198  Reise-  und  Transportmittel.

Dritter  Abschnitt.

Vorschriften  über  den  Um  Ger  fe  fang.  der  Poriofreiheit  bestimmter  staatlicher
nstüute.  $.  12.

Vierter  Abschnitt.
Aeussere  Beschaffenheit  der  portofreien  Sendungen.  $$.  13—16.

8.  13.  Boll  eine  nach  den  vorhergegangenen  Bestimmungen  portofreie  Bendung  von
den  Postbeamten  als  solche  anerkannt  werden,  so  muss  sie,  soweit  die  vorstehenden
B  keine  Ausnahme  gestatten,

1)  mit  einem  öffentlichen  Siogol  verschlossen,  und
2)  auf  der  Adressseite  mit  dem  Portofreiheits-Vermerke  versehen  sein.

Bei  Sendungen,  welche  von  einzeln  stehenden  Königlichen  Beamten  ausgehen,
welche  keine  Königliche  Behörde  repräsentiren  und  an  andere  einzeln  stehende  Beamte,
oder  an  Privatpersonen,  oder  an  nicht  Königliche  Behörden  oder  Beamte  gerichtet
sind,  sowie  bei  allen  Sendungen,  welche  von  nicht  Königlichen  Beamten  oder  Behörden
($.  1  Absatz  3)  und  insbesondere  von  den  im  dritten  Abschnitte  bezeichneten  Öffenticben

  Instituten  ausgehen,  (Artillerie-Offlcier-Pensions-Zuschuss-Kasse,  grosses  Potsdamsches
  Militär-Waisenhaus,  Militär-Knaben-Erziehungs-Institut  zu  Annaburg)  muss
3)  der  Portofreiheits-Vermerk  vorschriftsmässig  beglaubigt  scin  ($.  13)

6.  14.  Portofreiheits-Vermerk.  (Erl.  d.  Minist.  für  Handel  etc.  v.f.  ans  1362.)
Die  Bezeichnung  „Militaria“  reicht  für  alle  diejenigen  Bendungen  aus,  welche  in
Staatsdienst-Angelegenheiten  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  im  ersten  Abschnitte
portofrei  befördert  werdon.  Bei  Sendungen,  für  welche  Poriofreiheit  auf  Grund  der
Bestimmungen  des  zweiten  und  dntten  Abschnitts  in  Anspruch  genommen  wird,  ist
gleichfalls  die  Bezeichnung  Militeria  anwendbar;  doch  muss  bei  diesen  Sendungen,
auch  wenn  von  dem  Rubrum  Milıtaria  Gebrauch  gemacht  ist,  der  Portofreibeits-  Vermerk
des  Näheren  noch  die  Angelegenheit  bezeichnen,  für  welche  die  Portofreiheit  in  Anspruch
  ommen  wird,  z.  B.  Invaliden-Versorgungs-Sache  u.  s.  w.,  damit  der  Postbeamte
  durch  eine  Vergleichung  des  Inhalts  des  Portofreiheits-  Vermerks  mit  den  fiber
die  Portofreiheit  ergengenen  Bestimmungen  beurtheilen  kann,  ob  der  Sendung  die  Portofreiheit
  zusteht.

Zusätze.  1)  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart,  v.  37.  Mai  1862.)  Nach  einer  Mittheilung
  des  Königlichen  General-Postamts  ist  es  nothwendig,  dass  die  an  die  Preussischen
Militär-Behörden  oder  Preussischen  Militär-Personen  in  Mainz  gerichteten  Fahrpost-8endungen
  in  Militär-B  damit  dieselben  vertragsmässig  bis
zum  Bestimmungsorte  ohne  Portoansatz  "Beförderung  erhalten,  als  Militär-Sendung
auf  der  Adresse  bezeichnet  werden,  z.  B.  durch  das  Rabrum  „Militaria“,  wogegen  besüglich
  der  von  Preussen  nach  Mainz  in  Militär-Staatsdienst-Angelegenheiten  zu  befürdernden
  Briefpost-Sendungen  die  Bezeichnung  „Königliche  Dienstsache“  zur  portofreien
  Beförderung  derselben  ausreicht:  Die  Sendungen  der  Proussischen  Militäir-Behörden
  su  Mains  nach  Preussen  müssen  slimmtlich  mit  der  vertragsmässigen  Bezeichnung
  Militarie  versehen  sein.

9)  (Erl.  des  Mil.-  Oekon.  -Depart.  v.  1.  Mürs  1863.)  Das  Kriegs-Ministerium  sicht
sich  veranlasst,  die  Militär-  Behörden  darauf  aufmerksam  zu  machen,

1)  dass  sie,  den  durch  die  Verfügungen  vom  D.  resp.  10.  Juli  1862  (Militir-Wochenblatt
  Nr.  28  pro  1562)  abgelinderten  Bestimmungen  im  $.  11  des  Regulativs
über  die  Portofreiheiti  in  Militär-S  v.  21.  Februar  1862
entsprechend,  die  portofrei  abzulassenden  Schreiben  eto.  stets  mit  dem  Rubrum
„Militaria“  und  nicht  mit  einem  anderen  abgekürzten  Portofreiheits-Vermerke
zu  versehen,  ausserdem  aber  bei  solchen  Sendungen,  für  welche  die  Portofreiheit
  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  zweiten  und  dritten  Abschnitte  des
Begulativs  in  Anspruch  genommen  wird,  dem  Vermerke  „Militaria“  noch  eine
kurse  Bezeichnung  des  egenanden  wie  z.  B

Landwehr-  Meldung  -Bache,

oder
oder

hinsuzufügen  haben;

2)  dass  die  von  ihnen  abgehenden,  zur  portofreien  Beförderung  bestimmten  Sendungen
  mit  dem  Dienstaisgel  d  betreffenden  Truppentheile  etc.  verschlossen
sein  müssen,  und  dass  der  Verschluss  der  qu.  Sendungen  mit  einem  Privat-Mili


Bekleidungs-  Gegenstände
Verpfegunge  (  Gelder