Garnison  -Bauwesen.  205

erkannten  Ba:  nstände  noch  rechtzeitig  im  Jahre  begonnen  werden  können.  Zu
den  Revisionen  werden  kommandirte  Ofäciere  ger  Truppen,  welche  die  Gebkude  benutzen,
wofern  die  Kommandeure  der  Revision  nicht  selbst  beiwohnen,  die  Vorsteher  der  Lokaln

  und,  in  Betreff  der  Kasernen,  diejenigen  Officiere  mit  zugezogen,  welche
als  ailitgrische  Kasernen  -  Vorsteher  fungiren  und  mit  Handhabung  der  Hauspolizei

9.8.  Di  dieser  gemeinsamen  Lokalrevision  werden,  um  zeitraubende  Korrespondenzen
  zu  vermeiden,  die,  zur  Unterhaltung  der  Substanz  ‘der  Gebäude  nothwendigen
laufenden  Reparaturen  aufgenommen  und  Behufs  der  weiteren  geeigneten  Veranlassung
verseichnet,  auch,  unter  Konkurrenz  der  betreffenden  Truppentheile,  die  bei  der  Intendantar
  und  dem  General-Kommando  bereits  in  Antrag  gebrachten,  oder  die  noch  nicht
angemeldeten  und  etwas  zur  Stelle  zur  Sprache  kommenden  Projekte  zu  Neu-  oder
Umbauten,  sowohl  in  Hinsicht  der  unvermeidlichen  Nothwendigkeit  und  Ausführbarkeit,
sowie  des  Kostenpunktes,  als  auch  der  Zweckmässigkeit  in  gründliche  Erwägung  und

gezogen  und  resp.  für  die  zu  bildenden  Anträge  vorbereitet.

6.  537.  Die  Reparaturen,  wegen  welcher  bestimmungsmässig  keine  Anschläge
fertigt  zu  werden  brauchen,  sowie  diejenigen,  welche  auf  gleich  von  den  Lokalbehörden
beisufügende  Anschläge  approbirter  Handwerker  ausgeführt  werden  können,  genehmigen
die  Intendanturen  in  den  Grenzen  der  ihnen  zustehenden  Befugniss  und  nach  vorheriger

durch  Verfügung  an  die  Lokalverwaltungen  ete.,  geben  aber  den  Baumeistern,
Behufs  der  Abnahme  oder  Rechnungs  -Attestirung,  Nachricht.

$.  66.  Sobald  ein  Bauprojekt  und  der  Kontenanschlag  vollständig  bearbeitet  worden,
haben  der  dabei  sugerogene  Vorstand  des  Truppentheils  etc.  und  die  Lokalbehörde,
inderen  Verwaltung  das  Gebäude  übergeht,  die  Entwurfszeichnung  und  den  Erläuterungsbericht,
  zum  Zeichen  des  Einverständnisses,  mit  zu  unterschreiben.  Ist  kein  Erläuterungsbericht
  gefertigt  und  sind  die  nöthigen  Aufklärungen  in  den  Kosten-  Anschlag  selbst

ommen,  s0  ist  letzterer  von  den  qu.  Behörden  mit  zu  unterzeichnen.

8.  70.  Die  Superrevision  und  Feststellung  der  Anschläge  und  die  Erklärung  des
Einverständnisses  des  Kriegsministeriums  mit  diesen  Ausarbeitungen  geben  an  sich  noch
nieht  die  Gewissheit,  dass  und  wann  der  Bau  zur  Ausführung  kommen  werde.  Hierber

  wird  vielmehr  eine  ausdrückliche  Genehmigung  nothwendig,  welche  das  Krie
miaisterium,  wo  nicht  Gefahr  im  Verzuge  ist,  nur  alljährlich,  nach  Vergleichung
sum  bestimmten  Termin  angemeldeten  Gesammtbedürfnisses  mit  den  disponiblen  Mitteln,
und  nach  Massgabe  der  letzteren,  den  General-Kommandos  bekannt  macht,  worauf  das
Militär  -  Oekonomie-  Departement  den  Intendanturen  die  erforderlichen  Baugelder  zur
Disposition

g.  71.  Wenn  die  Ausführung  eines  Baucs  in  der  Ministerial-  Instanz  genehmigt
und  der  festgestellte  Kostenanschlag  vor-  oder  nachher  zurückgegeben  ist,  so  macht  die
Intendantur  dem  General-Kommando  darüber  Vortrag,  dem  Banmeister  und  der  Lokalbebö:
  r  die  geeignete  Eröffnung,  damit  nach  Massgabe  des  im  Erläuterungsbericht
vorgeschlagenen  und  nunmehr  genehmigten  Baumodus  ressortmässig  eingenchritten  wird.
Bie  instruirt  ferner  die  Lokalverwaltung  wegen  Bildung  der  Baukase:  sie  schickt  den
remittirten  Entwurf  nebst  Anschlag  dem  Baumeister  zur  Einsicht  zu,  um  von  den  bei
der  Buperrevision  bewirkten  Aenderungen  oder  Borichtigungen  zu  seiner  Beachtung
Notiz  zu  anschlagen  un  oe  und  theilt  ihm  gleichzeitig  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Kostenauftragte

  seinem  Gebrauch  mit,  da  das  Original  desselben  der  mit  Rechnungs-Iocang

  "den  uftragten  Lokalverwaltung  behändigt  werden  muss.  Die  administrative

hörde  sowohl,  als  der  Baumeister  bleiben  für  die  sorgfältige  Aufbewahrung

dieser  Anschlags-  Exemplare,  und  namentlich  auch  dafür  verantwortlich,  dass  der  Inhalt

derselben  nicht  vor  eıntretender  Verdingung  der  einzelnen  Lieferungen  und  Leistungen
sur  Kenntniss  der  Unternehmer  oder  Werkmeister  gelange.

8.  73.  Die  abgeschlossenen  Kontrakte  werden  der  Intendantur  zur  Bestätigung
eingereicht,  welche,  sobald  dieselben  ihre  Konfirmation  erhalten  haben,  die  Originale
der  mit  dem  administrativen  Theil  der  Ausführung  und  mit  der  Rechnungslegung

en  Lokalbehörde,  beglaubigte  Abschriften  davon  aber  dem  ausführenden  Banmeister
  zufertigt.

8.  74.  Die  Intendantur  veranlasst  zugleich,  dass  der  Truppentheil,  für  dessen  Gebrauch
  das  auszufübrende  Gebäude  bestimmt  ist,  einen  Officier  ernennt,  mit  welchem
der  ausführende  Baumeister  sowohl,  als  die  Lokalverwaltung,  in  zweifelhaften  Fällen,
soweit  dabei  das  Interesse  der  künftigen  Benutzung  des  Gebäudes  betroffen  wird,  in
Verbindung  treten  kann.  Diesem  Officier  ist  auf  sein  Verlangen  die  Einsicht  der  Bauseichnung
  zu  gestatten,  auch  hat  derselbe  die  Befugniss,  Mängel,  welche  er  im  Fortgange
  des  Baues,  hinsichtlich  der  innern  Eintheilung  und  Einrichtung  des  Gebäudes,
wahrzunebmen  glaubt,  zur  Sprache  zu  bringen  und  eventualiter  seinen  Kommandeur
4svon  in  Konntniss  zu  setzen.