Garnison-Bauwesen.  203

$.  14.  Weiter  wird  die  Intendantur,  vor  Beginn  des  Baues  und  vor  Einreichung
des  Projekts  an  das  Kri  inisterlum,  des  Einverständnisses  des  dabei  betheiligten
Tuppentheils  oder  Militär-  ts,  und  bei  grösseren  Ba‘  enständen,  soweit  dabei
vom  oder  Lasareth-Bauwesen  die  Rede  ist,  auch  der  Zustimmung  des  General-Kommandos
  sich  zu  versichern  haben,  damit  späteren  Ausstellungen  n  die  Einrichtung
und  Nutsungsfähigkeit  des  ausgeführten  Gebäudes  vorgebeugt  werde.  Nachträgliche,
aus  bloser  Ansichts-Verschiedenheit  hervorgehende  Erinnerungen  können  in  der  Regel
nicht  beachtet  werden.
$.  1%.  Die  Bau-Ausführung  selbst  bleibt  ausschliesslich  Sache  des  Baumeistern;
doeh  ist  die  Intendantur  verpflichtet,  sich  während  der  Ausführung,  unmittelbar  oder
durch  ihre  Lokalbehörde,  von  dem  Fortgange  des  Baues  und  den  damit  verbundenen
ungen  in  Kenntniss  zu  erbalten,  um  nöthigenfalls,  nach  Rücksprache  mit  dem
Baumeister  selbst  oder  mit  dessen  vorgesetzter  Behörde,  entsprechend  eingreifen  zu
köanen,  wenn  es  darauf  ankommt,  etwaige  Mängel  zu  beseitigen  oder  Verbesserungen
herbeizuführen.

8%.  17.  Neubauten  oder  Reparaturen  an  solchen  Garnison  -Gebäuden,  welche  mit
fertifikatorischen  Zwecken  in  unmittelbarer  Verbindung  stehen,  werden,  unter  Leitung
des  Allgem.  Kriegs-Depart.,  von  den  Ingenieur-Behörden  ausgeführt.  Die  Intendantur
eaneurrirt  jedoch  dabei  in  Beziehung  auf  den  Friedenszweck  der  Gebäude  und  auf
deren  dem  Bedürfniss  entsprechende  Einrichtung  und  Anwendung,  weshalb  sie  den  ihr
vor  der  Einreichung  vorzulegenden  Entwurfs-  Bearbeitungen  die  Erklärung  ihres  Einverstündnisses
  oder  ihre  etwaigen  Bemerkungen  beizufügen  hat.

$.  18.  Den  Garnisonverwaltungen,  oder  den  in  deren  Stelle  fungirenden  Magistraten
und  den  sonstigen  administrativen  Lokalbehörden  überträgt  die  Intendantar  die  ihr  in
Besiehung  auf  das  Bauwesen  zustehenden  Befugnisse  und  obliegenden  Pflichten  kommissarisch,
  soweit  solche  durch  Lokalbehörden  wahrgenommen  und  mit  einer  speciellen
Verwaltung  verknüpft  werden  können.  Die  Lokalbehörden  haben  sich  dabei  nach  den
Grundsätzen  dieser  Bauordnung,  nach  den  Vorschriften  ihrer  Verwaltung  und  nach
den,  ihnen  von  der  Intendantur  für  die  einzelnen  Fälle  zu  ortheilenden  besonderen

ungen  und  Anweisungen  zu  achten.

4.  ®%).  Um,bei  der  baulichen  Instandhaltung  der  Gebäude  die  Erfahrungen  der
agangenen  Jahre  angemessen  benutzen  zu  können,  müssen  besondere  Reparaturkosten-Nachweisungen
  geführt  werden,  welche  dergestalt  zu  fertigen  sind,  dass  daraus  für
jedes  Gebinde  übersichtlich  entnommen  werden  kann,  was  dasselbe  in  einer  Reihe  von
Jahren  gekostet,  und  in  welchen  Jahren  und  an  welchen  Gebüudetheileu  Reparaturon

t  en.
$.  21.  Ohne  Vorwissen  und  ohne  Mitzustimmung  der  administrativen  Lokalbehörden
darf  in  den  zu  ihrer  Verwaltung  gehörigen  Gebäuden  überhaupt,  also  auch  von  Seiten
des  beaufsichtigenden  Baupersonala,  keine  bauliche  Massnehmung  irgend  einer  Art  vorgaommen
  w

8.72.  Dea  *Garnison-Verwaltungen  oder  den  Behörden,  welche  ihre  Stelle  vertreten,
  liegt,  nach  der  Garnison-Vorwaltungs-Ordnung,  zunächst  die  Boschaffung  der
Lokale  ob,  welche  für  die  Garnison-  und  die  Militäranstalten  reglementsmässig  nüthig
werden.  Sie  sind  nicht  nur  im  Besitz  der  Bedarfs-  und  Belegungs-Uebersichten  und
ondern  müssen  sich  auch  von  der  Ausbülfe,  welche  schon  vorhandene
öffentliche  Gebände  oder  Miethslokale  darbieten,  genaue  Kenntniss  verschaffen,  Insofern
daher  Anträge  auf  bauliche  Erweiterungen,  Umbauten  oder  Neubauten  nicht  von  ihnen
ausgehen,  dürfen  dieselben  nicht  ohne  ihre  Konkurrenz  stattfinden.  Die  Truppentheile
und  Militär-  Anstalten  erlassen  ihre  Requisitionen  an  dıe  Verwaltung  in  Betreff  der
Sicherstellung  der  Raumbedürfnisse,  und  es  ist  Sorge  der  letzteren,  pflichtmässig  zu
präfen,  ob  den  grundsätzlich  zulässigen  Requisitionen,  nach  den  ihr  von  der  Provinzialbebörde
  mitgetheilten,  oder  den  vou  ihr  einzuholenden  Dispositionon,  ohne  Einleitung
baulicher  Massregeln,  oder  nur  durch  solche  und  in  welcher  or  Ausdehnung,  zu  genügen  ist.
$.  23.  Die  Lokal-Verwaltung  ist  verpflichtet,  die  bei  ihr  in  Antrag  kommenden
de  zunächst  in  Hinsicht  des  wirklichen  Bedürfnissen  gewissenhaft  zu  prüfen
und  darüber  ihr  Gutachten  vollständig  abzugeben.  Wenn  demnächst  dem  Antrage
weitere  Folge  gegeben  wird,  so  theilt  sie  dem  mit  der  Entwurfs-Bearbeitung  beauftragten
Baumeister  nicht  nur  ihre  eigene  Ansicht  tiber  eine  zweckentsprechende  Einrichtung  des
Gebändes  etc.  mit,  sondern  sie  vermittelt  es  auch,  dass  der  Truppentheil  oder  die  Anje
  welche  das  Gebäude  benutzen  soll,  zur  Vermeidung  späterer  Ausstellungen,  durch
missarins  an  den  Berathungen  theilnehme,  und  dass  die  Ansicht  des  Militär-Befehlahabers
  im  Orte  (des  Gouverneurs,  Kommandanten)  darüber  ebenfalls  vernommen

werde,  insoweit  demselben  ressortmässig  eine  dienstliche  Einwirkung  dabei  ‚zusteht.
$.  24.  Von  den  baupolizeilichen,  Vorschriften,  den  Grund-  und  Grenzgercchtigksiten,
  den  örtlichen  Observanzen  und  Verhältnissen  sich  in  Kenntniss  zu  erhalten,  ist