Reisckosten  und  Tagegelder.  187

EL:  Geldvergütung  in  Stelle  nicht  verabreichter  oder  vom  Empfänger
icht  benutzter  Postfreipänse.
Diese  Geldvergütun  "ist  ausnahmsweise  nur  zulässig:
‚  bei  den  Reisen  marschunfähiger  Militärpersonen  in  die  Heilbkder;
ad  L.  4.  bei  Reisen  verheiratheter  invglider  marschunfähiger  Militärpersonen,
bei  der  Entlassung  in  die  Heimath,  ingleichen  bei  deren  Einstellung  in  die  Invalidendl.

  6.,  an  Militär-Unterbeamte  bei  deren  Neuanstellung;  (cfr.  Theil  D.,  Kap.  III.)

ad  I.  ?.,  an  in  die  Heimath  benrlanbte,  lange  und  gut  gediente  Feldwebel  der
ans  den  östlichen  Provinzen  nach  dem  Rhein  abgerückten  Regimenter;

ad  I.  $.,  an  Militärpersonen,  Behufs  der  Reisen  zur  Probeanstellung  im  Civildienste
  und  der  Land  endarmerie;

ad  L  2,  3  und  3  sollte  die  Geldvergütung  ursprünglich  nicht  eintreten;  aber

einem  Erlasse  des  Königl.  Kriegeminist.  vom  16.  Januar  1854  kann  such  zu  den
Beisen  der  Divisionsschüler  und  Kurschmieds-  Eleren  zum  Besache  der  Militär  -  Lehranstalten
  und  der  Thierarzneischule,  der  Portepeefähnriche  Behufs  der  Officierprüfung,
der  Portepeefähnriche  ,  Unterofficiere  und  Avanecirten  zum  Besuch  der  vereinigten
Artlleris  -  und  Ingenieurschule,  und  der  unverheiratheten  invaliden  marschunfähigen
Militfrpersonen  bei  der  Entlassung  in  die  Heimath  oder  bei  der  Einstellung  in  eine
Invalidenanstelt,  nach  dem  Ermessen  der  kompetenten  Dienstbehörde,  statt  des
freipasses,  die  nachstehend  sub  III.  ad  1.  1,  FR  6  und  7  festgesetste  Geldvergätung
gewährt  werden.

DI.  Die  Geldvergütung

«dl.  1,  4,  6  und  7  und  zwar:
e)  für  Reisestrecken,  welche  auf  den  gewöhnlichen  Postfahrstrassen  zurück
legt  werden  müssen,  auf  6  Sgr.  B  Pf.  pro  Meile  (incl.  6  Pf.  für  Neben

osten),
b)  für  Reisestrecken,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  in  einzelnen  Fällen  mit
Dampfschiffen  gemacht  werden  können,  auf  3  Sgr.  6  Pf.  pro  Meile  (incl.
6  Pf.  für  Nebenkosten).

L  8.  Da  für  dergleichen  Reisen  der  Militärfonds  nur  die  nach  dem  Durchschzutt
  berechnete  Hälfte  der  Postfuhrkosten  dem  Künigl.  General-Postamte  erstattet,
so  kann  auch  die  in  Stelle  von  Postfreipässen  eintretende  Geldvergütung  nur  nach
diesem  Verhältniss  bemessen  werden,  und  wird  solche  daher  hiermit  festgestellt:

as)  für  Reisen,  welche  auf  der  gewöhnlichen  Postfahrstrasse  zurückgelegt  werden
missen,  auf  4  Bgr.  6  Pf.  pro  Meile  (incl.  0  Pf.  für  Nebenkosten.

bb)  für  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  auf  Dampfschiffen  gemacht  werden
können,  auf  3  Sgr.  6  Pf.  pro  Meile  (inel.  6  Pf.  für  Nebenkosten).

IV.  Beihülfe  für  das  Heranziehen  der  Officierburschen.
Die  Beibülfe,  welche  seither  als  halbe  Postfuhrkosten  in  einzelnen,  durch  die  Bestimmungen
  vorgesehenen  Fällen  zur  Heranziebung  der  Burschen  auswärts  der  Garnison
irter  Ofüciere  zugestanden  worden  ist,  kann  auch  fernerhin  unter  zutreffenden
Bedingungen  gewährt  werden,  wird  aber,  mit  Rücksicht  auf  die  erleichterten  Kommunikstionuinef
  und  den  Ausfall  der  früher  bestandenen  Nebenkosten  auf  den  Fahr

[))  Pre  die  auf  gewöhnlichen  Postfahrstrassen  zurückzulegende  Strecke  auf  4  Sgr.

6  Pf.  pro  Meile  (inc).  6  Pf.  für  Nebenkosten),
b)  für  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  auf  Dampfschiffen  gemacht  werden
können,  auf  3  Sgr.  6  Pf.  pro  Meile  (incl.  6  Pf.  für  Nebenkosten)  festgestellt.

V.  Tagegelder

Tagegelder  werden  in  keinem  der  sub  1.  ad  1  bın  8  aufgeführten  Falle  bewilligt,
mit  Ausnahme  des  ad  4  erwähnten  Falles,  weun  ein  inralider,  marschunfähiger  Unteroficier
  oder  Gemeiner  mittelst  Post,  Eisenbahn  oder  Dampfschiff  zur  Einstellung  bei

einer  Invaliden-Kompagnie  oder  in  ein  Invalidenhaus  befördert  wird,  in  welchem  Falle
ihm,  statt  der  pish  Bewilligung,  neben  dem  Traktamente,  »  das  Beet  ro
Tagegeld  für  di  iseiege,  mit  Einschluss  des  Tages  der

währen  ist,
(Auch  dann.  Teufolge  lass  des  Milit.-Oekon.-Depart,  vom  18.  c  Oktober  “1840  den-