Reisekosten  und  Tagegelder.  {79

ia  der  Regel  höher,  ale  die  der  Reise  auf  dem  kürseren  Landstrassenwege,  stellen
werden.  —  Es  sind  hierbei  aber  auch  die  Tagegelder  in  Betracht  zu  ziehen,  welche
andererseits,  besonders  bei  weiten  Reisen,  durch  längere  Dauer  der  Reise,  die  Kosten
bei  Bematenng  d  er  Landstrasse  erhöhen.  —  Die  Kosten  für  die  Mitnahme  eines  Wagens
und  uines  Dieners  werden  durch  das  Sichtmässige  Attest  des  Liquidanten  Justläcirt.

3)  (Zu  s.  Er  des  Regulativs.)  ad  1.  dem  ausgeworfenen  Meilengelde  ist  die  Verfür

  alle  Nebenkosten  an  Uebergewicht,  Chaussee-,  Brücken-,  Fährgeld  etc.  mitbegriffen.
  ad  2  ist  nachgegeben,  dans  in  besonderen  Fällen  bei  Dien  streisen,  welche
nieht  auf  der  Eisenbahn  oder  auf  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden  können,  die  erweislieh
  aufgewendeten  grösseren  Fahrkosten  vergütet  werden  sollen.  Da  die  höhsren
Ofieiere,  bei  der  auf  den  ermässigten  Satz  von  I  Thir.  15  Sgr.  pro  Meile  Azirten  Ent-,
  selbstredend  der  früher  bestandenen  Verpflichtang  überhoben  sind,  Adjutasten
  auf  ihre  (der  höheren  Officiere)  Kosten  mitzunehmen,  letztere  vielmehr  'berechtügt
  sind,  das  chargenmässige  Meilengeld  besonders  zu  liquidiren,  so  wird  für  jene  hdhere
  Klasse  der  Officiere,  event.  der  Militär-Be  ,  das  ausgeworfene  Pauschguantum
in  des  grossen  Mehrzahl  der  Fälle  völlig  ausreichen;  aber  auch  bei  der  Klasse  der  in
dissem  $.  ad  1b.  bezeichneten  Officiere  und  Militär-Beamten  ein,  das  mit  I  Thir.  bestirasste
  Meilengeld  übersteigender  Aufwand  nur  dann  eintreten,  wenn,  in  Erniangelung
anderweiter  angemessener  Beförderungsmittel,  Extra-Post  genommen  werden  muss.  Iu
allen  Füllen,  wo  dergleichen  Mehrausgaben  wirklich  stattgefunden  haben,  bleibt  der
Nachweis  durch  Angabe  der  Gründe  und  Vorlegung  der  Quittungen  zu  führen.

4)  (Zu  $.  4  des  Regulativs.)  Dienstreisen  über  6  Meilen  vom  Wohnsitz  der  hier
beseichneten  Rations-Empfänger  werden  ohne  Rücksicht,  ob  dazu  die  eigenen  Pferde
benutzt,  oder  sonstige  Beförderungsmittel  gewählt  worden  sind,  nach  den  in  den  8$.  Iund  2
bestimmten  Bätzen  vergütigt,  insofern  bierunter  für  einzelne  Dienste  und  Reiserwecke,
sicht  Beschränkungen  bestehen,  oder  der  etappenmässige  Marsch  vorgeschrieben  iat.

Zusätze.  1.  (Kriegsmin.-Erl.  v.  25.  Oktober  1849,  Milit.-Wochenbl.  Nr.  44.)  Auf
vorgekommene  Anfragen  ist  entschieden  worden,  dass  mobile  Officiere  und  Militärte,

  welche  mehr  als  eine  Ration  beziehen,  verpflichtet  sind,  alle  aus  ihrem
Dieast-  oder  Kommando-Verhältniss  entspringenden  Reisen  mit  ihren  Dienstoferden  unentgeltlich
  zu  verrichten,  und  der  Anspruch  auf  Reisevergütigung  nur  bei  aussergewöhnlichen,
  das  unmittelbare  Dienst-  etc.  Verhältniss  nicht  berührenden  Aufträgen,  wie
z  B.  bei  Missionen  in  entfernte  Gegenden,  begründet  erscheint.  Es  muss  aber  auch
von  denjenigen  Officieren  und  Beamten,  welche  durch  die  Mobilmachung  io  den  Besitz
nur  eines  Dienstpferdes  gelangt  sind,  gefordert  werden,  die  vorkommenden  Dienstreisen
  im  Kantonnoment  des  Troppentheils  bis  zu  einer  Entfernung  von  3  Meilen,  s0-wohl
  hin  als  auch  znrück,  mit  dem  Dienstpferde  muentgeltlich  zu  bewirken.

9.  (Kriegsmin.-Erl.  v.  ®.  November  1360.)  Das  Kriegsministeriom  findet  sich  veranlasst,
  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnisen  zu  bringen,  dass  Officiere  und  Militäir-Beamte,
  welche  mehr  als  eine  Ration  beziehen,  bei  Entsendung  zu  einem  Dienste,  den
sie  am  Bestimmungsorte  zu  Pferde  verrichten  müssen,  z.  B.  bei  Rekognoscirungen,  Erung

  geeigneter  Plätze  für  die  Uobungen  der  Truppen,  ”Feststellane  der  Dislokation
  bei  den  Uebungen,  Abschätzung  der  Flurschäden  etc.,  auch  auf  dem  Wege  naclı
dem  Bestimmungsorte  und  zurück  grundsätzlich  ihre  Dienstpferde  zu  benutzen  haben.
Das  Kriegsministerium  will  jedoch  genehmigen,  dass,  wenn  der  Ort,  au  welchem  die
i  i  ng  beginnt,  über  12  Meilen  entfernt  ist,  dem  Oflicier  oder  Iieamten  mit  Genehmigung
  des  Kgl.  General-Kommandos  die  regulativmässigen  Reisekosten  bis  sum
Orte  des  Beginns  des  Dienstes  und  event,  von  da  zurück  in  die  Garnison  oder  den  Kantonnements-Ort
  gewährt  werden  dürfen,  insofern  die  Nichtbenutzung  der  eigenen  Pferde
anf  diesen  Touren  im  dienstlichen  Interesse  liegt.  Für  die  Mitnahme  von  Pferden  auf
Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  wird  keine  Vergütung  gewährt.

I.  In  Bezug  auf  die  vorläußgen  Bestimmungen  sub  A.  IL  gilt:

1.  ıZa  9.  1  der  vorläußgen  Bestimmungen.)  I.  Der  Tagegeldersats  bestimmt  sich
nach  dem  erdienten  Grade  und  der  Dienststellung.  Charakter-  Erhöhungen  bleiben  daher
hierbei  ohne  Einfluss

6.  Die  etwaige  "Erhöhung  des  Tagegeldersatzes  tritt  uur  bei  militlirischen  Sendungen
  ein,  welche  über  die  Grenzen  Deutschlands  hinausgehen  und  wird  in  jedem  einzeinen
  Falle  vom  Kriegsministerium  festgestellt.

7.  (Zu  8.  2  der  vorl.  Best.)  Wo  bisher  Reiseznlngen  nach  der  Dauer  der  Dienstgegeben

  worden,  treien  vom  1.  Januar  1849  ab  die  neuen  Tiagegeldersätse  an
deren  Stelle.

8.  (Zu  $.  4  der  vorl.  Best.)  Bei  Dienstreisen  von  weniger  als  !/  Meile  werden
Tagegelder  nicht  gegeben;  ebensowenig  bei  Dienstreisen,  bei  denen  das  Geschäft,  einschliesslich
  der  Hin-  und  Rückreise,  nur  einen  halben  Tag  oder  0  men  erfordert  hat.

12*