazieheuden
  späteren  Erlasse  und  Verfügungen.  Hierher  gehören  auch  die  Allerh.  Kab.-O.
vom  ®2*.  März  1844  (über  die  Reisckosten-Entachkdigung  für  die  nicht  sur  Fistrapost
berechtigten  Militär-Personen  bei  Dienst-  und  Versetzungsreisen)  und  vom  16.  Juli  1546.
Dagegen  bleiben  bis  auf  Weiteres  io  Anwendung  alle  seitherigen  Bestimmungen

a)  über  den  Anspruch  auf  Reisekosten  -  Entschädigung,  soweit  das  Raegulativ
hierüber  nicht  bereits  Modifikationen  enthält;

b)  tiber  die  Reisebefugniss  und  deren  Beschränku

e)  über  den  Geschäftegang,  das  Zahlungs-  und  Befsckosten-  Liquidations-  Wesen.

2)  (Zu  $.  1  des  Regulativa.)  Bei  Reisen,  welche  nur  mittelst  erheblichen  Umwegs
auf  Eisenbahnen  ganz  oder  theilweise  zuräckgelegt  werden  können,  entncheidet  der
Kostenpunkt  die  Frage,  inwiefern  die  Eisenbahn  dennoch  zu  benutzen,  oder  der  kürzere
  Landstrassenweg  einzuschlagen  ist,  insofern  nicht  die  nachzuweisende  dienstliche
Eile  der  Reise  diese  Rücksicht  aufbebt.  —  Es  wird  dies  besonders  bei  Reisen  in  Erwägung
  zu  treten  haben,  wo  durch  die  nachgegobene  Mitnahme  eines  Wagens  und
Dieners,  bei  grösserer  Meilenlänge  des  Schienenwoges,  die  Kosten  der  Eisenbahn  sich