Reisekosten  und  Tagegelder.  181

a)  Soitons  des  Kriegs-Ministerii,  für  die  Reisen  der  Ofüciere  des  Kriegs-Ministeriums
  und  der  Militär-Intendanturen,  sowie  für  alle  Reisen  des  Remonte-Inspekteurs
  und  der  Remonte-Ankaufs-Kommissionen  und  die  im  Auf.
trage  des  Chiefs  des  Generalstabes  der  Armee  gemachten  Recognoseirungsder

  Generalstabs-Ufficiere;

b)  Beitens  der  Intendanturen,  für  alle  übrigen  Reisen.

€.  Umzugskosten  in  speciellen  Fällen,

1.  Bei  Kommandos,

s)  (Monats-Cirkular  Nr.  128  8.  1.)  Es  ist  in  Frage  gestellt  worden,  ob  bei  Kommandos
  von  längerer  Dauer  ausserhalb  der  Garnison  auch  die  Reise-  und  Marschzeit  mitgerechnet
  werden  dürfe,  um  den  Anspruch  auf  Femilien-Heranziehungs-Kosten  mit  zu

den.  —  Diese  Zurechnung  der  Marsch-  und  Reisetage  ist  nicht  gestattet  und  os
kommt  allein  darauf  an,  ob  der  Aufenthalt  des  abkommandirten  Ofliciers  an  einem  Orte
über  !,2  Jahr  dauert.

b)  (Kriegsmin.-Erl.  v.  31.  Oktober  1833.)  Nach  dem,  mittelst  Allerh.  K.-O.  vom
7.  2.  April  1853  genebmigten  Reglement  über  die  Geld-Verpfiegung  der  Tru  pon  im  Frieden

werden  Kommandos  zu  einer  Dienstfunktion,  welche  länger  als  8  Monate
dauern  oder  deren  längere  als  Ömonatliche  Dauer  von  vornherein  foststeht,
  einer  Versetzung  gleich  geachtet.  Es  findet  hiernach  keinen  Anstand,  bei

n  Kommandos  den  Officieren,  Unteroflicieren  und  Soldaten,  sowie  den  enjenigen
Militärbeamten,  welchen  ein  militärischer  Rang  beigelegt  ist,  nunmehr  dieselben  Entschädigungen
  und  unter  denselben  Bedingungen  gewährt  werden,  welche  nach  dem  Reisekosten
  Re  Regulativ  für  die  Armee  vom  29.  Derember  1848  und  den  Eriäuterungen  dazu,
bei  Versetzungen  gezahlt  werden.  Die  Gewährung  derselben  kann  nach  dem  Antritte
  des  Kommandos  erfolgen,  wenn  von  dem  Vorgesetzten  bescheinigt  wird,  dass  das
Kommando  voraussichtlich  länger  als  Ö  Monate  dauern  wird.  Dies  wird  mit  dem  Bemerken
  zur  allgemeinen  Kenntniss  gebracht,  dass  die  Bestimmungen  der  Monats-Cirkulare
  Nr.  13  ad  13  und  Nr,  66  ad  1  (Reisekosten-Entschädigung  für  die  Heranziehung
der  Familien  Für  Versetzungsreisen  betreffend)  hiernach  ausser  Kraft  treten.
.  Mil.-Oek.-Depart.  v,  28.  Mürz  1854.)  Die  Bestimmung  ad  b  wegen  Geder
  ornesangen  Reise-  und  Umsugskosten  bei  dienstlichen  Kommandos  von
einer  längern  als  monatlichen  Dauer  beziebt  sich  nur  auf  die  Kommandos  Einzelner,
ist  aber  nicht  für  zeitweise  Abkommandirungen  ganzer  Truppentheile  als  massgebender
Grundsats  anzusehen.  Vielmehr  muss  die  Bestimmung  über  die  zu  gewährenden  Umsugskosten
  bei  Abkommandirungen  ganzer  Truppentheile  von  einer  lüngaren  Dauer,
nach  Massgabe  der  jedesmaligen  Umstände,  dem  Kriegs-Ministerium  vorbehalten  und  in
jedem  einzelnen  Falle  unter  nüherer  Erörterung  der  begründenden  Verhältnisse  die  desfalleige
  Bewilligung  in  Antrag  gebracht  werden.
2  Bei  Neu-  und  Wieder  t

a)  (Erl.  d.  Mil.-Oek.-Depart.  v.  21.  März  1842.)  Pensionirte  oder  inactirv  gewesene
Ofßeiere  können,  wenn  sie  bei  der  Armee  wieder  angestellt  werden,  neben  den  Versetzungs-Reisekosten
  für  ihre  Person  auch  die  regulatirmässige  Vergütigung  für  Familien-Heranziehung
  cr  .

b)  (Btaatsministerial-  Beschluss  vom  30.  November  1848.)  I)  Wenn  ein  Wartegeld-Empfänger
  uuf  Wiederanstellung  an  einem  bestimmten  Orte  antrlgt,  und  diesem

nicht  etwa  lediglich  seines  Wunsches  wegen,  sondern  zugleich  im  Interesse
des  Dienstes  stattgegeben  wird,  so  ist  ihm  die  Umzugs-Entschädigung,  sofern  er  sonst
daranf  Anspruch  machen  kann,  nicht  zu  verweigern,  2)  Ist  aus  diesem  Grunde  eine
Vergütung  nicht  ausgeschlossen,  so  werden  die  Reisekosten  nach  Massgabe  der  Amtsstellung,
  in  welche  der  Wartegeld-Empfünger  neu  eintritt,  und  nach  Massgabe  der  Entfernung
  und  Beförderungs-Mittel  zwischen  dem  Orte  der  neuen  Anstellung  und  dem
Wobnerte,  welchen  derselbe  bis  dahin  eingenommen  hatte,  rt.
us  3  des  Stestsministeriel-  Beschlusses  ist  Aurch  die  Allerh.  K.-O.  vom
u  Pr  1855  (  (4.1  %  6)  aufgehoben.

B.  Weltere  Bestimmungen  a  Ober  ul  Liquidation  der  Reisekesten,
Ve

1)  (Erl.  d.  Mil,-Oekon.-Depart.  v.  24.  Devenber  so)  Die  Liauidetlonen  über
Fahrkosten  und  Tagegelder  sind  nach  nachstehendem  Behema  aufsustellen