Reisekosten  und  Tegegelder.  189

a)  den  Officieren  und  den  in  der  Kategorie  der  Offciere  stehenden  Militärbeamten
  zu  Pferde,  im  Dienst  und  in  Uniform  für  die  bei  sich  habenden

sie  im  Königl.  Dienst  sind,  wohin  auch  Verse  isen  gehören;
b)  denselben  für  diejenigen  Dienstpferde,  welche  sie  Behufs  dienstlicher  Zwecke,
Gehen  auch  bei  Versetzungen,  mit  Kommandos  oder  einzeln  mit  Führern
ben  lassen,  wenn  die  Führer,  es  mögen  dieselben  bewaffnet  sein  oder
Echt,  sich  als  dazu  beauftragt  ausweisen,  die  geführten  Pferde  als  etatsmässige
  Dienstpferde  an  den  Ort  ihrer  dienstlichen  Bestimmung  zu  bringen.

9)  In  den  Füllen  ad  b.  wird  der  Nachweis  geführt  durch  die  von  den  Köni  l

ertheilten  Marschrouten,  auf  Grund  welcher,  auch  ohne  specielle  Erwät
nung  der  Chansseefreiheit,  so  viel  Dienstpferde  die  Chaussee  frei  passiren,  als
sum  Rationsempfang  berechtigt  aufgeführt  sind;  in  Ermangelung  solcher  Marschrouten
aber,  durch  offene  Ordres,  ausgestellt  von  einer  obern  Militär-Behörde,  in  welchen
jedoch  ausdrücklich  bemerkt  sein  muss,  dass  die  Pferde,  als  zur  Zahl  der  etst«milssig
sum  Rationsempfange  berechtigten  gehörig,  die  Chaussee  frei  zu  passiren  haben.

3)  Auf  Dienst-  oder  Versetzungsreisen,  welche  Offieiere  oder  Beamte  zu  Wagen
machen,  hat  diese  Befreiung  nicht  Anwendung,  vielmehr  müssen  dafür,  mit  Ausnahme
der  Vorspannfahren,  welche  nach  dem  Tarif  vom  28.  April  1828  befreit  sind,  die

ider  nach  wie  vor  entrichtet  werden.  In  welchen  Fällen  die  zur  Extrapost
berechtigten  Militärpersonen  dafür  die  wirklichen  Auslagen  bei  der  Berechnung  der
Ertrapostkosten  mit  zur  Liquidation  bringen  können,  besagen  die  Bestimmungen  über
Disast-  und  Versetzungsreisen.

4)  Von  der  Entrichtung  des  Damm-,  Brücken-  und  Führgeläor  sind  die  Dienstpferde

Offciere  und  der  in  der  Kategorie  der  Officiere  stehenden  Militlirbeamten  an  denjenigen
  Passagen  ebenfalls  befreit,  welche,  nach  den  daselbst  geltenden  Tarifs,  das
Militär  frei  zu  passiren  berechtigt  ist.

2.  (Rriegsmin.-Erlass  vom  13.  August  1850.)  Einige,  in  neuester  Zeit  vorgekommene
  Fälle,  in  welchen  die  Bestimmungen  über  die  Befreiung  der  Offlciere  und  Militärbeamten
  von  der  Entrichtung  der  Chaussee-,  Damm-,  Brücken-  und  Fährgelder  für
ihre  Di  rde  unbeachtet  geblieben  Sn  veranlassen  das  Kriegsministerinm,  die
genane  Befolgung  dieser  Bestimmnngen  (sub  1.)  hierdurch  in  Erinnerung  zu  bringen.

3.  Die  timmung  des  kriegsministeriellen  Cirkular-Schreibens  Nro.  131  vom
%.  Februar  1847  (Nach  den  grundsätzlichen  Bestimmungen  können  die  Nebenausgaben

den  Extrapostreisen,  wie  namentlich  Chaussee-,  Brücken-  und  Fährgelder,  nur  nac
der  Wirklichkeit,  entweder  auf  beizubringende  Quittungen  oder  auf  pflichtmässige  Angabe,
  sur  Erstattung  liquidirt  werden.  Als  Anhalt  zur  Beurtheilung  derartiger  Nebenkosten,
  wo  deren  Rückerstattung  gefordert  wird,  sind  in  der  Folge

a)  dio  Chausseegelder,
b)  die  Bräcken-  und  Fihrgelder
getrennt,  unter  Berücksichtigung  der  vorgeschriebenen  Bescheinigung,  in  der  Lignidation
  über  die  reglementsmiasigen  Kosten  der  betreffenden  Reise,  jedoch  summarisch
in  Ansatz  au  stellen,)  kann  jetzt  nur  dann  noch  Anwendung  finden,  wenn  laut  Reisekouten-Regulativ
  (A,  B)  statt  der  reglementsmässigen  die  wirklichen  Reisekosten  liquiwerden


4.  (Kriegsmin.-Erlass  vom  2.  Mai  1302.)  Zu  den,  nach  dem  Chausseegeldtarif
vom  29.  Februar  1840  —  Befreinngen  Nro.  2,  von  Entrichtung  des  Chausseegoldes  beum
  Armeefuhrwerken  gehören  ausser  den  Truppen  -  Fahrzeugen  (Patronen  -,  Mon-‚

  Begistratur-,  Offcier-Equipage-Wagen  u.  s.  w.),  welche  mit  einer  entsprechenden
Besefchnung  versehen  und  deshalb  leic  leicht  "Arneo-  Fuhrwerke  erkennbar  sind,  au
Zunanfe  Wagen,  welche  Trappen-Kommandeure  und  höhere  Militirbeamte  im  mobilen

Behufs  Fortschaffung  von  Registraturen,  Effekten  und  dergleichen  besitzen.

Da  diese  Wagen  in  verschiedenen  Formen  vorkommen  und  deren  Bestimmung  aus

ihrer  äusseren  Beschaffenheit  nicht  immer  zu  entnehmen  ist,  so  bedarf  er  für  dieselben,

wenn  sie,  ohne  einer  Truppe  angeschlossen  zu  sein,  eine  Chaussoegeld-  "Hebestelle  berühren,
  Behufs  Gewährung  der  Chausseegeldfreiheit  eines  besonderen  Ausweises.  Dieser
Ausweis  soll  nach  der  mit  dem  Herrn  Finanzminister  getroffenen  Verabredung  in  einer
von  dem  Oflicier  oder  dem  Militürbeamten,  welchem  der  Wagen  gehört,  unterschriebenen
und  mit  dem  Dienstsiegel  versehenen  Bescheinigung  bestehen,  in  welcher  der  Name

e  Dienststellung  des  Besitzers,  sowie  die  Bestimmung  des  Wagens  angegeben  ist.

3.  Trauspert  von  Dienstpferden  auf  Eisenbahnen  ete.

(Kriegsmin.-Erlass  vom  10.  März  1830.)  Zur  Vorbeugung  unstatthafter  Ausgaben
sieht  das  Kriegsministerium  sich  zu  der  Erklärung  veranlasst,  dass  im  Frieden  der