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gewähren  sin
nun  Der  Togenw  e  Erlass  tritt  mit  dem  1.  Juli  1849  in  Kraft  und  werden

&amp;e  demselben  entgegenste  tebenden  Bestimmungen,  insbesondere  such  der  den  Verhültnissen
  nicht  mehr  entsprechende  $.  7  der  Verordnung  vom  29.  Juni  1825,  ausser  Anwendung
  gesetzt.
»  Bie  Versütlgung  der  den  Beamten  bei  Versetzungen
schsenden  Umzugsakosten.

(Allerhöchste  Kabinen.  Ordre  v.  26.  März  1855,  welche,  zufolge  kriegsministeriellen
Erlasses  v.  20.  April  1355,  auch  auf  die  Beamten  der  Militär-Verwaltung,  welchen  ein.
bestimmter  Militär-Rang  nicht  beigelegt  ist,  Anwendung  findet.)

Da  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  dass  die  in  der  Verordaung  vom  $.  März  1820  und
in  den  darauf  bezüglichen  späteren  Erlassen  enthaltenen  Bestimmungen,  betreffend  die
Vergütigung  der  den  Beamten  bei  Versetzungen  erwachsenden  Umzugskosten,  zur  Festbaltung
  einer  billigen  und  gleichmässigen  Behandlung  nicht  ausreichen,  so  wird  für
künftige  Versetzungsfälle,  in  welchen  ie  ‚Versetzung»reise  nach  dem  31.  März  1855

bierdurch  Nachstehendes  festgesetz
.  4.  Nur  etatamässig  angestellten  Beamten  sind  Umzugskosten  zu  vergütigen.
$.  2.  Eine  solche  Vergütigung  für  etatsmässig  angestellte  Beamte  findet  nicht  Statt:
as)  wenn  die  Versetzung  lediglich  auf  den  Antrag  des  Beamten  erfolgt;
b)  wenn  mit  der  Versetzung  eine  bunden  ist,  durch
deren  halbjährigen  Betrag  die  nachstehenden  Ummugekosien-Vergätigungen
deckt  werden.
$.  3.  Die  Vergütigung  wird  gewährt:

a)  auf  siigemelne  b)  auf  Transportkosten  für
Kosten  mit:  je  5  Mellen  mit:
L  Beamten  der  ersten  „Rangklasse  .   .  600  Thlr.  .  .  .  .  .  H  Thlr.
I.  HU  -  2:22  -
m.  -  in  itten  n  -  2350  -  .22.2..38  -
IV.  Ober-Regierungsräthen  und  den  mit
ihnen  in  gleichem  Range  stehenden
eamten  .  .  10  -  2...  -
V.  Beamten  der  vierten  Rangklasso  10  -  .....3  -
VI.  -  fünften   -  En
VD.  Denjenigen  Beamten,  welche  nicht

zu  obigen  Klassen  gehören,  aber  über
den  Subalternen  der  Provinzlalbebörden
  stehen  .  .  .  m  8  -
VIH.  Subalternen  erster  Klasse  beiden  Provineialbehörden
  und  den  mit  ihnen
ingleichem  RangestehendenBeamten  MM  -  7
IX.  Subalternen  zweiter  Klasse  bei  den
Provincislbehörden,  Subalternen  bei
den  Kreis-  und  Lokalbehörden,  80-fern
  sie  nicht  zu  einer  der  oben  gedachten
  Rangklassen  gehören  ee  U  -  0.22.22.  -
X.  Unterbedienten  .  .  .  ..  3  -  Er
Von  den  Militär-Beamten  gehören  zu  :
V.  Korps-Auditeur  und  Gouvernements-  Auditeur  in  Berlin,  Militär-Oberprediger,
tur-Rath.
VI.  Divisions-  und  Garnison-Auditeure,  die  Gouvernements-Auditeure  mit  Ausschluss
  desjenigen  iu  Berlin,  Divisions-  und  Garnison-Prediger,  Intendantur-Assessor.
VII.  Proviantmeister,  Rendant  bei  Montirungs-Depots,  die  Garnisonverwaltungs-Vorsteher
  in  Berlin,  Potsdam,  Spandau,  Danzig,  Königsberg,  Graudeuz,  Thorn,  Stettin,
Frankfurt  a.  d.  O.,  Magd  eburg,  Wittenberg,  0  au,  Erfurt,  Posen,  Glogau,  Breslau,
Neisse,  Glatz,  Schweidnitz,  D  üsseldorf,  Münster,  Wesel,  Minden,  Cöln,  Coblenz,  Jülich,
Trier,  Saarlouis,  Luzemburg  und  Mainz;  Ober-Lazareth-  -Inspaktoren;  Administrator  bei
Bemonte-Depots.