206  Bervis,  Eingusrtirung,  Garnison  -Verwaltung  und  Bauwesen.

8.  7%.  Ist  der  Bau  für  ein  sonstiges  Militär-Institut,  eine  Lazarsthanstalt,  Magesim-Verwaltung
  u.  s.  w.  bestimmt,  so  tritt  an  die  Stelle  des  vorgedachten  Öflciers  ein
Mitglied  der  betreffenden  Behörde,  insoweit  diese  Behörde  nicht  zugleich  den  administratiren
  Theil  der  Bauausführung  hat,  also  schon  in  dieser  Eigenschaft  beim  Bau
konkurrirt.

$.  70.  Von  der  Vollendung  des  Baues  haben,  bei  Neubauten  oder  grösseren  Umbauten,
  die  ausführenden  Organe  ungesiumt  ‚ter  Intendantur  Anzeige  zu  machen.

Zweiter  Tltel.  Speelelle  Verschrifien  für  die  Einleltung
und  Ausführung  grässerer  Reparatur-  und  Neubauten.

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I.  Allgemeine  administrative  und  t

.  84.  Wenn  ein  Neu-,  Um-  oder  Erweiterungsbau  etc.  beabsichti  wird  und  diser
nicht  zugleich  Befostigungs-  Anlagen  oder  Militär-Gebäude  auf  eigentlichem  Festungs-Terrain
  betrifft,  no  muss  der  Orts-  oder  Kreis-Polizei-Behörde  davon  Mittheilung  gemacht
  und  die  Zustimmung  derselben,  in  baupolizeilicher  Hinsicht,  eingeholt  werden,
bevor  zur  Ausführung  geschritten  werden  darf.

$.  35.  Bei  baulichen  Anlagen  in  Festungen  kommt  auch  das  Interesse  der  Fortiükation
  und  der  Festungsvertheidigung  in  Betracht  und  es  ist  daher  die  Zustimmung
der  Kommandantur  und  resp.  der  Fortifikation  erforderlich,  auch,  nach  Befinden  der
Umstände,  die  nöthige  Kommunikation  mit  dem  Festungs-  Inspekteur,  der  davon  höheren
Orts  weitere  Anzeige  macht,  anzuknüpfen.

8.  87.  Zu  der  Knsseren  Abfürbung  der  Militär-Gebäude  int  eine  helle  Sandsteinfarbe
  zu  wählen,  welche  jedoch,  zufolge  Allerh.  Bestimmung,  in  der  Regel  lichtgelb
gehalten  werden  soll.  Nur  in  Festungen,  wenn  es  darauf  ankommt,  dergleichen  Gebäude
  dem  feindlichen  Auge  zu  entziehen,  ist  die  Anwendung  einer  mehr  ins  Graue
fallenden  Bandsteinfarbe  gestattet.  Diese  Bestimmung  int  jedoch  selbstredend  nicht  auf
diejenigen  Gebäude  zu  beziehen,  bei  welchen  die  Mauerflächen  ohne  Abputz  bleiben
und  das  Hauptmaterial  sichtbar  lassen.

III.  Erfordernisse  der  Bau-  Anschläge,  Bedingungen  und  Contrakte.
$.  102.  Der  Bau-Anschlag  soll  eine  vollständige  Nachweisung  und  Berechnung
der  zu  einem  Bauwerke  erforderlichen  Materielien  sowohl,  ala  auch  des  Arbeitslobns
und  der  etwaigen  I  Nebenkosten  enthalten,  um  danach  die  muthmasslichen  Kosten  eines
Baunerka  nö  lichst  genau  übersehen  zu  können.

8.  En  ist  ernstlich  darauf  zu  halten,  dass  die  Anschläge  zu  baulichen  An-Iagen

  und.  Einrichtungen  otc.  in  allen  ihren  Theilen  vollständig  und  wohl  überlegt  anfertigt

  und  nothwendige  Gegenstände  dabei  nicht  übersehen  werden,  damit  Nachforderungen,
  welche  durch  Anwendung  gehöriger  Sorgfalt  zu  vermeiden  gewesen  wären,
nicht  vorkommen.  Die  Behörden  und  Beamten,  weiche  sich  eine  Vernac!  ng
hierbei  zu  Schulden  kommen  lassen,  sollen,  in  Gemissheit  der  Allerh.  K.-O.  vom
1.  1,  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

8.  1m.  Jedem  Bankosten-  -Anschlage  int  der  Belegungs-  oder  specielle  Benntrunge
Plan  des  Gebäudes  beizufügen,  von  welchem  die  betreffende  Lokal-Verwaltung
Kopie  erhält.

$.  112.  Erforderliche  Modifikationen  des  ursprünglichen  Bauprojekts  werden  durch
Nach-Anschläge  noch  vor,  jedenfalls  aber  während  der  Ausführung  zur  Sprache  gebracht.

$.  113.  Zur  Erhaltung  des  Vertrauens  in  die  Behörde  und  zur  Vermeidung  von
Weiterungen  ist  es  unerlässlich,  dass  alle  Nachgebote,  welche  bei  der  Licitation,  nsch
Abschluss  des  Teormins,  und  bei  der  Submission,  nach  dem  Beginn  der  Eröffnung  der
schriftlichen  Eingaben,  erfolgen  möchten,  ganz  unberücksichtigt  gelassen  werden  —
was  zur  Nachachtung  aller  Konkurrenten  ausdräcklich  vorzubedingen,  demnichst  aber
such  Seitens  der  Behörde  nnter  allen  Umständen  genau  zu  beachten  bleibt.  Die  Lokalbehörden
  sind  aber  verpflichtet,  der  Intendantur,  ausser  den  im  Termine  selbst  aufgenommenen
  Verhandlungen,  auch  sümmtliche  von  da  ab  bis  zur  Ertheilung  des  Zuschlages
  etwa  noch  eingehende  Nachgebote  aofort  zu  überreichen,  oder  resp.  Anzeige
zu  machen,  damit  letztere  Behörde,  bei  der  Entscheidung,  ob  auf  die  im  Termine  abgegebenen
  Gebote  der  Zuschlag  zu  ertheilen  oder  zu  verweigern  sei,  das  Ergebniss

er  qu.  Nachgebote  sachgemäns  mit  in  Betracht  ziehen  könne.  Wird  der  Zuschlag
danach  verweigert,  so  muss  eine  nochmalige  Konkurrenz  stattfinden,  insofern  nicht
besondere  Hindernisse,  z.B.  die  Dringlichkeit  der  Ausführung,  sich  dem  entgegenstellen.

&amp;.  110.  Werden  im  Laufe  der  Ausführung  eines  Baues  Abweichungen  von  dem
genehmigten  Bauplane  oder  von  dem  Anschlage  erforderlich,  so  muss  der  Unternehmer
deu  diesfälligen  Anordnungen  des  ausführenden  Beumeisters  Folge  leisten.  Ohne  dessen
Genehmi  darf  er  solche  jedoch  nicht  vornchmen.  Ferti  er  der  Entrepreneur
ohne  schriftliche  Anweisung  mehr  oder  andere  Arbeiten,  die  Zeichnung  oder  der