482  Reise-  und  Transportmittel

D  Zeit  der  Ausführung  (Monat,  Tag);
2)  Zabl  der  Tage;
3)  Reisetour  und  Angabe  der  dienstlichen  Verrichtungen;
s)  per  Eisenbahn,  resp.  Dampfschiff,
4)  Meilen  |  b)  nach  dem  Landwe  ?
3)  Zu-  und  Abglinge  bei  Benutzung  der  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffe.

u.  Berechnung  ‚der  Reisekosten  und  T  der
ren  Mellen  per  Eisenbahn  un  Dampfschiff  A....  pro  Meile.
„  nach  dem  Landwege  nero  »
"  Nebenkosten  ee  TmlÄA...  vorne.

b.  Tagegelder  für  .  Tag  ed.....  Thlr.

II.  Bescheinigung  über  Mitnahme  eines  Dieners,  erhaltene  Vorschüsse  oder.  dass
letstere  nicht  erhoben  sind.

IV.  Bescheinigung  der  vorgesetzten  Behörde  über  die  Nothwendigkeit  und  Dauer
der  Reise,  sowie  über  die  Ausführung  der  diesfälligen  Geschäfte.

2  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  v.  22.  Juli  1330.)  Bei  Anwendung  des  8.  2  des

ative  A.  I.  ist  in  den  Fällen,  wo  der  sonst  bei  Bemessung  der  Reiseentschädigung

  seiner  Entfernung  nach  zum  Grunde  zu  legende  kürzeste  Weg  zur  Zeit  der  Reise

nachgewiesenermassen  nicht  fahrbar  war,  die  Entschädigung  nicht  nach  diesem,  sondern
  nach  dem  zunlichst  kürzesten  fahrbaren  Wege  zu  berechnen  und  zu  gewähren.

3)  (Erl.  d.  Oberrechnungskammer  v.  31.  März  1851.)  Wenn  auf  einer  Reise  mehrere
  Eisenbahnen  benutzt  werden,  so  mnas  für  jede  Eisenbahn  die  auf  derselben  zuräck-Strecke

  angegeben  werden.

4)  (Kriegeminist.-Erlass  v.  9.  April  1851.)  Nach  dem  Allerh.  Erlasse  v.  10.  Juni  1848
und  dem  Reisekosten-Regulativ  für  die  Armee  vom  28.  December  1848  wird  bei  Reisen
in  Königl.  Dienstangelegenheiten,  wolche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
werden  können,  für  jedes  Zu-  und  Abgehen  zusammen  ein  Pauschquantum  zu  den  Nebeokosten
  gewährt.  Zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  wegen  Bewilligung  dieser
Pauschsätze  in  den  Fällen  erhoben  sind,  wo  die  Reisenden  verschiedene  Eisenbahnen
auf  einer  Reise  benutzen  müssen,  haben  die  Königlichen  Ministerien  der  Finansen  un:
des  Innern  einverständlich  mit  der  Königl.  Oberrechnungskammer,  iu  ihren  Ressorts
die  Bestimmung  erlassen,  dass  nur  dann  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen  für  einen  mehrmaligen
  Zu-  und  Abgang  zu  liquidiren  und  die  dafür  zulässigen  Entschädigungen  zu

gen  sind,  wenn

a)  der  Reisende  sich  zur  Fortsetsung  der  Reise  nach  einem  andern  Eisenbahnhofe

  bat  begeben  miissen,  oder  wenn

b)  von  ihm  auf  einer  längeren  Dienstreise  an  einem  Zwischenorte  die  Eisenbahn
verlassen  werden  muss,  um  an  diesem  Zwischenorte  ein  Dienst-Geschäft
zu  verrichten,  sowie
wenn  der  Reisende,  um  auf  der  Reise  zu  übernachten  und  erst  am  folgenden
Tage  dieselbe  fortzusetzen,  die  Eisenbahn  zu  verlassen  genöthigt  gewesen  ist;
wogegen  in  allen  übrigen  Fällen,  selbst  wenn  ein  Beamter  auf  einer  Dienstreise
  aus  andern  Veranlassungen  an  einem  Zwischenorte  mehrere  Stunden  zu
verweilen  genöthigt  gewesen  ist,  und  deshalb  den  Eisenbahnbof  verlassen  hat,
nur  eine  einfache  Liquidirung  der  Nebenkosten  für  zulässig  erachtet  werden
kann.  Dies  wird,  mit  Bezug  auf  den  Erlass  vom  24.  Oktober  1849  (Zusatz
zu  Passus  2  des  8.  1  v.  A.  1.)  unter  dem  Bemerken  hierdurch  zur  allgemeinen

Kenniniss  gebracht,  dass  nach  diesem  Grundsatz  auch  bei  der  Militär-Verwaltung

  fortan  zu  verfahren  ist.

6)  (Erl.  des  Milit.-Oekonom.-Depart.  v.  26.  Mai  1849.)

1)  Die  Versetzungs-Reisekonten  und  Tagegelder,  sowie  die  Umzugs-Entschädi
für  regimentirte  Offciere  etc.  werden  fortan  von  demjeni;  eigen  Trappentneile
zur  Liquidation  gebracht,  zu  welchem  das  betreffende  Individuum  versetzt  ist.

2)  Die  Versetsungs-Reisekosten  etc.  und  die  Umzugs-  Entschädigung  sind  erst
nach  zurückgelegter  Reise  und  bewerkstelligter  Uebersiedelung,  beziehungsweise
  nach  erfolgter  und  bescheinigter  Heranziehung  «  der  Familien  zu  lquidiren.

3)  Zur  Bestreitung  der  mit  der  Versetzun  dem
betreffenden  Individuum  innerhalb  der  Höhe  der  persönlicher  Reisekosten  und
der  Umzugsentschädigung  ein  angemessener  Vorshuss  gewährt  werden,  dessen
Tilgung  durch  die  demnächatige  Liquidirung  und  Anweisung  der  in  Rede
stehen  en  Kosten  erfolgt,  und  tritt  in  dieser  Beziehung  allgemein  folgendes

\c)
=

a)  die  &gt;  Zahlung  des  Vorschusses  an  einen  regimentirten  Offcier  etc.  ist
von  dem  Trappentheile  zu  leisten,  welchen  der  Versetzte  verlässt;