184  Beise-  und  Transportmittel,
Mannschaft  zu  entbinden,  und  ist  alsdann  der  Anspruch  auf  die  reglementsisekosten


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Erfor  ert  der  Zweck  eines  bestimmungsmässi  nicht  mit  Transportmitteln  versehenen
  Kommandos  die  Begleitung  eines  Officiers,  so  wird  bei  einer  mehrafftung

  seiner  Effekten  ein  Reitpferd,  im  Fall  mehrere  Officiere  bei  dem

Kommando  sich  befinden,  ein  2spÄnniger  Vorspannwagen  gutgethan.

In  allen  Füllen,  wo  die  Mannschaft  des  Kommandos  mit  Transportmitteln  versehen

  ist,  oder  auf  der  Eisenbahn  etc.  fortgeschafft  wird,  können  die  Officiere

nicht  davon  entbunden  worden,  bei  der  Mannschaft  zu  bleiben,  und  die  Staatskasse

  vergütigt  nur  die  wirklichen  Kosten  für  die  Beförderung  ihrer
i  cks

a
—

b)  (Erl.  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  8.  Januar  18%.)  Wenn  einem  Kommando
in  Stelle  des  Fussmarsches  die  Benutzung  vorhandener  Eisenbahnen  verstattet  ist,  so
kann  für  die  demselben  beigegebenon  Ofäciere  nichts  weiter  bewilligt  werden,  als  das
tarifmlissige  Fahrgeld  der  zuständigen  Wi  lass

c)  (Erl.  d.  Milit.-Oekon.  Depart.  vom  72.  Tanuar  1859.)  Die  Bestimmung  vom
1.  Mürz  1849  (siehe  ad  a.)  findet  such  auf  die  Militärärzte  Anwendung  und  macht
es  keinen  Unterschied,  ob  der  einem  Kommando  beigegebene  Arrt  Assistenz-  oder
Unterarzt  ist,  da  bei  dem  Mangel  an  Assistenzärzten  die  noch  vorhandenen  Unterärste
zu  allen  Dienstfunktionen  der  ersteren  herangezogen  werden  müss

9.  Beisen  der  su  Wahlmännern  gewählten  Militkrpersonen  gur
geordnetenwahl.

(Kriegsmin.  Erl.  vom  24.  September  1849.)  Die  zu  Wahlmännern  gewählten  Ofßeiere
  haben  sich  ebenso,  wie  jeder  Beamte  und  jede  Privatperson,  auf  eigene  Kosten
nach  dem  für  die  Deputirtenwahl  bestimmten  Wahlorte  zu  begeben,  weil  es  sich  hierbei
um  ein  Ehrenamt  handelt,  zu  dessen  Uebernahme  keine  Verpflichtung  vorhanden  ist.
Was  dagegen  die  Wahlmänner  vom  Stande  der  Unterofüciere  und  Soldaten  betrifft,  so
ist  ausnahmsweise  nachgegeben  worden,  dass  diesen  Mannschaften  mit  Rücksicht  auf
ihr  geringes  Gehalt  und  da  sie  auf  den  Fussmarsch  angewiesen  sind,  durch  Gewährung
des  Marschbeköstigungs  -Zusch  und  des  höheren  Brotgeldes  zu  Hülfe  gekommen
werde.

3.  Reisen  verurtheilter  Officiere  und  Militärbeamten  zur  Festung.
Diese  Reisen  sind  in  der  Regel  auf  Kosten  der  Verurtheilten  zu  machen,  bei
nachgewiesener  Unvermögenheit  sollen  die  Kosten  aus  dem  ersparten  halben  Gehalt,
insoweit  es  hinreicht,  gedeckt  werden.  Reicht  das  halbe  Gebalt  nicht  hin,  so  deckt  die
Staatskaase  den  Rest.  Die  Rückreise  wird,  falls  sie  auf  eigene,  Kosten  nicht  bestritten
werden  kann,  aus  dem  ersparten  halben  Gehalt  vergütet.  Für  Reisen  zur  Abbüssung
von  Stubenarrest  wird  nur  der  wirkliche  Kostenaufwand  erstattet.  (Allerh.  Kab.-O.  vom
1.  Juli  18%,  Erl.  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  27.  Januar  1827,  27.  Februar  1834,

Mürz  1850,  28.  August  1849,  Monats-Cirkular  Nr.  62.  8.  3.)

4.  Die  den  Officieren  und  Beamten  zu  gewährende  Vergütigung  bei
Benutzung  von  Eıtrasügen,  eine  aus  Staats-  etc.  Fonds  bezahlt

(Erl.  d  Milit.-  Oekon.-  Depart.  vom  .  December  1362.)  Durch  Staatsministerial-Beschluss
  vom  29.  November  ?882  ist  bestimmt  worden,  dass  Officiere  und  Beamte,
wenn  sie  auf  Eisenbahnen  mit  Extrazügen,  welche  aus  Staats-  oder  öffentlichen  Fonds
bezahlt  werden,  bei  Dienstreisen  frei  befördert  worden  sind,  oder  mit  Benutzung  von
Freikarten  Dienstreisen  auf  Eisenbahnen  zurückgelegt  haben,  für  die  solche  estalt
zurückgelegten  Strecken  neben  den  Tagegeldern  nur  die  regulativmässige
für  Nebenkosten  bei  dem  Zu-  und  Abgehen,  nicht  aber  auch  Meilengelder  beanspruchen
dürfen,

F.  Verabrelcehung  von  Postfreipässen.

1.  (Kriegsmin.-ErL  vom  21.Juni  1949.)  In  Folge  des  Allerh.  vollzogenen  Beisekosten
  -Regulativs  vom  28.  December  1948  (s.  A.)  wird  es  erforderlich,  über  die  Vaerabreichung
  und  Benuts  von  Postfreipässen  anderweite  Normen  aufzustellen.  Es
wird  daher  in  ser  De  ehung  bestimmt:

erabreichung  von  Eostfreiplssen.
Dieselbe  findet  ie  eher  in  folgenden  Füllen  Stai
1)  zu  den  Reisen  in  die  Heilbäder,  an  Militärpersonen  vom  Feldwebel  und  Wachtmeister
  abwürts,  bei  attestlich  nachgewiesener  Marschunfühigkeit  und  zuvor
eingeholter  Genehmigung  des  Kriegsministerlums;