Drucksschen,  Gelder,  Wiedererstattung  von  Porto,  Regnulativ  ete.  197

19)  Goruche  um  Anstellung  und  Gesuche  der  Militär-Personen  und  der  Beamten
.um  Urlaub,  Zulage,  Beförderung  u.  s.  w.,
sorie  die  auf  derieichen  Gesuche  "  rlassonen  Bescheide;

3)  Verfügungen  und  Sendungen,  welche  durch  das  Verschulden  eines  Beamten
herbeigeführt  werden,  wohin  insbesondere  Straf-Verfügungen  und  alle  solche
Monitorien  gerechnet  werden,  welche  durch  eine,  nach  dem  Ermessen  der
vorgesetzten  Behörde  ungerechtfertigte  Nichtbeachtung  schon  ergangener  Erinnerungen
  nothwendig  werden;

5)  Zahlungs-Aufforderungen  und  Requisitionen  der  Behörden  um  exekutivische
Einziehung  rückständiger  Abgaben,  Gebühren,  Kosten,  Gefälle  u.  a.  w.

Portopflichti  NE  nach  einer  Mittheilung  der  ‚Ober-Post-Direktion  in  in  Berlin  vom
2  September  1962  (Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-  .  8.  September  1389)  auch  die

che  um  Erlangung  des  Feirathe-Konsonace  nebst  den  Dokumenten  über
den  zu  führenden  Vermögens-Nachweis,  welche  Assistenz-Aerzte  an  ihre  vorgesetzten
Ober-Militär-Aerzte  einzureichen  haben.  Die  Weiterbeförderung  dieser  Gesuche  durch
die  Ober-Militär-Aerzte  an  die  General-Aorzte  etc.  unterliegt  der  Portopflichtigkeit  nicht.

$.  4.  Geldsendungen  aus  Königlichen  Kassen  an  Beamte  und  Privatpersonen  oder
von  diesen  an  Königliche  Kassen,  welche  dadurch  veranlasst  Werden,  dass  die  Empfangsahne
  resp.  Zahlung  nicht  bei  derjenigen  Kasse  stattgefunden  hat,  auf  welche  die  Zahlangs-Anweisnng
  lautet  (erste  Receptur),  sind  portopflichtig,  sofern  nicht  der  Empfänger
oder  Zahlende  von  der  Verbindlichkeit,  die  Zahlung  bei  der  ersten  Receptur  in  Empfang

zu  nehmen  oder  zu  leisten,  rechtsgültig  entbunden  ist.  Insbesondere  dürfen  Traktamentsgelder,
  Besoldungsgelder,  Diäten  und  Gebühren  an  Militirpersonen,  Beamte  oder
Kommissarien  nicht  portoei  abgesandt  werden,  vielmehr  hat  für  dergleichen  Sendungen
der  Empfänger  das  Porto  zu  zahlen,  es  sei  denn,  dass  ein  beurlaubter  Officier  oder
Beamte  nach  Ablauf  des  Urlaubs  durch  Krankheit  an  seiner  Rüickkehr  verhindert  wird,
oder  dass  die  Versendung  solcher  Gelder  durch  dienstliche  Anordnungen  nothwendig
geworden  ist,  welche  den  Empfänger  verhindert,  die  Beträge  bei  der  betreffenden  Kasse
sa  erheben,  wie  dies  insbesondere  bei  Officieren  der  Fall  ist,  welche  als  kommandirt
temporär  ausserhalb  ihrer  Garnison  sich  aufhalten  müssen,  und  auch  auf  die  Kompetenz
an  Equipirungs-  und  Dienstgeldern  Anwendung  findet,  welche  innerhalb  der  Regiments-Bezirke
  an  unbesoldete,  nur  während  der  Uebung  der  zusammengezogenen  Landwehrtruppen
  aktive  Landwehr-Officiere  gesandt  werden.  Sendungen  von  Traktamentsgelderu
  u.  s.  w.  für  Soldaten,  die  beurlaubten  Officieren  als  Burschen  mitgegeben  werden,
sind  portopflichtig.

.  6.  Wird  eine  portopflichtige  Mittheilung  einer  portofreien  hinzugefügt  oder  ein
portopflichtiger  Gegenstand  mit  einem  portofreien  rusammengepackt,  so  ist  die  ganze
Sendung  portopflichtig  und  darf  mit  dem  Portofreiheits-Vermerke  nicht  versehen  werden.

$.  3.  Es  ist  möglichst  dafür  zu  sorgen,  dass  die  nach  den  vorhergegangenen  Bestimmungen
  portofreien  Packetsendungen  in  solchen  Packeten  zur  Post  gegeben  werden,
welche  das  Gewicht  von  20  Pfund  nicht  übersteigen.  Dabei  ist  den  Behörden  empfohlen
  worden,  da,  wo  direkte  Eisenbahn-Verbindungen  bestehen,  grössere  Packete,
wenn  nicht  besondere  Gründe  dagegen  sprechen,  als  Frachtgut  mit  den  Eisenbahnen
zu  versenden  und  die  desfallsigen  Kosten  aus  ihren  Fonda  zu  bestreiten.

Auch  Geldsendungen  sollen  möglichst  vermieden  werden,  und  es  haben  die  Behörden
  Zahlungen  durch  Abrechnungen  und  Anweisungen  in  allen  den  Fällen  zu  bewirken,
  in  denen  dies  füglich  gescheben  kann.

$.  9.  Auch  für  portofreie  Sendungen  muss  entrichtet  werden:

1)  das  Bestellgeld,  die  Bestellung  mag  am  Orte  der  Postanstalt  durch  die  gewöhnlichen
  Briefträger,  oder  ausserhalb  dieses  Orts  durch  die  Landbriefträger
auszuführen  se

2)  das  Packkammer-  oder  Lagergeld  ;

3)  die  Insinuationsgebühr  für  Schreiben  mit  Insinustions-Dokumenten  ;

4)  die  Einzahlungsgebühr  für  basre  Einzahlungen;

5)  die  Procara-Gebühr  für  Vorschuss-Sendungen  und  die  Rekommandations-Gebühr.
  Bei  Sendungen  in  reinen  Staatsdienst-Angelegenheiten  bleiben  diese
Gebühren  (Nr.  5)  ausser

Zweiter  Abschnitt.
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gen.  (88.  10—11.)

8.  10.  Invaliden-Veorsorgungs-  und  Unterstützungssachen.

$.  11.  Militir-  Angelegenheiten.

In  diesen  sollen  ausnahmsweise  portofrei  befördert  werden:

13)  Pensionen  der  Militärs  bis  zum  Major  excl.  aufwärts,