Portovergünstigung.  193

Alle  bisherigen  Verordnungen  über  Portofreiheit  und  Portoermässigung  auf  den
en  Posten  für  Preussische  Militäär-Personen,  mit  Ausnahme  der  Festsetzungen
mp  42  der  Instruktion  über  den  Feldpostdienst,  werden  aufgehoben.
Zusatz.  (Instruktion  über  en  F  Feldpostdienst  v.  1.  Mai  1854.)  $.  38.  Durch  die
ten  werden  beförd:

1)  in  Militär-Dienst-  "Angelegenheiten  wöhnliche  und  rekommandirte  Briefe,
Geldsendungen  und  Packete  mit  und  ohne  Geld-Deklaration;

9)  in  Privat-Angelegenheiten  der  Militärs  und  Militär-  Beamten  gewöhnliche
Briefe  und  Geldbriefe  mit  einem  Werthinhalte  unter  und  bis  50  Thlr.  einschliesslich.


6  52.  Als  Grundsätze  sind  ‚anzusehen,  dass  für  die  nach  $.  3  zur  Beförderung
durch  die  Feldpost-Anstalten  g:  eten  Sendungen

0)  Porto“  Assekuranz-  Ei  u.  8.  w.  für  Preussische  Rechnung  niemals  angewird;



2)  dergleichen  Beträge,  wenn  solche  etwa  einer  fremden  Postverwaltung  voren
  müssen,  von  den  Empflingern  oder  Absendern  in  dem  Falle
ingerogen  werden,  wenn  es  sich  um  Bendungen  von  der  mobilen  Armee  nach
deren  Vaterlande,  überhaupt  nach  einem  Theile  des  Preussischen  Postgebiets

oder  der  entgegengesetzten  Richtung  handelt;  dagegen
3)  Beträge,  welche  den  Porto-Antheil  Fremder  Postrerwaltungen  für  Sendungen
von  der  mobilen  Armee  nach  nicht  Preussischem  Postgebiete  et  vice  versa
ausmachen,  von  dem  Absender  oder  Empfänger  getragen  werden  müssen.
Das  Bestellungsgeschäft  erfolgt  bei  der  Postanstalt  (Feld-)  ohne  Erhebung
einer  Gebühr,  die  gewöhnlichen  Landespostanstalten  hingegen  wenden  auf
die  ankommenden  Sendungen  die  Vorschriften  wegen  der  Bestellgeld-Erhebungen
  au.  Bei  den  Feldpostanstalten  kann  zwar  emdes  Porto,  nicht  aber

Bestellgeld  irgend  einer  Art  frankirt  werden.
In  Stelle  der  aufgehobenen  treten  folgende  Bestimmungen:

1)  Für  Briefe,  Packete  und  Gelder,  welche  die  in  Reihe  und  Glied  stehenden
Trappen  in  Friedensgarnisonen  des  Inlandes  und  der  zu  den  Uebungen  einberufenen
Landwehrtruppen  bis  zum  Feldwebel  und  Wachtmeister  einschliesslich  aufwärts  in
eigenen  Angelegenheiten  innerhalb  des  Preussischen  Postbezirks  versenden  oder  empfangen,
  sind  zu  entrichten:

I.  Für  Sendungen  an  die  Soldaten  etc.

a)  Für  gewöhnliche  Briefe  bis  4  Loth  exel.  nichts.

b)  Für  Packete  ohne  Werthangabe  bis  6  Pfund  incl.,  sowie  für  Gelder  in  Briefen
oder  Packeten  bis  20  Thir.  incl.  nebst  einem  dazu  gehörigen  Begleitsbriefe  bis
4  Loth  excl.

1)  Gewichtsporto  auf  Entfernungen  unter  und  bis  10  Meilen  1  Sgr.;  über  10
bis  20  Moilen  2  Sgr.;  über  20  Meilen  3  Sgr.;
2  porto:  nichts.
e)  Für  gewöhnliche  Briefe  von  4  Loth  und  darüber,  für  Packete  mit  Werthangabo
oder  über  6  Pfd.,  sowie  für  Gelder  über  20  Tbir.  das  gewöhnliche  Porto
O.  Für  Sendungen  von  den  Boldaten  etc.
das  gewöhnliche  P  orto
3)  Zur  Kategorie  derjenigen  Militär-Personen,  welche  auf  die  vorstehendo  Portovergünstigung
  Anspruch  haben,  sind  die  Soldaten  bis  zum  Feldweobel  und  Wachtmeister
einschliesslich  aufwärts,  ferner  die  in  denselben  Rang-  und  Besoldungs-Verhältnissen
stehenden  nicht  streitenden  Glieder  der  unter  I  gedachten  Truppentheile,  sowie  auch
diejenigen  Sekonde-Lieutenants  zu  zählen,  welche  zwar  mit  dem  Lieutenants-Charakter
beliehen  worden  sind,  aber  nicht  in  den  mit  dieser  Charge  verbundenen  Militär-Kompetenzen
  stehen.  Auf  Briefe,  Packete  und  Gelder  der  einjährigen  Freiwilligen  findet
die  Porto-  nnerpünstigung  k  eine  Anwendung.  Ebensowenig  tritt  Siesolbe  ein,  wenn  sich
die  betreffenden  Militärs  auf  Urlaub  befindon.

3)  Die  unter  f  dachte  Portovergünstigung  kommt  auch  in  Anwendung  für  rekommandi
  e,  für  Briefe  mit  baaren  Einzahlungen  und  für  Sendungen  mit  Postvorschuss.
  Doch  räumen  für  diese  Sendungen  die  tarifmässigen  Rekommandations-,
Einzahlungs-  und  resp.  Prokura-Gebühren  entrichtet  werden.

4)  Bei  Truppen  der  Linie,  Reserve  und  Landwehr,  welche  nicht  zu  gewöhnlichen

sondern  zu  aussergewöhnlichen  militärischen  Zwecken  aus  ihren  Friedensgeralsonen
  abgerückt  oder  einberufen  worden  sind,  finden  die  vorstelienden  Bestimmungen

Briefen,  Packeten  und  Geldern  ebenfalls  Anwendung,  sofern  bei  diesen  Truppen
keine  Feldpost-Anstalten  bestehen.

Prager,  MUiL-Med-Wosen.  13