204  ßervis,  Einquartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

nicht  bios  Pflicht  der  Beubeamten,  sondern  auch  der  administrativen  Lokalbehörde,
in  dieser  Beziehung  und  besonders  auch  bei  der  Vorbereitung  der  Baoprojekte  oder
bei  nachbarlichen  Bau-Ausführungen  die  Rechte  des  Fiskus  vertreten  zu  könn

$.  25.  Eine  förmliche  Revision  der  von  dem  Baumeister  gefertigten  Entwürfe  und
Anschläge  steht  den  administrativen  Lokal-Verwaltungen  nicht  zu;  doch  haben  sie  die
selben,  bevor  die  Einreichung  an  die  Intendantur  durch  den  Baumeister  erfolgt,  in
Beziehung  auf  die  projektirten  Einrichtungen  gründlich  durchzugehen  und  entweder
ihr  Einverständniss  darunter  zu  vermerken,  oder  ihre  etwaigen  Erinnerungen,  zur  Berücksichtigung
  bei  der  Revision,  besonders  beizufügen,  falls  dergleichen,  des  im  $.  23
vorgeschriebenen  gemeinsamen  Verfahrens  ungeachtet,  sich  nachträglich  noch  ergeben
haben  sollten.

8.  26.  Die  Lokalverwaltung  und  der  Baumeister  berathen  gemeinschaftlich  die
Art  der  Bauausführung  und  die  darüber  abzugebenden  Vorschlüge.  Nach  Massgabe
der  Bestimmungen  der  Intendantur  werden  demnächst  die  Einleitungen  zur  Ausführung
getroffen  und  die  nöthigen  Kontrakte  (sei  es  auf  den  Grund  vorangegangener  dffentlicher
  Verdingungen  oder  aus  freier  Hand),  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  der  Intendantur,
  abgeschlossen.  Die  Lokal-Verwaltung  und  der  Baumeister  wirken  hierbei  ve:
eint,  die  erstere  aber  besorgt  in  der  Rogel  die  Ausfertigung.

8.  28.  Das  Verhalten  der  administrativen  Lokalbehörde  nach  dem  wirklichen
Beginn  und  während  des  Fortgangs  des  Baues  ergiebt  sich  nach  Anleitung  des  $.  13.
Einer  direkten  Einmischung  in  die  Bauführung  selbst  wird  sie  sich  danach  jedenfalls
zu  enthalten  haben.

.  36.  Alle  auf  das  Baugeschäft  selbat  Bezug  habende  Requisitionen,  Anleitungen  und
Mittheilungen  der  nach  den  höheren  Bestimmungen  demselben  zum  Grunde  zu  Iogenden,
materiellen  Festsetzungen  und  Anardnungen,  sie  mögen  nun  Unterhaltung  des  Dome  enden,
oder  Neubauten  und  aunnorgewöhnliche  Aufträge  betreffen,  ergehen,
der  Civil-Baubeanten  die  Vereini  mit  der  Regierung,  und  für  die  Ingenienrofäelere
die  Anweisung  durch  die  Dienstbehörde  vorangegangen  ist,  von  der  Intendantur  direkt
an  die  Baumeister.

8.  33.  Die  direkte  Kommunikation  der  Intendantur  mit  dem  Banmeister  erstreckt
sich  hauptsächlich  auf  die  von  ihr  ausgehende  Anordnung  und  Feststellung  des  Ge
Der  hiernach  einzuleitende  specielle  Betrieb  des  Baugeschäfts  dagegen  bleibt  in  technischer
  Beziehung  dem  Baumeister  allein,  ünd  in  administrativer  Hinsicht,  namentlich
in  Betreff  der  zu  beachtenden  örtlichen  Verhältnisse,  der  den  inneren  Räumen  su
gebenden  Einrichtungen,  der  Wahl  der  Ausführungsart,  der  Aufnahme  und  Abschliessung
der  Verhandlungen  und  Kontrakte  ete.  der  gemeinschafllichen  Erörterung  und  Ve
des  Baumeisters  mit  der  Lokalbehörde  vorbehalten.  Beide  stehen  zu  einander  in  einem
gegenseitigen  Requisitions-Verhältnisse.

30.  Mit  den  Truppentheilen,  Militär-Befehlshabern,  Militär-Aerzten  etc.  stehen
die  ausführenden  Baumeister  in  keinem  direkten  Amtsvorhältnisse,  indem  alle  auf  das
Bangeschäft  Bezug  habende  Anträge  und  Requisitionen  bei  der  administrativen  Ortsbehörde
  ge  vereinigen  und  durch  sie  ihren  Gang  nehmen.

$.  40.  Bowohl  die  Ingenieurofäciere,  als  die  Distrikts-Baubeamten  haben,  wenn
sie  in  einem  von  einem  Truppentheil  benutzten  Gebäude  Besichtigungen,  Reparaturaufnahmen

  oder  bauliche  Ausführungen  vornehmen  wollen,  davon  zuvor  den  kommandirenden
  Offcier  des  Truppentheils  im  Orte,  sowie  die  betrefende  Lokalverwal

in  Kenntniss  zu  setzen,  damit  etwaige  Hindernisse  beseitigt  und  die  auf  den  Zustan
des  Gebäudes  Bezug  habenden  Aufklürungen  gegeben  werden  können.  Bei  einmal
eingeleiteten  Bauten  ist  jedoch  eine  jedesmalige  dorartige  Anzeige  für  den  Ausführenden
oder  inspicirenden  Baumeister  nicht  mehr  erforderlich.

8.  12.  Der  Baumeister  muss,  so  oft  als  möglich,  alle  diejenigen  schon  bestehenden
Gebäude  und  Baugegenstände  revidiren,  welche  sich  in  seinem  Geschäftskreise  befinden,
hat  or  jedoch  seinen  Sitz  nicht  im  Orte,  so  is  diese  Revision  auf  den  Berufsreisen,
wenigstens  einmal  in  jedem  Jahre,  vorzunehm

8.  51.  Die  Lokal-Revisionen  der  Garnisongeblude,  soweit  sie  den  Regi  srunge-Baubeamten
  überhaupt  „[bortragen  sind,  werden  gewöhnlich  ohne  Theilnahme  i  des
gierungs-Bauraths  abgehalte

I.  Ueber  den  Geschäftsgang  im  Allgemeinen.

8.  55.  An  den  jährlichen  Lokal-Revisionen  der  Militärgebäude  und  Anstalten  durch
Kommissarien  der  Intendanturen  nehmen  in  der  Regel  und  wenn  es  sich  mit  den  verschiedenen
  dienstlichen  Bestimmungen  irgend  vereinigen  lässt,  auch  die  beaufsichtigenden
Baumeister  (Ingenieur-Officiere  oder  Bezirks-Baubeamte),  zu  deren  Ressort  die  MilitärbEude

  gehören,  Theil.  Dergleichen  Revisionen  finden  möglichst  zu  Aunfange  des
Gahr  ahres  oder  auch  in  den  Herbst-  und  Wintermonaten  Statt,  damit  die  dabei  als  dringend