196  Reise-  und  Transportmittel.

zurücksuweisen,  und  nur  dann  zur  Beförderung  mit  der  Post  anzunehmen,  wenn  antweder
  das  betreffende  Ueberfrachts-Porto  als  Franco  erlegt,  oder  die  Absendung  mittelst
schriftlicher  Erklärung  auf  der  Adresse,  unter  Zusicherung  der  Portozahlung,  vom  Absender
  ausdrücklich  verlangt  wird.  Es  wird  dies  mit  dem  Bemerken  zur  Kenntnisse
gebracht,  dass  die  überall  vorhandenen  Postberichte  den  Militär-Behörden  die  einfachsten
ittel  an  die  Hand  geben,  die  erwähnten  Versendungen  so  einzurichten,  dass  zu  einem
und  demselben  Posttage  nicht  über  20  Pfd.  an  einen  Empfänger  aufgeliefert  werden.
Kriegsmin.-Erl.  v.  16.  November  1353.)  Die  Bestimmungen  über  Packeuendangen
  dürfen  nicht  dadurch  umgangen  werden,  dass  Packete  für  einen  und  denselben
Aruppentheil  sur  Vermeidung  der  Portorahlung  unter  verschiedenen  Adressen  an  einem
Posttage  abgesandt  werden.

5.  Portofreiheit  von  Drucksachen.

(Kriegsmin.-Cirkular-Ichreiben  Nr.  55  v.  1.  Juni  1929.)  Denjenigen  Drucksschen
in  Militär-Angelegenheiten,  welche  von  einer  Königl.  Behörde  an  eine  andere  gesendet
werden,  ist  die  Portofreiheit  nicht  zu  versagen  estellungen  solcher  Materialien  bei
Privatdruckereien  oder  lithographischen  Anstalten  dagegen,  und  Geldsendungen  dafür,
müssen  in  der  Regel  auf  Kosten  dieser  Lieferanten  gehen;  wo  aber  die  Verpflichtung
derselben  dazu  nicht  begründet  werden  kann,  sowie  bei  den  von  ihnen  ausgehenden
Sendungen  von  Druc  en  an  Königliche  Behörden,  ist  nur  die  Hälfte  des  Porto’s
zu  entrichten,  welche  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  tragen  und  zu  berechnen  ist.

6.  Geldsendungen.

(Kriegsmin.  -Erl.  v.  30.  Januar  1836.)  Die  Briefe,  welche  mit  Dienstgeldern  beschwert
  sind,  werden  unter  der  portofreien  Rubrik:  „Herrschaftliche  Militär-Verpflegungsgelder“
  versendet.

7.  Liquidirung  von  Porto  zur  Wiedererstattung.

(Kriegsmin.-Bestimmung  vom  20.  März  1325.)  Wenn  von  den  Königl.  Postanstalten
die  mit  „Herrschaftlich‘‘  bezeichnete  Dienst-Correspondenz,  in  zweifelhaften  Fällen,  mit
Porto  belegt  wird,  so  haben  die  Behörden  oder  Empfänger  solcher  Briefe  das  Porto
auszulegen  und  dieses  ausgelegte  Porto,  unter  Beifügung  der  Original-Couverte,  vierteljährlich
  zu  liquidiren  und  in  der  Liquidation  den  wesentlichen  Inhalt  des  Schreibens
  anzugeben.  Seitens  der  Unterbehörden  sind  diese  Liquidationen  an  die  Königl.
General-Kommandos  und  von  diesen  an  das  Königl.  General-Postamt  einzureichen.

Ueber  die  Punkte  ad  3  bis  7  spricht  sich  das
Begulatin  über  die  Portofreihelt  In
Angelegenheiten  vom  81.  Februar  186%
näher  aus,  von  welchem  daher  ein  kurzer  Auszug  hier  folgen  soll.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Grundsätze  ($$.  1—9.)

$.  1.  In  Militär-Staatsdienst-Angelegenheiten  sind  Sendungen  zwischen  Königlichen
  Behörden  und  Königlichen  Kassen  portofrei,  sofern  dieselben  nicht  im  Interesse
einer  Privatperson  abgelassen  werden,  wogegen  Bendungen  zwischen  Königlichen  Behörden
  und  Königlichen  Kassen  einerseits  und  Privatporsonen,  Privatgesellschaften  und
nicht  Königlichen  Behörden  andererseits  der  Portorahlung  unterliegen,  sofern  die  Sendung
  nicht  im  ausschliesslichen  Interesse  des  Staates  abgelassen  worden  ist,  das  Interesse
  einer  Privatperson  u.  s.  w.  vielmehr  dabei  concurrirt.  Die  Kommandos  solcher
Militär-Abtheilungen,  welche  einen  für  sich  bestehenden  Körper  bilden,  also  ein  eigenes
Dienstsiegel  haben,  wozu  auch  nicht  detachirt  stehende  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Dep.  r.
11.  April  1862)  Artillerie-Batterien  und  Konpegnisn  gehören,  werden  zu  den  Königlichen
  Behörden  gerechnet  etc.

$.2.  Zu  den  Sendungen  st-Angel  iten,  bei  denen  ein  Privat-Interesse
  concarrirt  (8.  1)  und  Teiche  Aechait  die  Pofofroibeit  nicht  geniessen,  gehören
insbesondere

Tr  pyı  r  P\  PER  T  |