200  Reise-  und  Transportmittel.

freiheits-  Vermerks  von  der  Stastskasse  abzuwenden  und  insbesondere  streng  darüber

zu  wachen,

l)  nur  solche  Sendungen  unter  dem  Vermerke  der  ‚Portofreiheit  abgelassen  werden,
denen  die  Portofreiheit  zugestanden  ist,  dass  fı

2)  bei  portofreien  Sendungen  die  Vorschriften  der  ss.  gr  bis  13  über  die  Kussere
Beschaffenheit  einer  portofreien  Sendung  genau  beachtet  worden,  und  dass

endlic

bei  eingehenden,  mit  dem  Portofreiheits-Vermerke  versehenen  Sendungen  sorgfältig

  geprüft  wird,  ob  der  Sendung  die  Portofreiheit  auch  zusteht,  und  wenn

solches  nicht  der  Fall  ist,  der  Ortspostanstalt  unter  Beifügung  des  Couverts

oder  einer,  mit  allen  Postzeichen  versehenen  beglaubigten  Abs  Erift  desselben,

mit  Bezeichnung  des  Absenders  und  kurzer  Angabe  und  Bescheinigung  des

Inhalts,  sowie  bei  Sendungen  von  Behörden  mit  Angabe  der  Expeditionsnummer

von  der  missbräuchlichen  Anwendung  des  Portofreiheits-Vermerks  Nachricht

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gegehen  wird.
$.  18.  Die  Postbehörden  und  Postbeamten  sind  nicht  nur  befugt,  sondern  auch
verpflichtet,  die  mit  dem  Portofreiheits-Vermerke  versehenen  Sendungen  in  Absicht  auf
die  Anwendbarkeit  dieses  Vermerkes  zu  kontroliren,  und  wenn  begründete  Zweifel
geg®  gen  die  Anwendbarkeit  der  Portofreiheit  obwalten,  die  Sendung  bis  zur  näheren
usweisung  über  den  portofreien  Inhalt  mit  Porto  zu  belegen.  Bei  Ausführung  der
Kontrole  soll  jedoch,  zur  Vermeidung  jeder  unzeitigen  Belästigung  der  Behörden,  mit
Vorsicht  und  möglichster  Schonung  zu  Werke  gegangen  werden.  Wealten  begrändete
Zweifel  gegen  die  Anwendbarkeit  der  Portofreiheit  ob,  so  wird  auf  die  Adresse  der
Vermerk  gesetzt:  „bis  zur  näheren  Ausweisung  tiber  die  Portofreiheit‘,  und  wenn  der
Adressat  die  Erstattung  des  von  ihm  erhobenen  Portos  verlangt,  damit  auf  gleiche
Weise,  wie  in  dem  8.18  bestimmten  Falle  verfahren.  Ergiebt  sich  bei  Vorzeigung
Inhalts  der  Sendung,  oder  bei  Sendungen  an  Behörden,  aus  der  Bescheinigung  des
Inhalts  auf  der  Adresse,  dass  eine  portopflichtige  Sendung  mit  dem  Portofreiheits-Vermerke
  versehen  worden  ist,  so  hat  die  distribuirende  Postanstalt  der  Postanstalt  des
Aufgabeortes  von  dem  Falle,  unter  Mittheilung  der  Beweisstücke,  Nachricht  zu  geben.
Diese  zieht  von  dem  Absender  (auch  von  der  absendenden  Behörde)  das  Porto  für  die
Sendung  und  das  einfache  Briefporto  für  die  Rücksendung  ein,  und  veranlasst  das
Erforderliche  in  Absicht  auf  die  Einleitang  der  Untersuchung  wegen  Postkontrevention
gegen  den  Absender.  Die  Einleitung  der  Untersuchung  bleibt  jedoch  bei  Send  n
von  Behördeu  auf  diejenigen  Fälle  beschränkt,  in  wel  chen  sich  ergiebt,  dass  der
treffende,  Beamte  bei  der  missbräuchlichen  Anwendung  des  Portofreiheits-  Vermerks  durch
ein  eigenes  persönliches  Interesse  geleitet  worden  ist,  insbesondere  seine  amtliche
Stellung  dazu  gemissbraucht  hat,  Privatsendungen  unter  dem  Portofreiheits  -  Vermerke
abzuschicken  oder  portofreien  dienstlichen  Sendungen  Privatmittheilungen  beizufügen.
In  allen  übrigen  Fällen  der  unrichtigen  Anwendung  des  Portofreiheits-Vermerks  muss
bei  der  absendenden  Behörde  die  Rüge  im  Disciplinarwege  gegen  den  betreffenden
Beamten  beantragt  werden.  Zu  diesem  Zwecko  sind  die  Akten  der  vorgesetzten  Ober-Postdirektion
  zu  übersenden,  welche  die  Rüge  gegen  den  betreffenden  Beamten  bei
dessen  vorgesetzter  Dienstbehörde  zu  ‚beantragen  und  sich  davon  Kenntniss  zu  verschaffen
  hat,  dass  dergleichen  missb  des  Portofreiheits-Vermerks
nicht  ungerügt  bleiben.  Sollten  sich  bei  einer  und.  derselben  Behörde  die  Fälle
einer  missbräuchlichen  Anwendung  des  Portofreiheits-Vermerks  oft  wiederholen,  so  ist
die  Abstellung  solcher  Missbräuche  bei  der  höheren  Behörde  zu  beantragen  oder,  nach
Bewandtniss  der  Umstände,  an  das  General-Postamt  zur  weiteren  Veranlassung  »
berichten.

9.  Wird  bei  Sendungen,  welche  entweder  wegen  Mängel  in  der  äusseren  Beschafenheit
  (88.  13  bis  15)  oder  wegen  begründeter  Zweifel  über  die  Anwendbarkeit
der  Portofreiheit  austaxirt  worden  sind,  die  Zahlung  des  Portos  und  in  Folge  dessen
die  Annahme  der  Sendung  verweigert,  so  sind  dergleichen  Sendungen  von  den  Posteanstalten
  als  unbestellbar  zu  behandeln  und  an  die  Postanstalt  des  Abgangsorts  zurückruschicken.
  Ist  jedoch  eine  solche  Sendung  von  einer  Königlichen  Behörde  abgelassen
worden  und  wird  Seitens  des  Adressaten  deren  portofreie  Verabfolgung  verlangt,  so  ist
dieser  zwar  kein  Anstand  zu  geben,  in  solchen  Fällen  aber  eine  genaue  Abschrift  der
Adresse,  mit  Angabe  der  absendenden  Behörde,  welche  aus  dem  Siegel  zu  ersehen
oder  vom  Empfänger  zu  erfragen  ist,  zur  weiteren  Veranlassung,  unter  Angabe  der
obwaltenden  Zweifel  über  die  Anwendbarkeit  der  Portofreiheit,  der  vorgesetzten  Ober-Postdirektion
  einzureichen.