192  Reise-  und  Transportmittel.

VIIL  Aktuarien  bei  den  Militär-Gerichten;  Intendantur-Sekretär  und  ‚Begistraten,
Zahlmeister,  Stallmeister,  Kontroleur  beim  Proviantamt,  Reservo-  -Magazin-  ndant,
Kontroleur  beim  Montirungs-Depot,  die  in  den  sub  VO
nicht  ten  Gernisonorten,  die  allein  stehenden  Kasernen-  -Inspektoren,  der  Rendant
eines  Invalidenhauses,  die  allein  stehenden  Lazareth-Inspektoren,  Giess-Direktor,  Rendant
  und  Betriebs-Inspektor  bei  den  Pulverfabriken,  wirklicher  Fabrik-Kommissarius,
Betriebsführer  bei  den  Gewehrfebriken,  Festungsbauschreiber,  Modellhaus-Inspektor,
Ober-Inspektor  beim  Remonte-Depot,  Oberrossarzt,  die  pensionsberechtigten  Oekonomiepektoren
  und  Rossärzte  bei  Remonte-Depots.
IX.  Gearmnisonschullehrer;  Intendantur-Sekretariats-Assistent,  Registratur.  Assistent,
Assistent  beim  Proviantamt,  Depotmagarinverwalter,  Assistent  beim  Montirungs-Depot,
die  nicht  allein  stehenden  Kasernen-  und  Lazareth-Inspektoren,  Ober-Büchsenmscher
inel.  der  Titular-Fabrik-Kommissarien,  Munitions-Bevisor  und  Maschinenmeister  beı  den
Gewehrfabriken;  alle  sub  VIII  nicht  genannten  etatamässig  angestellten  Oekonomie-Inspektoren
  und  Rossärzte  bei  Remonte-Depo
a  X.  Militär-Küster,  Ober-  und  Unter-Ahfscher  bei  den  Baugefangenen-Anstalten  in
en  Festungen.
Beamte,  welche  keine  u  haben,  erhalten  nur  die  Hälfte  der  nach  Vorstehendem
  festzusetsenden  Vergütigu
8.  4.  Von  der  yergätigun  gesumme  geht  jedoch  in  allen  Fällen  die  Hälfte  der  mit
der  Versetzung  verbundenen  Fhrlichen  Einkommenusverbesserung  ab  (ohne  Berücksichtigung
  der  Abrüge  zum  Pensionsfonds.  Erl.  d.  Mil.-Oek.-Dep.  v.  16.  Mai  1839.)
8.  3.  Bei  Berec  mung  ı  der  N  ergütigun  nach  $.  3  ist  die  Entfernung  zwischen  den
Orten,  von  welchen  un  elche  Versetzung  stattfindet,  nach  dem  kürzesten
ege,  bei  Landwegen  hack  der  kürzesten  Extrapostatrasse,  zum  Grunde  zu  legen  und
rücksichtlich  der  Meilenzahl,  wenn  solche  nicht  durch  3  theilbar  ist,  die  überschiessonde
  oder  die  fünf  Meilen  nicht  erreichende  Strecke  für  eine  Entfernung  von  3  Meilen
anzunehmen.
8.  6.  Von  den  Vergütigungssätzen  ist  derjenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welchen
die  Stellung  des  betreffenden  Beamten,  aus  der  —  nicht  in  die  —  die  Versetzung  erfolgt,
  bedingt
8.7  nach  $.  1  zu  Umzugskosten  berechti  n  Beamten  erhalten,  wenn  sie
sich  nicht  in  dem  8.  2  sub  a  bezeichneten  Falle  befinden,  ausser  denselben  bei  Versetzungen
  für  ihre  Person  die  reglementamässigen  Disten  und  Fuhrkosten.
$.  8.  Die  persönlichen  Reisekosten  bei  Versetzungen,  nach  Massgabe  des  Erlasses
vom  10.  Jani  1843,  erhalten  auch  diejenigen  Beamten,  welche  nicht  etatemässig  ig  angestellt
  sind,  falls  nicht  der  eigene  Wunsch  des  Beamten  das  alleinige  Motiv  für
Versetsung  gewesen  ist
Auch  soll  künftig  bei  Versetzungen  von  verheiratheten  Beamten  dieser  Art  der  $.  4
des  Erlasses  vom  10.  Juni  1949  Anwendung  finden
Zuaats  zu  $.  2b  und  $.4.  Durch  Staataministerial-  Beschinss  v.  18.November  1862
ist  bestimmt  worden,  dass  bei  Feststellung  der  Einkommens-Verbesserung,  welche  nach
8.  3  litr.  b.  und  nach  $.  A  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  26.  März  185%  bei  der  Gewährung
  von  Umzugskosten  an  Beamte  im  Falle  der  Versetzung  in  Betracht  zu  ziehen
ist,  das  gesammte  fortlaufende  Einkommen  aus  Staatsfonds  der  Berechnung  zum  Grunde
gelegt  werden  soll,  jedoch  mit  Ausnahme:
})  derjenigen,  einem  Beitrage  zum  Pensionsfonds  nicht  unterworfenen  Bezüge,
welche  zum  Ersatz  von  Auslagen  oder  zu  besonderen,  durch  die  Dienststellung
  de  Beamten  oder  durch  die  Ortsverhältnisse  bedingten  Zwocken  be-2)

  der  innahinen  aus  widerruflich  übertragenen  Nobenämtern  oder  Nebenbeschäftigungen.
  (Erl.  d.  Mil  "Oekon.  -Depart.  v.  5.  December  1862.)

2.  Zusammenstellung  der  wegen  der  Portovergünstigung
  für  Preussische  Militär-Personen  zu

befolgenden  Grundsätze.

(Erlass  des  Milit.-Oekonom.  Depart.  v.  16.  August  1859.)  Nachdem  die  mit  dem
Herm  Minister  für  ir  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  verabredeten  neuen  Bestinmungen
  er  Portovergälnstigungen  für  Preussische  Militär-Personen  unterm
18.  Jall  1859  9  Ällerh.  Orts  genehmigt  worden  sind,  werden  dieselben,  welche  vom
aienber  1880  ab  in  Anwendung  kommen,  nachstehend  zur  allgemeinen  Konntniss