180  Reise-  und  Transportmittel,

Zusatz.  (Erl.  des  Mil.-Oek.-Dep.  v.  6.  April  1849.)  Vorstehender  Passus  bericht
sich  nur  auf  solche  Reisen,  bei  denen  der  Reisende  nicht  ausserhalb  seines  bisherigen
Wohnortes  übernachtet,  sondern  nach  wenigen  Stunden  dabin  zurückkehrt,  mithin  nur
auf  reine  Dienst-,  nicht  aber  auf  Dienstversetzungs-Reisen,  bei  welchen  letsteren

den  Tag  der  Reise  das  Tagegeld  auch  in  dem  Falle  zu  bewilligen  ist,  wenn  die  Reise
nicht  über  6  Stunden  gedauert  hat.

9.  Nach  $.  4  bören  die  Tagegelder  mit  dem  Tage  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte
  auch  in  den  Fällen  sogleich  auf,  wo  mit  der  Dienstleistung  an  diesem  Orte  eine

'öste  Zulage  oder  Entschädigung,  oder  ein  sonstiger  dauernder  Zuschuss  verbunden  ist.
Zu  diesen  Fällen  gehört  beispielsweise:  das  Kommando  zu  einer  Gewehr-Revisions-Kommission,
  zur  Lebr-Eskadron,  das  Kommando  eines  Infanterie-  oder  Karvallerie-Ofüciers
su  einem  Landwehr-Stamme,  das  Kommando  eines  Linien-Ofliciors  und  eines  (Uuter-)
Arstes  zu  einer  Laudwehr-Uebung,  das  Kommando  eines  Lieutensnts  der  Infanterie  als
Landwebr-Kompagnie-Führer,  das  Kommando  eines  Lieutenants  zur  Dienstleistung  in
der  Adjutantur  und  beim  General-Stabe  e

RO.  (Zu  $.  6  der  vorl.  Best.)  Auf  Mhrscben,  im  Kantonnement  und  bei  den  Uebungen
wird  Naturalguartier  gegeben,  die  Subaltern-Officiere  erhalten,  der  Mehrzahl  nach,  eine
Marsch-  oder  Manöver-Zulage,  für  die  Verpflegung  der  Unteroflciere  und  Soldaten  "wird,
soweit  es  nöthig,  besondere  Fürsorge  getroffen.  Dushalb  findet,  na  ach  $.  6,  in  allen
diesen  Füllen  eine  Bewilligung  von  Tagegeldern  nicht  Statt,  vielmehr  verbleibt  es  in
dieser  Hinsicht  überall  bei  Jen  bestehenden  Vorschriften.  Dasselbe  gilt  für  die  Märsche
der  Ersatz-  und  Reserve-Mannschaften,  ohne  Unterschied,  ob  sie  in  Transporten  uder
einseln  gehen.  Ebensowenig  ist  die  Bewilligung  von  Tagegeldern  bei  Beförderung  von
Truppen  auf  den  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  zulässig.  Hiernach  kann  insbesondere
  der  Fall,  in  welchem  den  Feldwebein,  Unteroffcieren  und  Soldaten  Tagegelder
za  bewilligen  wären,  nur  höchst  selten  und  nur  dann  eintreten,  wenn  siein  besonderem
Aufträgen  versendet  werden  und  die  Reise  nicht  marsch-  und  etappenmässig  zurückzulegen
  haben.

33.  (Zu  8.  7  der  vorl.  Best.)  Unter  den  Versetzungen  auf  eigenes  Ansuchen  sind
alle  diejenigen  mitbegriffen,  welche,  im  Iuteresse  des  zu  Versetzenden,  von  dessen  Angehörigen,
  Vormunde  etc.,  nachgesucht  sind.

(Zu  8.  8  der  vorl.  Best.)  Die  Vorschrift,  dass  im  mobilen  Zustande  bei  Dienstund
  "bei  Versetzungs-Reisen  Tagegelder  in  der  Regel  nicht  zu  gewähren  sind,  13
darauf,  dass  die  Truppen,  wenn  sie  mobil  sind,  Natural-Verpdegung  und  Natural-Quartier
  erhelton,  der  andern  Feld-Kompetenzen  nicht  zu  gedenkon  Eine  Ausnahme  kann
daher  nur  bei  ganz  aussergewöhnlichen,  dieselbe  vollstindig  begründenden  Verhältaissen
beim  Kriegs-Ministeriom  in  Antrag  gebracht  werden.

13.  (Za  8.  19  der  vorl.  Best)  Bei  Liqnidirung,  Anweisung  und  Verrechnung  der

Tagegelder  wird  nach  folgenden  Bestimmungen  verfahren
a)  Liquidirang.

)  gelder  werden.  nach  Inhalt  des  Erlasses  vom  Il.  Angust  1811,  am
Schlusse  der  Fahrkosten-Liqnidationen  zum  Ansatze  gebracht  und  sind  durch  die,  diesen
Liquidationen  binzuzufügende  Bescheinigung  über  Zweck,  Nothwendigkeit  und  Dauer  der
Reise  zu  rechtfertigen

b)  Generale,  vom  Divisions  Kommandeur,  Artillerie-  und  Ingenieur-Inspekteur  an
aufwärts,  stellen  die  vorgedachte  Bescheinigung  unter  ihren  Liquidationen  selbst  aus.
Bei  den  'Liguidationen  der  übrigen  Offciere  etc.  wird  dieselbe  von  dem  nlichsten  Vorgesetzten
  oder  der  anordnenden  Behörde  ausgestellt.

c)  Bel  Versetzungsreisen  ist  die  Bescheinigung  zugleich  darauf  zu  richten,  dass  die
Versetsung  nicht  auf  eigenes  Ansuchen  erfolgt  Is

d)  bei  der  anweisenden  Behörde  ein  Zweifel  darüber  entstehen,  welcher  Tagegeldersatze
  dem  Reisenden  gebührt,  so  ist  in  der  Bescheinigung  über  den  ihm  zustehenden
  Satz  das  Nöthige  mitaufsunehmen.  Es  wird  dieser  Fall  namentlich  bei  den
Stabsofficieren  des  Ingenieurkorps,  des  Generelstabes  und  der  Adjutantur  eintreten,  da
diese  einen  verschiedenen  Tagegeldersatz  empfangen,  je  nachdem  sie  in  ibrem  Korps
eine  etatsmälssige  Stabsofficier-  Stelle  einnehmen  oder  nic)

e)  Die  Liguidationen  der  Adjutanten,  welche  ihre  Kommandeure  begleitet  haben,
werden  getrennt  von  den  Liquidationen  der  Letzteren  aufgestellt.

fi  Bei  deujenigen  Reisen,  welche  mit  eigenen  Dienstpferden  zu  machen  sind,  nnd
für  welche  daher  keine  Fuhrkosten-Entschädigung  erfolgt,  sind  die  Tagegelder,  unter
Beachtung  dessen,  was  wegen  der  Bescheinigung  vorgeschrieben  ist,  allein  sur  Lignidation
  zu  bringen,

£)  Anweisung.
Die  Anweisung  der  Tagegelder  geschieht: