Garnison-Bauwesen.  207

Anschlag  b  ‚  s0  soll  nicht  allein  keine  Vergütigung  dafür  erfolgen,  sondern  dersalbe
  bleibt  auch  ausserdem  für  jeden  etwa  daraus  entstehenden  Nachtheil  noch  besonders
  verhaftet.
IV.  Modalitäten  der  Bau-  -Ausführung,  Bau-Aufsicht  und  Kontrole.
$.  151.  An  einer  beständigen  Aufsicht  und  sachverständigen  Kontrole  der  Bauten
während  der  Ausführung  darf  es  niemals  fehlen,  indem  davon  das  Gelingen  eines  Bauwerks
  wesentlich  abhängt.  Wo  daher  der  Garnison-Bau-Direktor  oder  der  Distrikts-Baubeamte,
  in  Rücksicht  auf  anderweite  Dienstgeschäfte,  nicht  im  Stande  ist,  die  Speeal-Aufsicht
  über  die  angeordneten  grösseren  Neubauten  und  Reparaturen  selbst  zu
führen,  oder  sich  nicht  im  Orte  befindet,  da  muss  zur  speciellen  Leitung  und  Beaufsichtigung
  des  Baues  ein  gehörig  qualificirter  Bau-Kondukteur  (Bauführer)  angestellt
werden.  Bei  grösseren  Garnison-  etc.  Bauten  in  den  Festungen  überträgt  der  Platz-Igeienn
  die  Special-Aufsicht  einem  ihm  untergeordneten,  Jüngeren  Ingenieur-Offcier.
152.  Bei  minder  bedeutenden  Bauten  wird  es  hinlänglich  sein,  wenn  in  Festungen
en  Snallnieister  oder  Pionier,  und  in  andern  Garnisonorten  ein  im  Schreiben  und
Rechnen  geübter  und  sonst  zuverlässiger  und  umsichtiger,  halbinvalider  Unterofücier
oder  Soldat  (wo  möglich  ein  ehemaliger  Pionier),  ala  Bauaufseher  angestellt  wird;
wo  dergleichen  Leute  nicht  vorhanden  sind,  müssen  undere  qualifieirte  Subjekte  ange-Bonmen


8.  154.  Ob  zur  Beaufsichtigung  der  Materialien,  besonders  zur  Verhütung  von
Eatwendungen,  ausserdem  noch  besondere  Tag-  und  Nachtwächter  anzustellen  sind,

sugrweise  solche  ausgediente  Militärs  anzunehmen,  welche  sich  im  Genusse  von  Invatiden-Beneficien
  oder  Civil-Versorgungsscheineu  befinden.
$.  159.  Die  bei  der  Ausführung  des  Baues  vorkommenden  schriftlichen  Verhandlangen
  und  Verfügungen  der  konkurrirenden  Behörden,  Rapporte  etc.  sind  gehörig
aufsubewahren  und  daraus  ordentliche  Akten  zu  formiren,  welche  sich  beständig  in
dem  Bau-Büreau  befinden  müssen,  um  solche  gleich  zur  Hand  zu  haben.  Nach  Beendes
  Baues  werden  die  Akten  und  Manuale,  sowie  sämmtliche  Zeichnungen,
shulonen  etc.  dem  ausführenden  Baumeister  eingehändigt  und,  nach  Anleitung  der
Provincial-Verwaltungs-Behörden,  zu  den  resp.  Inventarien  gebracht.

V.  Abnahme  vollendeter  Bauten,  Abnahme-Atteste  und  Bevisions-Protokolle,
  Uebergabe  der  Gebäude  zum  bestimmungsmässigen
Gebrauch.

$.  161.  Vor  der  örtlichen  Aufnahme,  wenn  diese  durch  den  Distrikts-Baubeamten
selbst  erfolgt,  ist  die  Administrations-Behörde,  ingleichen  der  von  dem  betheiligten
Trappentheil  kommandirte  Ofücier,  oder  der  Deputirte  der  Behörde  oder  der  Anstalt,
su  deren  Benutzung  das  Gebäude  bestimmt  ist,  um  schriftliche  Erklärung  zu  ersuchen,
ob  ihrerseits  gegen  die  Angemessenheit  der  Ausführung  etwag  zu  erinnern  gefunden
werde;  denselben  auch  zu  überlassen,  die  Richtigkeit  ihrer  Erinnerungen  an  Ort  und
Stelle  darzuthun,  weshalb  sie  von  dem  zur  Aufnahme  bestimmten  Termin  zu  benachrichtigen
  sind.  Hierauf  und  auf  Ertheilung  etwa  nöthiger  Auskunft  beschränkt  sich
de  T  Theilnahme  der  gedachten  Deputirten  an  dem  Geschäfte  der  Aufnahme.  Dergleichen
Erinnerungen  sind  zwar  für  den  verantwortlichen  Baubeamten  nicht  entscheidend,  müssen
aber  gehörig  berücksichtigt,  wo  möglich  erledigt,  oder,  wenn  dies  nicht  thunlich  erscheint,
  zur  Kenntniss  der  höheren  Administrations-Behörde  gebracht  und  begutachtet

s  172.  Die  Abnahme  eines  Baues  oder  einzelnen  Handwerkszweiges  wird  gänzlich
verweigert,  wonn  den  vorgefallenen  Fehlern  gar  nicht  oder  nur  mit  Ueberschreitung
der  zur  Ausführung  gesetzten  Frist  abgeholfen  werden  kann.  In  solchem  Falle  ist
den  Unternehmer  an  Ort  und  Stelle  Vorhaltung  zu  machen,  dessen  Erklärung  zu  Protokoll
  zu  nehmen  und,  unter  Einsendung  desselben  an  die  Intendantur,  zu  berichten.

&amp;.  130.  Sobald  die  Abnahme  eines  Baues  bewirkt  ist  und  die  dabei  noch  etwa
bemerkten  Mängel  beseitigt  worden  sind,  erfolgt  die  Uebergabe  desselben  Seitens  den
Baumeisters,  nach  Anordnung  der  Intendantur,  an  diejenige  Administrations-Behörde,
welche  das  Gebäude  zu  beaufsichtigen  hat.  Der  Intendantur  bleibt  es  zu  bestimmen
überlasseu,  ob  dem  obenerwähnten  Akt  die  weitere  Uebergabe  dos  Gebäudes  an  den
Trappentheil,  die  Behörde  oder  die  Anstalt,  welche  dasselbe  benutzen  soll,  unmittelbar
folgen  kann,  und  in  diesem  Falle,  ob  die  Gegenwart  des  Baubeamten  oder  des  mit  der
Ausführung  beauftragt  gewesenen  Ingenicur  -Officiers  dabei  nothwendig  ist.

$.  151.  Die  Uebergabe  erfolgt  von  der  administrirenden  Behörde  an  den  Kommandeur
  Truppentheils  oder  den  von  diesem  dazu  kommandirten  Officier  oder  an
den  Vorstand  der  Behörde  oder  der  Anstalt,  zu  deren  Gebrauch  das  Gebäude  bestimmt