188  Reise-  und  Transportmittel.

Jenigen  Zöglingen  des  medicin.-chirurg.  Friedrich-Wilbelms-Instituts  und  der  mediein.-g.
  Akademie  für  des  Militär,  welche  bei  den  gedachten  Instituten  bereits  Ver-Umstand

  den  betreffenden  Zöglingen  bei  ihrem  Abgange  zur  neo  1ee  beschein  wird.)
2.  (Cirkular  an  d.  sämmtl.  Militärärzte  vom  23.  Juni  1819,  kriegsmin.  Cirkularßchreiben
  Nro.  146  vom.  31.  December  1815,  Erlass  des  Milit.-Oekonom.  -Depart.  vom
92.  Januar  1852.)  Die  Postfreipässe,  (welche  nur  zu  rein  dienstlichen  Zwecken  verabreicht
  werden  dürfen,  für  welche  dem  General-Postamts  nur  die  wırkliohen  Personengelder,
  wie  solche  auf  den  verschiedenen  Cursen  erhoben  werden,  aus  dem  Militärfonds
zahlt  werden  und  deren  Inhaber  die  re  Postrouten  gensu  inne  su
Falten  haben),  werden,  sofern  sie  benutzt  sind,  nach  Erlass  des  General-Postamtz  vom
23.  August  1351  diesem  in  kürzester  Frist  zugesandt;  die  nicht  benutzten  werden  von
den  General-Kommandos  vierteljährlich  dem  Militä  t  angemeldet
und  zurückgesandt.

&amp;.  Extrapest.

1.  (Kriegsmin.  Cirkular-Schreiben  Nro.  101  vom  4.  Februar  1837;  Allerh.  Kab.-O.
vom  21.  December  1830.)  Vom  1.  Januar  1837  ab  sind  in  dem  ganzen  Umfange  der
Preussichen  Staaten  die  ‚Nebeuausgaben  bei  dem  Extrapost-  etc.  Gelde  in
folgender  Aı  Art  fes  fentgonetet

a)  das  lons-  "Trinkgeld  bei  einer  Bespannung  mit  ?  Pferden  zu  #  Bgr.  pro

Meile,  mit  3  oder  4  Pferden  zu  7'/,  Sgr.,  mit  mehr  Pferden  zu  7'/,  Bgr.  pro

Meile  für  jeden  Postillon.

b)  die  Wagenmeister  -  Gebühren  rentegeld)  für  jeden  Kourier-  oder  Extrapostwagen
  auf  jeder  Station  4

c)  Das  Wagengeld:  für  einen  onen  Wagen,  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  in
Federn  hängt,  oder  auf  der  Axe  rubt,  zu  d  Sgr.  pro  Meile;  für  einen  gans
oder  halb  verdeckten,  hinten  und  vorn  in  Federn  hängenden  oder  auf  Druckfedern
  ruhenden  Wagen  zu  7'/2  Sgr.  pro  Meile,  wofür  die  Posthalter  zugleich  die
zur  Befestigung  des  Reisegepäcks  etwa  erforderlichen  Stricke  hergeben  sollen.

d)  Das  Schmierge  Sa,  welches  nur  zu  entrichten  ist,  wenn  wirklich  geschmiert  und
der  Wagen  Sicht  von  der  Post  gestellt  wird:  wenn  mit  Fett  geschmiert  wird,
zu  3,  wenn  mit  Theer,  zu  2  Sgr.  Der  letztere  Betrag  soll  jedoch  such  dann
gezahlt  werden,  wenn  der  Reisende  das  Material  selbst  hergiebt.

Diese  Sätze  finden  vom  1.  Januar  13837  ab  auch  auf  die  Kosten-  Vergütung  für
Dienst-  und  Versetzungereisen  der  zur  Extrapost  berechtigten  Militärpersonen  Anwendung,
  jedoch  mit  der  Modifikation,  dass,  wenn  der  Reise  den  Wagen  von  der  Post

t,  das  Wagengeld  nur  nach  dem  vorhin  angegebenen  Satze  für  einen  offenen
Wagen  (Postkalesche),  also  mit  4  Sgr.  pro  Meile,  zur  Liquidation  gebracht  werden
darf,  und  eine  Vergütung  des  höheren  Satzes  an  Wagengeld,  mit  7'/3  Bgr.  pro  Meile,
nur  ausnahmsweise  in  dem  Falle  zulässig  ist,  wenn  sich  der  Reisende  durch  ein  Attest
der  betreffenden  Postanstalt  darliber  legitimiren  kann,  dass  keine  Postkaleschen  vorhanden
  gewesen  sind,  und  er  sich  daher  einer  Postchaise  hat  bedienen  müssen.

Derartige  Liquidationen  können  jetzt  nur  noch  in  dom  Falle  vorkommen,
wenn  die  nach  AI.  gowährten  reglementsmässigen  Reisekosten  zur  Dockung  des  erforderlichen
  Kostonaufwandes  nicht  genügen.

(Kriegsmin.  Cirkular-Schreiben  Nro.  132  vom  ?.  Januar  1943.)  In  ha  AG  der
Erläuterungen  zu  dem  Reise-Reglement  vom  31.  Mürz  1912  ist  bemerkt,  dass  bei  Dienstreisen
  mit  Extrapost  nach  Orten  ohne  Poststation,  wenn  die  Geschäfte  Zusolbet  nur
bis  24  Stunden  Aufenthalt  erfordern,  die  Postpferde  so  lango  warten  und,  gegen  Vergütung
  der  halben  Kosten,  die  Rückfahrt  verrichten  müssen.  Unter  Bezugnahme
hierauf  wird  der  Armee  bekannt  gemacht,  dass,  nach  den  jetzt  bestehenden  Bestimmungen,
eine  äbnliche  Festsetzung  auch  bei  den  Reisen  nach  Orten  mit  Poststationen  Anwendung
  findet.  Die  Pferde  dürfen  aber  nicht  über  6  Stunden  auf  die  Zuräckfahrt

warten  und  müssen  für  diese  gleich  mit  bestellt  und  bezahlt  werden.  In  solchen  Füllen
können  daher  für  die  Rückreise  auch  nur  die  halben  Kosten  zur  Liquidation  kommen.
(cfr.  das  NB.  zu  1.)

H.  Brüchen-,  Fähr-  und  Chaussegelder.

1.  Kri  .  Cirkular-Schroiben  Nro.  O1  vom  23.  März  1835.)  Das  Finansministerium
  hat  sich  mit  folgender  Festsetsung  einverstanden  erklärt:
1)  Nach  der  Bestimmung  ad  2.  der  Befreiungen  im  Chaussesgeld-  Tarif  vom
3.  April  1928  gebührt  die  Chausseefreiheit: