Legitimstionsscheine.  —  Garnison-Bauwesen.  201

8.  Legitimati  heine  für  die  zur  Empfangnahme
der  Biick,  Gelder  und  Packete  beauftragten  Personen.

(Kriegsmin.-Erlass  v.  2.  September  19851.)  Nach  einer,  mit  dem  Herrn  Minister
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  getroffenen  Uebereinkunft  sollen  die
Personen,  welche  von  den  dazu  berechtigten  Militärbehörden  beauftragt  werden,  die  mit
der  Post  eingegangenen  Briefe,  Packete  und  Gelder  an  Militürbehörden  und  Personen
auf  der  Post  in  Empfang  zu  nehmen,  vom  1.  Oktober  1354  ab,  Behufs  ihrer  Legitimation,
mit  einem  hierüber  sich  aussprechenden  Ausweise  versehen  werden,  welcher  von  der
daru  berechtigten  Behörde  nach  dem  unten  beigefügten  Schema,  unter  deren  Unterschrift
  und  Beidrückung  des  Dienstsiegels,  auszufertigen  ist.  —  Die  Aushändigung  der
betreffenden  Sendungen,  welcher  bei  Geld-,  Wertl-  und  rekommandirten  Briefen  etc.
de  vorschriftsmässige  Vollziehung  der  Ablieferungsscheine,  wie  bisher,  vorangehen

mass,  wird  demgemäss,  von  dem  genannten  Tage  ab,  Seitens  der  Post  in  jedem  einselnen
  Falle  nur  gegen  Vorzeigung  derartiger  Ausweise  erfolgen.  —  Die  Königlichen
Militürbehörden  werden  daher  angewiesen,  den  zur  Empfangnahme  beorderten  Personen
die  erforderliche  Legitimation  behändigen  zn  lassen,  aus  welcher  ersichtlich  sein  muss,
ob  auf  alle  oder  welche  der  in  dem  Schema  bezeichneten  Berechtigungen  sich  der  ihnen
ertheilte  Auftrag  erstreckt,  und  die  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen,  dass  der  Legitimationsschein
  nicht  in  die  Hände  anderer,  als  der  mit  der  Empfangnahme  beauftr
Personen  gelangt.  Die  Art  der  Beschaffung  der  Formulare  der  Legitimationsscheine
bleibt  den  Königl.  Militärbehörden  überlassen.
chema.  —  Legitimation.
Der  Inhaber  dieses  ist  autorisirt:
1.  für  unterzeichnetes  Kommando  (unterzeichnete  Behörde)
die  gewöhnlichen  Briefe,
die  Packete  ohne  deklarirten  Werth  und  die  Begleitbriefe  zu  denselben,
die  Formulare  zu  den  Ablieferungsscheinen,
ferner  die  Geld-,  Werth-  und  rekommandirten  Sendungen  auf  Grund  der
vorschriftsmässig  "vollzogenen  Ablieferungsscheine,
Il.  für  die  Mannschaften  des  unterzeichneten  Kommandos  (der  unterzeichneten
Behörde)  vom  Wachtmeister  (Feldwebel)  abwärts
die  gewöhnlichen  Briefe,
die  Packete  ohne  deklarirten  Werth  und  die  Begleitbriefe  zu  denselben,
die  Formulare  zu  den  Ablieforungsscheinen,
ferner  die  Geld-,  Werth-  und  rekommandirten  Sendungen  auf  Grund  der
rschrifemäseig"  vellzogenen  Ablieferungsscheine,
bei  der  hiesigen  König).  ostanstalt  in  Empfang  zu  nehmen.
Ort

Siegel  und  Unterschrift  des  Kommandos  resp.  der  Behörde.

Capltel  VI.
Servis-,  Einquartirungs-  und  Garnison  -  Verwaltungs-  und
Baunesen.
1.  Geschäftsordnung  für  das  Garnison-Bauwesen  der
Königlich  Preussischen  Militär-Verwaltung.
Vom  25.  März  1839.

Erster  Titel.  Geschäfts-O  Iaati

1.  Behörden  und  einwirkonde  Organe.

$.  1.  Die  obere  Leitung  des  gesammten  Garnison-Bauwesens  ressortirt  vom  Kriegsministerium
  (Militir-Ookonomie-Departements).  Bei  d  gen  sich
alle  auf  den  generellen  Betrieb  Bezug  habende  Verhandlungen  und  von  demselben
werden  alle  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  Bauten  erlassen,  soweit  die  Provineial-
  und  Lokal-Bohörden  nicht  befugt  sind,  sich  in  dem  ihnen  zugewiesenen  Geschäftskreise

  selbststlindig  zu  bewegen.
.2.  Die  Einwirkung  der  General-Kommandos  auf  das  Garnison-Baugeschäft
ist  erforderlich,  um  die  Kompetenz  der  Truppen  in  Beziehung  auf  Raum-  und  Nutzungs-