Reisekosten  und  Tagegelder.  185

9)  an  Divisionsschüler  und  Kurschmiedseleven,  zum  Besuch  der  Milit£r-  Lebranstalten
  und  der  Thierarzneischule;

3)  an  Portepeefähnriche,  zu  den  Reisen  Behufs  der  Officiersprüfungen  ;

4)  an  invalide,  marschunfähige  Militärpersonen  des  Unterofflcier-  und  Soldatenstandes,
  bei  der  Fatlasrung  in  die  Heimath,  sowie  bei  deren  Einstellung  in
die  Invalidenans:

5)  an  Kadetten,  bei  deren  Einberufung  und  Versetzung  und  bei  ihrer  Entlassung,
sofern  die  Vermögenslosigkeit  nachgewiesen  wird;

6)  beı  der  Neuanste  lung  von  Militär-  Unterbeamten,  (cfr.  Theil  H.  Kapitel  II.

;  Kompetenzen  derselben);

7)  bei  Urlaubsbewilligungen  an  lange  und  gut  gediente  Feldwebel  der  ans  den
östlichen  Provinzen  nach  dem  Rhein  abgerückten  Regimenter,  im  Sinne  der
Allerh.  Kab.-O.  vom  31.  August  1838,  nach  einzuholender  Genehmigung  des
Kriegaministeriums

Zusatz.  (Allerh.  Kab--Ord.  v.  25.  Januar  1850.)  Da  die  Verhältnisse,  in  deren
Betracht  das  Kriegs-Ministerium  dürch  die  Ordre  vom  31.  August  1838  zur  Bewillii
von  Postfreipässen  an  Feldwebel  der  aus  den  östlichen  Provinzen  in  den  Bezirk  des
8.  Armeekorps  abkommandirten  Truppentheile,  zu  Urlaubsreisen  in  die  Heimath  ermächtigt
  worden  ist,  Jnrwischen  wesentliche  Veränderungen  erlitten  haben;  so  wird  die
Ermächtigung  cirt,  dass  die  Bewilligung  von  Postfreipässen  zu  Urlaubsreisen
in  die  Heimath  an  Feldwebel,  Vicefeldwebel,  Assistonz-  und  Unterärzte  der  von  den
beimathlichen  Provinzen  entfernt  stehenden  Truppentheile  in  solchen  besonderen  Fällen
erfolgen  darf,  wo  das  Kriegsministerium  sie,  nach  Massgabe  der  Dauer  der  Abwosenbeit
  von  der  Heimath,  der  Mittellosigkeit  und  Würdigkeit,  angemessen  erachtet.

8)  an  Militärpersonen  vom  Feldwebel  und  Wachtmeister  abwärts,  bei  deren
Pro  ung  im  Civile  oder  in  der  Landgendarmerie,  insofern  die  Entfernung
  des  Reiseziels,  vom  Garnisonorte  aus,  tiber  2)  Meilen  betr

Die  Postfreipass-Reisenden  werden,  soweit  der  Postenlauf  auf  Eisenbahnen  erfolgt,
auf  Requisition  der  Postbehörden,  auf  den  Schienenwegen  weiter  befördert,  haben  aber
war  Anspruch  auf  Plätze  in  den  Wagen  3.  Klasse.  Dies  ist  in  den  Postfreiplissen  ausdrücklich
  zu  bemerken.

Zusätze:

e)  iegsmin.  Cirkular-Schreiben  Nro.  125  vom  29.  Mai  1841.)  Unter  gewöhnlichen
  Verhältnissen  kann  die  Beförderung  von  Truppen  auf  vorhandenen  Eisenbahnen,
für  kürzere  oder  längere  Touren,  von  den  Truppen  -  Kommandos  ohne  Weiteres  dann
angeordnet  werden,  wenn,  nach  cinem  vorherigen  Ueberschlage,  die  di  eüllligen  Ausgaben
  die  bezüglichen  Kosten  dern  gewöhnlichen  Landmarsches  nicht  überstei

b)  (Kriegsmin.  Cirkular-Schreiben  Nro.  128  v.  18.  December  1841.)  Bei  ruppenbeförderungen
  mittelst  der  Eisenbahnen  für  Rechnung  der  Königl.  Kasse,  sind  den
Offcieren,  welche  die  Berechtigung  zur  Extrapost  haben,  die  Preise  der  Wagen  erster
Klasse,  denen,  welche  zur  ordinären  Post  berechtigt  sind,  die  der  Wagen  zweiter  Klasse,
allen  übrigen  Militärpersonen,  vom  Feldwebel  einschliesslich  abwärts,  die  Preise  der
Wagen  dritter  Klasse  zu  gewähren.

ce)  (Erl.  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  0.  März  19843.)  In  Bezug  auf  die  Beförderung
der  Militär-Postfreipass-Inhaber,  für  welche  das  Personengeld  ganz  oder  theilweise  aus

‚Militärfe  fonds  an  das  Post-Dopartement  zu  entrichten  ist,  hat,  unter  Konkurrenz  des
.  General-Postamtes,  mit  den  Direktionen  melırerer  Eisenbahnen,  neben  denen

die  gewöhnlichen  Postverbindungen  nicht  mehr  bestehen,  die  Vereinbarung  stattgefunden,
dass  den  gedachten  Postfreipassinhabern  vom  1.  April  18:13  ab  die  Mitreise  in  den
Eisenbahnwagen,  auf  die  von  den  betreffenden  Postbehörden  auszustellenden  Reqnisitionsoder
  Legitimationsscheine,  ohne  sofortige  Baarzahlung,  gestattet  werde,  und  dass  die
Direktionen  diese  Beiträge  demnächst  vierteljährlich  unmittelbar  bei  dem  Königl.  Milit.-Oekon.
  -  -Depart.  liquidiren.  Die  Inhaber  von  Militärpostfreipässen  sind  daher  in  den
Fällen,  wo  sie  sich  der  Eisenbabnen  zu  bedienen  haben,  Seitens  der  Militärbehörden
ausumweinen,  3  zur  Ar  Erlangung  des  nöthigen  Requisitionsscheines,  sich  bei  der  Postaus

desj  D  zu  melden,  von  welchem  ab  die  Beförderung  auf  der  Eisenbahn

Di  Postanstalt  bemerkt  in  dem  Passe  selbst  die  Tour,  welche  auf  der

ahn  zurückzulegen  it,  und  fertigt  dem  Reisenden,  auf  Grund  des  Passes,  den
Requisitionsschein  für  die  nächste  Eisenbahnroute,  auf  welcher  die  Reise  erfolgen  soll,
und  zwar  eventusliter  so  weit  aus,  als  auf  der  Eisenbahn  das  Fahrge  g  zur
Erheb  kommt.  Dieser  Requisitionsschein  ist  demnächst  von  dem  Reisenden  bei  dem
betreffenden  Eisenbahnbillet-Verkaufs-Bureau,  gegen  Verabfolgung  eines  gewöhnlichen
Fahrbillets  oder  einer  Freikarto,  a  bzugeben.  Zur  Vermeidung  von  Ueberhebungen
und  von  Weiterungen  zwischen  ‘den  reisenden  Militärpersonen  und  den  Postanstalten
ist  in  den  Postfreiplissen,  gleich  bei  deren  Ausfertigung,  nicht  nur  die  Gattung  der  Post