Portofreibeits  -  Regulativ.  199

Biogel  nur  den  detachirten,  vom  Stabe  entfernt  stehenden  Eskadrons,  Kom
pagnien  und  ar  ammandos  gestattet  ist,  wenn  sie  mit  einem  Dienstsiegel  nich
versaben  sind,  dass  dann  aber  der  Führer  der  Eskadrons,  der  Kompagnie  ve
des  Kommandos  unınittelbar  unter  dem  Portofreiheits-Vermerke  seinen  Nam
und  seino  Charge,  sowie  seine  Eigenschaft,  wie  -.  B
M

iliteria
ar  itimeister  N  Br  ‚uakadron-  Chef,
Premier-Lientanant  N.N.  etellvertretender  Kompagnieführer,
oder  Militarie

Lieutenant  N.  N.  Kommandoführer
eigenhändig  binrurufügen  hat,  woraus  zugleich  folgt,  dass  die  bei  ihren  Truppentheilen
ciere,  Zahlmeister,  Feldwebel,  Wachtmeister  etc.  portofreie  Sendungen
nicht  selbst  handen  dürfen,  sondern  dieselben  den  Kommandos  ihrer  Truppentheile
oder  bei  detachirten  Eskadrons,  Kompagnien  etc.  ihren  Eskadrons-,  Kompagnie-  oder
Kommandoführern  zur  Absendung  zu  überg  eben  haben.

3)  (Erl.  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  20.  März  1869.)  Im  Anschluss  an  den  diesseitigen
  vom  1.  März  1803  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Konntniss  gebracht,
dass  nach  der  von  dem  Herrn  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
an  sämmtliche  Post-Anstalten  erlassenen  General-Verfügung  vom  10.  d.  M.  die  mit
Portofreiheits-  Vermerke  versehenen,

a)  von  einzeln  abk  irten  Offcieren,

b)  von  den  Berirks  -Feldwebeln  aungehenden  Dienstsendungen  auch  unter  Privatsiegel-Verschluss
  zur  portofreien  Beförderung  zuzulassen  sind,  wenn  die  Bendungen
  nach  dem  Regnlative  vom  21.  Februar  1862  überhaupt  zur  portofreien

dige,  unmittelbar  darunter  gesetzte  Namens-Unterschrift,  unter
seines  Dienst-Charakters  beglaubigt  hat.  Indessen  muss  in  diesen
Fällen  von  den  einzeln  abkommandirten  Öfficieren  noch  der  Zusatz  „einzeln
abkommandirt‘‘  beigefügt  werden,  wio  -.  B.
Militaria

Lie  t  N.  N.  einzeln  abkommandirt
und  von  den  Besirks-Feldwebeln  "ihre  Bezeichnung  als  Berirka-Feldwebel,  wie  z.  B.

N.N.  Beuirk-Feläwebe,

nader  itaris
Unteroflcier  N.  N.  sellvertreiender  Bezirks-Feldwebel.
Binsichtlich  der  i  in  8.  10  Nr.  1  und  8.  11  Nr.  6,  7  und  10  des  Re  lativs  vom
N.  Februar  18062  bezeichneten  Sendungen,  sowie  binsichtlich  der  in  8.  11  Nr.  9  erschriftlichen
  Meldungen  der  Landwehrmänner  verbleibt  es  bei  den  ber  die
Beschaffenheit  dieser  Sendungen  an  den  genannten  Stellen  gegebenen  besonderen
  Vorschriften.
$.15.  Beglaubigung.  Dio  Beglaubigung  den  Portofreiheits-Vermerks  erfolgt
dadurch,  dass  der  absendende  Beamte  etc.  dam  Portofreibeits-Vermerke  seine  Namens-Unterschrift
  und  seinen  Stand  oder  amtlichen  Charakter  eigenhändig  hinzu
$.  16.  „Entspricht  die  äussere  Beschaffenheit  der  Sendung  den  Vorschriften  der
$.  13—15  in  der  einen  oder  anderen  Beziehung  nicht,  so  muss  die  Sendung  von  den
Postanstalten  als  portopflichtig  behandelt  und  austarirt  werden,  auch  wenn  dieselbe
an  eins  Königliche  Behörde  gerichtet  sein  sollte.  Dabei  ist  der  Grund  der  Austaxirang
  auf  der  Adresse  kurz  zu  vermerken,  z.  B.  öffentliches  Siegel  fehlt,  Beglaubigung
feblt.  Wird  in  dergleichen  Fällen  die  Portofreiheit  der  Bendung
a)  durch  Vorzeigung  des  Inhalts,  oder
b)  bei  Sendungen  an  Königliche  Behörden  durch  Namhaftmachung  des  Absenders
  und  kurze  Angabe  des  Inhalts  der  Sendung  und  deren  Bescheinigung  auf
dem  Courerte  dargethan
so  wird  das  vom  Adressaten  ahene  Porto  demselben  erstattet,  der  absendenden  Bekörde
  aber  von  der  Nichtbeachtung  der  betreffenden  Vorschrift  zur  Abstellung  ähnlicher
Versehen  von  der  betreffenden  Postanstalt  Nachricht  gegeben.  Die  Erstattung  des
Portos  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Couverts  oder  einer  mit  allen  Postzeichen  verbeglaubigten
  Abschrift  desselben
Fänfter  Abschnitt
Kontrolirung  der  portofreien  Rubriken.  $8.  17—21.
4%.  17.  Es  gehörz  zu  zu  den  dienstlichen  Obliegenheiten  aller  Behörden  und  Beamten,
jede  Verkürzung  d:  rto-Einnahme  durch  missbräuchliche  Anwendung  des  Porto-