Reisekosten  und  Tagegelder.  183

b)  der  Troppentheil  hat  von  der  erfolgten  Zahlung,  unter  Angabe  der  Höhe
des  Vorschusses,  sofort  der  betreffenden  Militur-Intendantur  Anzeige  zu
en;
e)  die  Intendantur  lässt  durch  die  Regierungs-Hauptkasse  etc.,  von  welcher
die  Verpflegungsgelder  des  abgebenden  Truppentheils  gezahlt  werden,
den  Vorschuss  gegen  die  mit  Erstattungs-Bescheinigung  versehene  Quittung
  des  Empfängers  erstatten,  und  bemerkt  in  der  Anweisung  den  neuen
Troppentheil,  von  welchem  derselbe  wieder  eingezogen  werden  soll.  —
Gleichzeitig  ist  von  der  Intendantur
der  letztere,  und  wenn  dıe  Versetzung  ru  dem  Truppentheile  eines  anderen
Korpebezirks  erfolgt  ist,  die  betreffende  Intendantur  von  der  geschehenen
Vorschusszahlung  in  Kenntniss  zu  setzen.  Die  Einziehung  des  Vorschusses
  erfolgt  durch  die  General-Militärkasse;

e)  Es  bleibt  übrigens  unbenommen,  dass  bei  Versetzungen  in  demselben
Korpsbezirke  oder  bei  kurzen  Entfernungen  und  kleinen  Beträgen  der
abgebende  Truppentheil  sich  den  gewährten  Vorschuss  von  dem  neuen
Truppentheile  des  Versetzten  unmittelbar  erstatten  lässt,  so  dass  es  der
Dazwischenkunft  der  Intendanturen  und  der  General-Militärkasse  nicht
bedarf.  In  diesem  Falle  baben  die  Königl.  Intendanturen  nur  die  rechtzeitige
  Tilgung  des  in  den  monatlichen  Kassenabschlüssen  des  neuen
Truppentheils  vorkommenden  Vorschusses  zu  überwachen.

1)  In  gleicher  Weise,  wie  ad  3,  kann,  bei  einem  wirklichen  Garnisonwechsel
ganzer  Truppentheile,  den  Officieren  und  Militärbeamten,  sowie  den  Familienvätern
  vom  Feldwebel  abwärts,  auf  die  von  dem  Kriegs-Ministerio  genehmigte
roglementsmässige  Umzugsentachädigung  ein  angemessener  Vorschuss  aus  der
Kasse  des  Truppentheils  gewährt  worden,  welcher  letztere  die  Erstattung  desselben
  durch  die  General-Militärkasse  bei  der  betreffenden  Korps-Intendantur
zu  beantragen  hat  (cfr.  ad3b,  c,  d)  mit  der  Massgabe,  dass  der  Vorschuss  bei
der  General-Militärkasse  so  lange  auf  den  Truppentheil  notirt  bleibt,  bis  dieselbe
  von  der  betreffenden  Intendantur  Anweisung  zu  dessen  Löschung  oder
Anrechnung  erhält.
Von  der  Anweisung  der,  den  nicht  regimentirten  Offcieren  und  Militäreamten
  und  den  Regiments-Kommandeuren  auf  die  Versetzungsreise-  und
Umzugsentschädigung  gewährten  Vorschüsse  ist  sofort  dem  Militär-Oekonomie-Departement,
  beziebungsweise  derjenigen  Intendantur  Nachricht  zu  geben,  von
welcher  die  Feststellung  der  Reisekosten-  etc.  Liquidation  erfolgt.  Die  Vorschüsse
  an  letztgenannte  Empfünger  bleiben  bis  zur  Berechnung  bei  der
General  -Militär-Kasse  debitirt,  und  sind  die  festgestellten,  mit  Zahlungs-  Anweisungen
  versehenen  Liquidationen  derselben  direkt  zuzufertigen.

6.  (Erl.  des  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  14.  Juni  1350.)  Im  Allgemeinen  sind  wegen
der  Zahlung  von  Vorschüssen  auf  Reisekosten,  Tagegelder  und  Umzugskosten  durch
den  Cirkular-Erlass  vom  2%.  Mai  1319  (siehe  ad  5)  dergestalt  Veranlassungen  getroffen,
dass  eine  genaue  Controle  darliber  geführt  werden  kann.  Zur  Vermeidung  von  Weiterungen
  jedoch,  welche  durch  eine  verspütete  Anmeldung  der  stattgehabten  Vorschuss-Erhebung
  entstehen  können,  ist  für  angemessen  erachtet  worden,  dass  fortan  in  den
Liguidstionen  über  Reisekosten,  Tagegelder  und  Umzugskosten  von  demLiquidanten
eine  pflichtwmässige  Versicherung  darüber  abgegeben  werde,  ob  und  in  welchem  Batrage
ein  Vorschuss  auf  die  liquidirte  Vergütung  empfangen  worden  ist.

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E.  Beilse  in  speelellen  Fällen.

1.  Anschluss  der  Officiere  bei  auswärtigen  Dienstaufträgen  an  die  zu
gleichem  Zwecke  kommandirten  Mannschaften.  j

a)  (Kriegemin.  Erl.  v.  1.  März  1819.)  Zur  Erledigung  mehrfacher  Anfragen  über

die  Verpflichtung  der  Infanterie-Öffciere,  bei  auswärtigen  Dienstaufträgen  den  zu

eicher  Zeit  und  zu  gleichem  Zweck  kommandirten  Mannschaften,  ohne  Ansehung  der

'kezahl  der  letzteren,  auf  dem  Marscho  sich  anzuschliessen,  erklärt  das  Kriegsministertum
  hiermit  Folgendes:

1)  die  im  Allgemeinen  bestehende  Verpflichtung  der  Infanterie-Officiere,  den  Dienst

zu  Fuss  zu  verrichten  ,  ist  bei  auswlirtigen  Kommandos  nicht  sowohl  von  der

rösseren  oder  geringeren  Zahl  der  ihnen  beigegebenen  Mannschaft,  als  von

Gem  Zweck  des  Kommandos  und  auch  davon  abhängig,  ob  ein  mehrtägiger

Marsch  damit  verbunden  ist  und  dem  Kommando  Transportmittel  gewährt  sind.

2)  Den  Divisions-Kommandeuren  bleibt  es  anheimgestellt,  in  besonderen  Fällen,

sus  dienstlichen  Gründen,  die  Officiere  von  der  persönlichen  Geleitung  der