190  Rölse-  und  Transportmittel.

Transport  von  Dienstpferden  auf  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  für  Rechmung  der
Staatskasse  nur  in  denjenigen  Fällen  gestattet  ist,  wo  es  höheren  Orts  angemessen  erachtet
  wird,  geschlossene  Troppentheite  auf  Eisenbahnen  oder  mit  Dampfschiffen  befördern
  zu  lassen,  wogegen  os  einzelnen  versetzten  oder  kommandirten  Offlcieren  stets
überlassen  bleiben  muss,  ob  sie  ihre  Pferde  etappenmäissig  marschiren  oder  auf  ihre
Kosten  auf  den  Eisenbahnen  wollen  transportiren  lassen.  (Erlass  d.  Milit.-Oekon.-Dep.
vom  14.  Juni  1857.)  Unter  kriegerischen  Verhältnissen  wird  die  Bestimmung  über  die
Mitnahme  der  Pferde  auf  Eisenbahnen  etc.  unter  der  Voraussetzung,  dass  bei  der  Anordnung
  dieses  Trausports  der  Kostenpunkt  nach  Möglichkeit  wird  berücksichtigt  werden,
im  Allgemeinen  zwar  den  höheren  Militär-Befehlshabern  überlassen  ;  jedoch  werden  in
jedem  Falle  die  Gründe  für  die  Nothwendigkeit  dieser  Beförderung  in  den  d

Attesten  anzugeben  sein.

Anhang.

1.  Fuhrkosten  und  Tagegelder  Bei  Dienstreisen  der
Staatsbeamtite

(Allerh.  Kab.-Ord.  von  10.  Juni  1949,  Gonatzuummian  pro  1843  Nro.  23.)  Zur
Herbeiführung  einer  Ersparniss  im  Staatshaushalte  und  da  die  Verordnung  wegen  Vergütung
  der  Diäten  und  Reisekosten  für  kommissarische  Geschäfte  in  Königl.  Dienstngelegenheiten
  vom  29.  Juni  1325  (Gesetzsamml.  8.  163  2qq.)  den  veränderten  Verältoissen
  nicht  mehr  entspricht,  wird  hierdurch  für  Civil-Beamte  und  diejenigen
Militärbeamten.  welchen  ein  bestimmter  Militärrang  nicht  beigelegt  ist,
auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  bestimmt,  was  folgt:

8.  1.  1)  Bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht

werden  können,  sind  an  Reisekosten,  einschliesslich  des  Gepäcktransportes,  zu  vergüten:
a)  den  Beamten  der  ersten  5  Rangklassen  10  S
b)  allen  Beamten  geringeren  Ranges,  mit  Ausschluss  der  Unterbeamten  7/2  Sgr.;
c)  den  Unterbeamten  %  Sgr.  pro  Meile.

2.  Ausserdem  soll  auf  Ne  enkosten,  welche  beim  Zugehen  zur  Eisenbahn  und

beim  m  Abgehen  von  derselben  vorkommen,  für  jedes  Zu-  und  Abgehen  zusammen,  eine
g  gew  werden,  welche  für  die  Beamten  unter  la.  auf  @,  unter  Ib.
auf  15,  unter  Ic.  auf  10  Sgr.  bestimmt  wird.

3.  Geht  die  Dienstreiss  eines  Beamten  der  #3  ersten  Rangklassen  über  den  Ort,
wo  derselbe  die  Eisenbahn  verlässt,  mehr  als  2  Poststationen  hinaus,  so  kann  der
Beamte,  wenn  er  zu  der  Weiterreise  einen  Wagen  auf  der  Eisenbahn  mitgenommen
hat,  die  Kosten  für  den  Transport  desselben,  nach  den  Sätzen  des  Eisenbahn-Tarifs,
und  ausserdem  für  das  Hin-  und  Zurückschafen  des  Wagens  zusammen  1  Thlr.  15  Ber.
berechnen.

4.  Hat  einer  der  unter  la.  genannten  Beamten  einen  Diener  auf  der  Reise  mitgenommen,
  so  ist  er  befugt,  dafür  5  Sgr.  auf  die  Meile  zu  liquidiren.

8.2  1.  Bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  suräckgelegt  werden

a)  Beamte  der  Isten,  2ten  und  3.  Rangklasse  I  Thir.  15  Sgr.,

b)  Beamte  der  4ten  und  5  Rangklasse  I  Thir.,

c)  alle  übrige  Beamte  15  Sgr.  &amp;  Meile.

2.  Haben  in  besonderen  Fällen  erweisslich  grössere  Fuhrkosten,  als  die  vorstehend
bestimmten,  aufgewendet  werden  müssen,  so  sind  dieselben  zu  vergüten.  -

8.3.  1)  Bei  Vergütung  der  in  den  $$.  I  und  2  bestimmten  Sitze  wird  jede  angefangene
  Viertelmeile  für  eine  volle  Viertelmeile  gerechnet.

Di  Bei  Dienstreisen  von  mehr  als  einer  Viertelmeile,  aber  weniger  als  einer  ganzen
Meile,  sind  die  Reisekosten  nach  einer  vollen  Meile  zu  berechnen.

3)  Für  Geschäfte  ausserhalb  dos  Wohnorts  in  geringerer  Entfernung  als.  !jy  Meile
werden  weder  Reisekosten  noch  Diäten  gewährt.

8.  4.  Versetsungen  können  verheirathete  Beamte,  wenn  sie  auf  Reisekosten;
nicht  aber  auf  eine  Umzugsentschkdigung  Anspruch  baben,  die  Reisekosten  in  jedem
Falle  nach  $  2  liquidiren.  .

8.5.  Die  durch  die  Verordnung  vom  29.  Juni  1825  cder  durch  spätere  ergänzende

Vorschriften  bestimmten  Tegegelder  werden  bei  den  Sätzen  von  9  Thir.  und  weniger
dergestalt  erhöht,  dass