Dienstbriefe.  —  Packete.  195

4)  (Kriegsminister.-Cirkular-  Schreiben  Nr.  29  und  30  vom  24.  Oktober  1323  und
4.  December  1823.)  Den  bestehenden  Vorschriften  sufolge  soll  bei  Absendung  von
Schreiben  und  andern  dahin  gehörigen  Dingen,  welche  nicht  reine  Dienstsschen,  vielmehr
  nur  das  Interesse  von  Personen  und  Parteien  betreffen,  das  Rubrum:  „Militaria‘
suf  keine  Weise  angewendet  worden,  sowie  denn  auch  portopflichtigs  Schreiben  und
V  u  nicht  mit  portofreien  Dienstsachen  zusammengepackt,  sondern  separat  zur
Post  gegeben  werden  sollen.
5)  (Erl.  d.  Allgem.  Kriegs-Depart.  v.  30.  Mai  1861.)  In  Folge  der  in  Berlin  beste-Einrichtung,
  dass  die  an  Seine  Majestät  den  König  von  ausserhalb  eingebeaden
  Briefe  von  den  verschiedenen  Eisenbahnhöfen  aus  nach  dem  Büreau  des  Hof-Postamts
  gesandt,  dort  gesammelt  und  dann  erst  Seiner  Majestät  überbracht  werden,
ist  in  neuerer  Zeit  der  Fall  vorgekommen,  dass  Allerhöchstdieselben  verspätet  von
wichtigen  militärischen  Meldungen  Kenntniss  erhalten  haben.  Nach  einer  Mittheilung
des  Herrn  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  etc.  ist,  um  solchen  verspäteten  Bestellungen
vorzubeugen,  nur  erforderlich,  dass  auf  die  Couverts  der  an  Seine  Majestät  den  König
gerichteten  eiligen  Meldungen  der  Vermerk  gesetzt  wird  „Sofort  per  Express  zu  bestellen“,
  in  welchem  Falle  die  mit  den  Posten  eingehenden  Schreiben  von  den  betreffenden
ohöfen  aus  unmittelbar  durch  besondere  Boten  abgetragen  werden,  und  sind
die  betreffenden  Postanstalten  hiernach  mit  entsprechender  Anweisung  versehen  worden.
6)  (Erl.  d.  Allgem.  Kriegs-Depart.  v.  21.  Juni  1849.)  Es  ist  bei  dem  General-Postamt
  zur  Sprache  gekommen,  dass  öfter  an  Militäir-Kommandos  oder  an  höhere
Militär-Personen  Briefe  mit  der  Bezeichnung  „Citissime‘  oder  „Sofort  abzugeben‘  mit
den  Posten  eingehen,  und  dass,  wenn  in  solchen  Fällen  die  Bestellung  sofort  durch
einen  expressen  Boten  erfolgt,  die  Berichtigung  des  Botenlohns  wegen  Mangels  an
Fonds  abgelehnt  wird.  Durch  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  General-Postamts
r.  21.  April  1812  ist  darauf  hingewiesen  worden,  dass  die  Post  eine  gesetzliche  Verpfichtung
  zur  Bestellung  von  Briefen  mittelst  axpresser  Boten  nicht  anerkennen  könne,
dass  aber  zur  Bequemlichkeit  der  Correspondenten  eine  derartige  Bestellung  erfolgen
solle,  wenn  die  Adresse  ausdrücklich  den  Vermerk  enthalte:  „durch  Expressen  zu  bestellen“,
  und  für  solche  Bestellung  im  Orte  ein  Botenlohn  von  ?'/,  Sgr.  entrichtet
werde.  Auf  den  Vermerk:  „Cito,  Citissime,  Sofort  etc.“  kann  dagegen  keine  Rücksicht
  genommen  werden.  Portofreie  Dienstbriefe  machen  hiervon  keine  Ausnahme,  zumal
nach  der  gesetzlichen  Bestimmung  im  8.7  des  Porto-Regulativs  vom  13.  December  1324
auch  von  den  Behörden  und  für  portofreie  Korrespondenz  das  Orts-B  Briefbestellgeld  zu
entrichten  ist,  wenn  die  Bestellung  durch  den  Briefträger  stattfindet

4.  Packet-Sendungen.

1)  (Kriegsmin.-Erl.  v.  %.  Februar  1925.)  Die  allgemeine  Festsetzung,  wonach  bei

Versendungen  mit  der  Post  nur  Packote  bis  zu  dem  Gewichte  von  20  Pfd.  einschliesslich

unter  herrschaftlicher  Rubrik  portofrei  befördert  werden,  wird  zur  genauen  Beobachtung
in  Erinnerung  gebracht.

9)  (Kriegsm.-Erl.  v.  8.  November  19253.)  Da  die  allgemeine  Festsetzung,  wonach
bei  Versendungen  mit  der  Post  nur  Packete  bis  zu  dem  Gewichte  von  20  Pfund  einschliesslich
  unter  herrschaftlicher  Rubrik  portofrei  befördert  werden,  in  Ansehung  der
zu  versendenden  Akten  und  Rechnungs-Belige  an  die  Revisions-Behörden  und  besonders
  an  die  Königl.  Ober-Rochnungs-  Kammer  nicht  immer  beobachtet  werden  kann,
indem  bei  der  Versendung  der  meisten  Rechnungen  und  Beläge  die  Verpackung  der
letzteren  in  verschiedene  Packete  mehr  Ausgaben  verursacht,  auch  nicht  immer  zu-IKssig

  ist,  zur  Bezahlung  des  Portos  für  das  Uebergewicht  solcher  Packete  es  aber  an
einem  Fonds  fehlt;  so  das  Köuigl.  General-Postamt  unter  diesen  Umständen  sich
bereit  erklärt,  alle  mit  der  Post  zu  versendenden  Militär-Rechnungen  nebst  Belägen,
wie  bisher,  ohne  Einschränkung  des  Gewichts  portofrei  befördern  zu  lans

‚3)  (Kriegsmin.-Cirkular-Schreiben  Nr.  37  v.  9.  August  1934.)  In  Erwägung,  dass
das  zum  Deßteren  entstehende  Ueberfrachts-Parto  bei  Versendung  von  Militär-Bekleidungs-
  und  Ausrüstungs-Gegenständen,  welche  der  Gewichtsbeschränkung  von  20  Pfd.

lich  unterworfen  sind,  in  der  Regel  zu  ersparen  sein  würde,  wenn  die  absendenden
  Militär-Behörden  oder  Personen  von  dem  Gewichtsergebnisse  solcher  Packete,
die  mehr  als  20  Pfd.  wiegen,  gleich  bei  der  Abgabe  an  die  Post  Kenntniss  erhielten,
um  eventualiter  noch  eine  anderweito  Verpackung  und  resp.  Absendung  derselben  bewirken
  zu  können,  hat  das  Königliche  General-Postamt,  auf  Antrag  des  Kriegs-Ministerii,
die  Postanstalten  wiesen,  die  gedachten  Sendungen  stets  gleich  bei  der  Aufgabe
zu  wiegen.  nnd  diejenigen,  bei  welchen  sich  ein  Veberfrachts-  Porn  ergibt,  sofort

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