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(ob  ordinäre  Fahr-,  oder  Personen-,  oder  Schnellpost),  sondern  auch  die  Wagenklasss

auf  der  Eisenbahn,  mit  welcher  der  ‚Passinhaber,  nach  seiner  Charge,  zu  befördern  ist,
von  den  die  Pässe  anzugeben,  und  werden  die  Postfreipass
  -  Blenquets  zu  diesem  Zwecke  einen  besonderen  Zusatz  erhalten.  In  den  noch
vorhandenen  Blanquets  ist  dieser  Zusatz  zur  Seite  mit  den  Worten  zu  machen:  „Bei
Reisen  auf  Eisenbahnen  hat  der  Passinhaber  auf  Beförderung  in  der  .
Anspruch.“  Ueber  die  Berechtigung  zu  den  verschiedenen  Wagenklassen  enthält  das
kriegsmin.  Cirkular-Schreiben  Nro.  E28  (siehe  b.)  die  nöthbigen  Bestimmungen.  Auf
Eisenbahnen  mit  nur  ?  Wagenklassen  oder  solchen,  wo  die  Wagen  7.  Klasse  offen  sind,
können,  nach  dem  Ermessen  des,  den  Postfreipass  ausstellenden  Trappeu-  -Kommandos
eto.,  die  Offüciere  und  die  ihnen  gleich  stebenden  Militärbeamten  die  Anweisung  zur
Beförderung  in  der  ersten,  die  übrigen  Militärpersonen  aber  zum  Reisen  in  der  zweiten
Wagenklasse,  nöthigenfalls,  erhalten.  Der  Grundratz,  dass  bei  einmal  angetretener
Reise  der  Postfreipass  niemals  an  den  Inhaber  zurückgegeben  werden  darf,  ist  auch
bei  Reisen  auf  den  Eisenbahnen  unbedingt  aufrecht  zu  erhalten.  Die  Militärpos
püsse  sind  daher  von  der  Postanstalt  derjenigen  Ortes,  von  welchem  ab  der  Heisende
auf  der  Eisenbahn  befördert  wird,  mit  dem  ersten,  nach  erfolgter  Ausstellung  des  Requisitionsscheines
  abgehenden  Eisenbahnzuge  mit  dem  Briefbeutel  und  Packetverzeichnisse
  der  Postanstalt  desjenigen  Ortes  offen  zu  übersenden,  bis  zu  welchem  der  Requisitionsschein
  ausgestellt  ist.  —  Auf  susländischen  Bahnen  und  solchen  ausländi
Bahnstrecken,  für  welche  das  Personengeld  nicht  im  Inlande  erboben  werden  kann,
ist  das  vorgedachte  Verfahren  nicht  ausführbar,  sondern  das  Fahrgeld  muss  hier  vom
den  Passinhabern  zur  Btelle  entrichtet  und  die  Auslage,  Bebufs  der  Erstattung,  nachgewiesen
  oder  als  Vorschuss  auf  die  Reise  mitgegeben  werden.  (Das  Krie  terium
bringt  unter  dem  21.  November  1954  die  Beachtung  der  Erlasse  vom  0.  März  1343
und  8.  Februar  1851  in  Erinnerung,  nach  welchen  Si  Militärpostfreiplisse  auf  den  in
ihrer  ganzen  Ausdehnung  ausserbalb  Preussen  belegenen  Eisenbahnen  keine  Gültigkeit
haben,  die  Paas-Inhaber  vielmehr  mit  den  Geldmitteln  zur  sofortigen  Entrichtung  des

abrgeldes  zu  versehen  nind.  Auf  den  Kurfürstlich  Hessischen  Eisenbahnen  ist  bei
Beförderung  von  Preussischen  Militärpersonen  eine  Preisermässigung  nur  für  Kommandos
und  für  einzelne,  mit  besonderen  Marschrouten  versehene  Militärs  zugestanden.)
Schliesslich  wird  noch  bemerkt,  dass  die  bei  Reisen  mit  den  gewöhnlichen  Posten  den
Militärpersonen  zu  gewährenden  sogenannten  Stationsgelder  den  Postfreipass-  Inhabern
für  die  auf  den  Eisenbahnen  znrückzulegenden  Touren  nicht  gezahlt  werden.

d)  (Erlass  des  |  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  12.  Februar  1818.)  Da,  nach  den  eingesogenen

  Erkundigungen,  auf  allen  Eisenbahnen,  deren  Verwaltungen  die  Beförderung

er  mit  Militäirpostfreipissen  Reisenden  gegen  Stundung  des  tarifmässigen  Fahrgeldes
für  Rechnung  des  Militärfonds  übernommen  haben,  die  zur  Personenbeförderung  bestimmten
  Wagen  3.  Klasse  verdeckt,  mit  Sitzplätzen  versehen  und  so  anständig  eingerichtet
  sind,  dass  deren  Benutzung  von  Personen  des  Unterofßcierstandes  keinen
Anstoss  nden  kann,  ao  steht  der  Bestimmung  vom  19.  December  1841  (siehe  ad  b.)
über  die  Benutzung  der  3.  Wagenklasse  fernorhin  nichts  entgegen,  um  allgemein  in
Anwendung  gebracht  zu  werden,  und  es  ist  daher  bei  Ausfertigung  von  Postfreiplissen
für  Militarpersonen  vom  Feldwebel  (Wachtmeister)  abwärte,  das  Anrecht  des  Reisenden
bei  Eisenbahn-Beförderungen  fortan  überall  auf  die  3.  Wagenklame”  festzusetzen.

e)  (Erlass  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  4.  April  1350.)  Für  Inhaber  von  Militärpostfreiplissen

  zu  Reisen,  welche  ganz  oder  zum  Theil  auf  Eisenbahnen  zurückgelegt
werden  müssen,  ist  bisber  mehrfach  dadurch  Aufenthalt  und  Verlegenheit  wegen  Fortsetzung
  der  Reise  auf  den  Eisenbahnen  oder  auch  mit  den  Posten  entstanden,  deaas
die  Postfreipksse  nicht  nach  den  Orten  gesendet  worden  waren,  wo  die  Reisenden  neue
Requisitionsscheine  oder  Passagierbillets  sur  Weiterreiso  zu  empfangen  hatten,  und  dass,
in  Folge  dessen,  die  Reisenden  sich  über  ihre  Berechtigung  zur  Beförderung  gegen
Standung  des  Personen-  resp.  Fahrgeldes  nicht  legitimiren  konnten.
Verlegenheiten  vorzubeugen  und  die  ordnungsmässige  Beförderung  der  Militkrentfeen,
pass-Inhaber  mehr  zu  sichern,  hat  das  Königl.  General-Postamt  die  Anordnung  getroffen,
dass  vom  13.  April  1350  ab  über  die  in  obiger  Art  zu  benutzenden  Postfreipässe  Besitz-Atteste
  von  den  Postanstalten  der  Orte,  wo  die  Reise  auf  der  Eisenbahn  beginnt,
verabreicht  werden,  welche  für  die  Dauer  der  Reise  auf  den  Eisenbahnen  in  den  Händen
der  Postfreipass-Inhaber  bleiben,  und  auf  deren  Grund  die  erforderlichen  Requinitionsscheine
  verlangt,  nöthigenfalle  aber  auch,  wenn  der  Postfreipass  bei  dem  Uebergange
des  Reisenden  von  der  Eisenbahn  auf  die  Post  nicht  zur  Stelle  sein  sollte,  Passagierbillets
  sur  kostenfreien  Weiterreise  mit  der  Post  ausgefertigt  werden  ‚Können.

Da  alle  Nebenkosten  bei  Benutzung  der  F  stanstalten  ‚für  die  Reisenden
aufgehört  haben,  so  kann  auch  die  seither  den  Postfreipass-Empfüngern,  mit  Ausnahme
der  Kadetten,  zur  Bestreitung  von  dergleichen  Nebensusgaben,  unter  dem  Namen  von