202  Servis,  Einquartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

fähigkeit  der  Gebäude,  sowie  das  sonst  dabei  obwaltende  militärische  Interesse  und  im
Allgemeinen  auf  die  Erhaltung  der  innerhalb  ihres  Korpsbereichs  bestehenden  militärischen
  Anlagen  wahrzunehmen.  Sie  tritt  demnach  bei  denjenigen  Bauten  und  Einriebtungen
  ein,  welche  für  den  unmittelbaren  Gebrauch  der  Truppen  bestimmt  sind,  ferner
beı  Haupt-  und  grösseren  Reparaturen  an  solchen  Gebäuden,  welche  sich  schon  in  der
Benutzung  der  Truppen  befinden,  insoweit  daraus  eine  wesentlich  veränderte  Einrichtung

hervorgeht.
$.  3.  Die  Organe  des  Kriegsministeriums  für  die  Administration  und  Ausführung

der  Garnisonbauten  sind  die  Intendanturen.  Soweit  hinsichtlich  der  Baus

selbst  eine  technische  Einwirkung  in  der  Provincial-Instanz  erforderlich  ist,  konkurriren

nach  Massgabe  des  Ressorts  die  Regierungen  und  die  betreffenden  Ingenieur-Bebörden.
.  1.  Das  Garnison-Baugeschäfti  in  seinen  verschiedenen  Beziehungen  findet  bei

der  Intendantur,  als  Provincial-Instanz,  seinen  ersten  Vereinigungspunkt.  der

Lokal-Instanz,  bei  der  Ausführung,  bedarf  dasselbe  indessen  getrennter  Organe,  und

zwar:

a)  für  den  administrativen,

b)  für  den  technischen  Theil  des  Geschäfts.
Für  den  ersteren  bilden  die  Garnison-Verwaltungen,  oder,  wo  diese  nicht  bestehen,  die
Magistrate,  ferner  die  Lazarethkommissionen  und  sonstige  Vorstände  der  einzelnen
Institute  die  örtlichen  Organe  der  Intendanturen.  Für  den  technischen  Theil  des  Geschäfts,
  d.  h.  für  die  bauliche  Beaufsichtigung  der  Militärgebäude,  für  die  A
der  Neu-  und  Reparaturbauten  bleiben  im  Allgemeinen  die  Distrikts-Baubesmten  verpfichtet,
  insofern  dies  Geschäft  nicht  ausnahme-  und  theilweise  der  Leitung  von  Ingenieur-Officieren
  übertragen  wird

I.  Wirkungskreis  und  Pflichten  der  ausführenden  Organe,  Stellung
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$.  8.  Der  Intendantur  liegt,  in  Vertretung  des  Königlichen  Eigenthumes,  die
Beaußsichtigung  der  Garnison-  etc.  Gebäude  und  die  Wahrnehmung  des  Bauwesens
derselben  zunächst  ob.  Bie  prüft  die  Anträge  der  Truppen  und  der  Lokal-Verwaltungen;
sie  fördert  die  Ergebnisse  der  administrativen  und  technischen  Ermittelungen  zum
B  uss;  sie  ordnet,  in  den  Grenzen  ihrer  Befugniss,  die  Ausführung  an,  und
wo  dies  erforderlich,  die  Entscheidung  des  Kriegsministeriums  herbei.  Alle  Verhandlungen
  über  das  Garnisonbauwesen  nehmen  demnach  durch  die  Intendanturen  ihren  Gang.

$.  9.  Die  Intendantur  ist  verpflichtet,  für  die  Instandhaltung  der  Garnisongebäude,
für  eine  rechtzeitige  Ausführung  der  Reparaturen,  und  für  eino  angemessene  Verwenduug
der  dazu  bestimmten  Gelder,  sowie  überhaupt  für  die  Wahrnehmung  alles  dessen,  was
das  Interessc  des  Staatshaushalts  hierbei  erfordert,  Borge  zu  tragen.  Sie  verfügt  in
baulichen  Angelegenheiten,  ohne  weitere  Rückfrage  bei  dem  Militär-  Oekonomie-Departement,
  soweit  von  der  Erhaltung  der  Substanz  und  des  bewohnbaren  Zustandes
der  bestehenden  Anstalten  und  Einrichtungen  die  Rede  ist,  wozu  auch  die  nicht  wesentlichen
  Bubstanz-Veränderungen  und  Verbessorungen  zu  rechnen  sind,  welcho,  der  Natur
der  Sache  nach,  zur  ordnungsmässigen  Benutzung  der  Gebäude  und  mithin  zur  lsufenden
Unterhaltung  gehören,  und  soweit  die  zu  ihrer  Disposition  gestellten  Fonds  ausreichen.

&amp;.  10.  Hingegen  bleibeA  der  höheren  Genehmigung  vorbehalten:  alle  Neubauten
(mit  Einschluss  von  Grundstücks-Erwerbungen),  sowie  solche  Um-,  Einrichtungs-  und
Wiederherstellungs-Bauten,  welche  den  Neubauten  gleich  zu  achten  sind;  ferner  alle
wesentlichen  Substanz-Veränderungen  und  Vorbesserungen,  soweit  sie  sich  nicht  blos
auf  einzelne  Theile  der  Gebäude  beziehen  und  mithin  zur  laufendon  Unterhaltung  zu
rechnen  sind.  Die  darauf  gerichteten  Antr  müssen  dem  Milit.-  Oekon.  -  Depart.  zur
Entscheidung  vorgelegt  werden.  Die  Intendantur  ist  jedoch  principaliter  und  speciell
dafür  vorantwortlich,  dass  auf  keinen  Bauantrag  eingegangen  werde,  wo  das  Bedürfniss
sich  auf  irgend  eine  Weise  anderweit  befriedigen  IHsst.

$.  11.  In  Beziehung  auf  die  Entwerfung  der  Bauprojekto  hat  die  Intendantur  die
Verpflichtung,  darauf  zu  sehen  und  dafür  zu  sorgen,  dass  dabei  die  richtige  Grundlage
festgebalten  und  nirgends  über  das  wirkliche  Bedürfniss  hinaungegangen  werde;  dass
ferner  die  Gebäude  eine  ihrer  Bestimmung  oder  dem  Dienstzweck  möglichst  entsprechende
Einrichtung  erhalten  und  die  darüber  bestehenden  allgemein  gesetzlichen  und  speciell
administrativen  Bestimmungen  gehörig  berücksichtigt  und  mit  den  baulich  technischen
Erfordernissen  in  Einklang  gebracht  werden.

$.  12.  Die  Bestätigung  der  Lieferungs-  und  Leistungs-Kontrakte  liegt  der  Itendantur
  ob,  und  es  hängt  von  ihr  ab,  die  Abschliess:  derselben  und  die  Aufnahme
der  dahin  gehörigen  Verhandlungen,  nach  Umständen  durch  einen  eigenen  Deputirten
oder  durch  ihre  Lokalbehörde,  in  beiden  Fällen  jedoch  unter  persönlicher  oder  schriftlicber
  Mitwirkung  des  Baumeisters,  bewirken  zu  lassen.