194  Reise-  und  Transportmittel.

$)  Die  Briefe,  Packete  und  Gelder  der  Preussischen  Garnisonen  in  den  Bundesfestangen
  Mai;  ns  und  Luxemburg  unterliegen,  so  lange  die  gegenwärtigen  vertragsmässigen
  Bestimmungen  über  die  Beförderung  der  qu.  Sendungen  mit  der  Fürstlich
Thurn  und  Taxis’schen  und  Grossherzoglich  Luxemburgischen  Postrerwaltung  bestehen,
hinsichtlich  des  zur  Preussischen  Postkasse  fliessenden  Portos  denselben  Bestimmungen,
wie  die  Sendungen  der  Troppen  im  Inlande.

6)  Dieselben  Bestimmungen  rind  massgebend  berüglich  der  Briefe  an  die  Soldaten
der  Besatzung  von  Hohenzollern  und  des  Truppen-Detachements  in  Frankfurt  a.  M.
Für  Packete  und  Geldsendungen  ist  das  gewöhnliche  Porto  zu  entrichten.

Zusatz.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Dep.  v.  19.  Februar  1361.)  Für  Fahrpostsend
aus  dem  Heimathlande  an  die  ausserhalb  desselben  zu  Bundeszwecken  dislocirten  Soldaten
  vom  Feldwebel  (Wachtmeister)  abwärts  ist  bis  zum  Gewichte  von  8  Pfd.  in
und  bis  zu  dem  Werthe  von  2%  Thlr.  incl.  die  Hälfte  des  treffenden  Gewicht-  und
Wertb-Porto,  jedoch  mit  Beschränkung  der  ermässigten  Taxe  auf  ein  Minimum  von
4  Sgr.  vom  1.  Januar  1961  ab  in  Ansatz  zu  bringen.  Demgemäss  findet  auf  die  Fabrpostsendungen
  an  die  Mannschaften  der  Preussischen  Garnisonen  in  Frankfurt  a.  M.
und  Rastatt  die  vorbezeichnete  Porto-Ermässigung  Anwendung.

7)  Die  Briefe  etc.  der  betreffenden  Militärs  nach  und  aus  andern  Staaten  geniessen
keine  Portofreibeit  oder  Porto-Ermässigung.

8)  Wenn  portofrei  oder  gegen  ermässigtes  Porto  zu  befördernde  Briefe,  Gelder
und  Packete  an  die  Militärs,  bei  Veränderung  der  Standquartiere,  nachzusenden  sind,
so  soll  die  Purtofreiheit  oder  Portoermässigung  für  die  Tour  vom  Absendungsorte

is  zum  letzten  inländischen  Bestimmungsorte  eintreten.

9)  Unbestellbare  Soldatenbriefe  etc.  unterliegen  den  allgemeinen  Bestimmungen
mit  der  Massgabe,  dass  für  die  Rückbeförderung  von  Packeten  nnd  Geldern  kein  böheres
Porto  in  Ansatz  kommt,  wie  für  die  Hinbeförderung.  Für  die  Rücksendung  gewöhnlicber
  oder  rekommandirter  Briefe  wird  kein  Porto  angesetzt.  —  Die  als  unbestellbar
zurückkommenden  Briefe  etc.,  welche  von  Soldaton  abgesendet  waren,  werden  von  den
Postanstalten  an  die  betreffenden  Militäirbohörden  zur  weiteren  Aushlindigung  an  die
Absender  überliefert.

0)  Briefe  und  Adressen  zu  Sendungen  an  die  oben  erwähnten  Militärs  bie  zum
Feldwebel  oder  Wachtmeister  einschliesslich  aufwärts  und  an  die  denselben  gleichgestellten
  Kategorien,  sind,  wenn  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  die  Portofreiheit
oder  Portoermässigun,  Anwendung  finden  soll,  auf  der  Adresse  unten  links  in  der  Ecke
mit  der  Rubrik:  „Soldatenbrief.  Eigene  Angelegenheit  des  Empfängers“  zu  bezeichnen.

11)  Eine  Beschränkung  in  der  Zeit  der  Absendung  der  Soldatenbriefe  etc.  findet
nicht  Statt,  vielmehr  können  dieselben  unbeschadet  der  Portofreiheit  oder  reap.  Portoermässigung
  gleich  anderen  Sendungen  jederzeit  abgesendet  werden.

3.  Dienstbriefe.

l)  (Kriegsmin.-Cirkular-Schreiben  Nr.  33  v.  16.  Mai  1825.)  Dienstbriefe  dürfen  nor
von  Den  Be  hörden  und  Personen  mit  der  Rubrik:  „Herrschaftliche  Militaria‘  bezeichnet
  werden,  welche  Dienstsiegel  führen.  Detachirte  Truppentheile  oder  einzelne
kommandirte  Militärpersonen,  welche  keine  Dienstsiegel  führen,  haben  den  Inhalt  der
Dienstbriefe  oder  Packete,  ohne  demselben  eine  unnötbige  Publicität  zu  geben,  aber
so,  dass  das  Dienstliche  des  Gegenstandes  daraus  ersich!  hilich  wird,  auf  dem  Couverte
zu  Veen:  und  diese  Bemerkung  mit  ihrer  Namens-Unterschrift  zu  bescheinigen.

2)  (Kriegsmin.-Cirkular-Schreiben  Nr.  61  v.  30.  April  1329.)  Das  Königl.  General-Postamt
  hat  sich  veranlasst  gefunden.  den  Königlichen  Postämtern  die  über  die  Bezeichnung
  der  Herrschaftlichen  Dienst-Korrespondenz  bestehenden  Bestimmungen  in
Erinnerung  zu  bringen,  und  sie  anzuweisen,  bei  den  zur  Post  gelieferten  H
lichen  Gegenständen  auf  möglichst  specielle  Angabe  des  Inhaltes  auf  der  Adresse  zu
belten.  In  dieser  Beziehung  hat  sich  das  König:  General-Postamt  hin  erklärt,  dass
die  herrschaftlichen  Rubriken:  Militaria  u.  s.  w.  von  den  Postlimtern  nach  wie  vor
ohne  Umstand  frei  befördert  werden  würden.  Demgemäss  soll  daher  bei  Bezeichnung
der  dienstlichen  Correspondenz  verfahren  werden.

3)  (Kriegsmin,-Cirkular-Schreiben  Nr.  147  v.  12.  Februar  1846.)  Kommandirte  oder
einzeln  stehende  Individuen  etc.  sollen  sich  bei  der  dienstlichen  Correspondenz  des
eigenen  Siegels  bedienen  und  zur  et  Charge  m  der  Portofreiheit,  neben  Aufschrift  der
dienstlichen  Rubrik,  auf  dem  Couvert  Charge  und  Namen  angeben  und  die  Worte:
„In  Ermangelung  eines  Diensteiogels  h  inzufügen