208  Servis,  Einquartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

ist,  mittelst  Verhandlung,  welche  eine  deutliche  Beschreibung  der  übergebenen  und
resp.  übernommenen  Gegenstände  enthalten,  oder  allenfalls  auf  beigefligte,  von  den
Uebergabe-  und  Uebernahme-Kommissarien  ebenfalls  zu  vollziehende  Inventarien-Nachweisungen
  sich  beziehen  muss.

$.  192.  Ausstellungen,  welche  von  den  Uebernahme-Kommissarien  gemacht  und
nicht  ohne  Weiteres  erledigt  werden  können,  sind,  bei  Eınsendung  des  Protokolls  an
die  Intendantur,  zur  weiteren  Veranlassung  zur  Sprache  zu  bringen.

VI.  Verfahren  bei  Auszahlung  der  Baugelden,  Rechnungslegung  und
Rechnungs-Abnahm
183.  Mit  der  Auszahlung  der  Baugelder  bei  Königlichen  Bauten  darf  sich  das

Bau-Personale  unter  keiner  Bedingung  befassen,  vielmehr  muss,  unter  Anwendung  entsprechender
  Sicherheitsmassregeln,  die  betreffende  Lokalverwaltung  oder  eine  andere
in  dem  Orte,  wo  der  Bau  ausgeführt  werden  soll,  befindliche  Königl.  Kasse,  event.
der  Magistrat  oder  die  Bürgermeisterei,  mit  der  Uebernahme  des  Kassen-  und  Rechnungswosens
  beauftragt  werden,  wenn  die  Zahlungen  nicht  unmittelbar  von  der  Hauptkasse
  erfolgen.

.  1090.  Alle  zur  Kasse  gelangenden  Rechnungen  müssen  von  dem  Baubeamten  in
Ansehung  der  Quantität  und  Qualität  der  geleisteten  Arbeiten  oder  gelieferten  Materislien
  vorschriftsmässig  attestirt,  auch  da,  wo  Gegenstände  vorkommen,  welche  nach
dem  Gewichte  bezahlt  werden,  mit  den  nöthigen  Wagezetteln  belegt  sein.  Ferner  muss
auf  jeder  Rechnung  von  dem  Baubeamten  der  Titel  des  Anschlags,  wozu  dieselbe  gehört,
bemerkt  werden,  .  damit  die  Ausgabe  gehörigen  Orts  in  das  Manual  en  werden
kann.  Für  die  Richtigkeit  des  Kalküls  in  den  Rechnungshelägen  blei  insichtlich
der  Berechnung  nach  Körper-  und  Flächen-Massen,  sowie  der  Angaben  der  Einheitssätzc,
  der  Taxeu  und  Quantitäten,  der  Baubeamte;  hinsichtlich  der  Richtigkeit  der
sich  hieraus  ergebenden  und  zu  zahlenden  Geldbeträge  aber,  sowie  für  die  richtige
Beibringung  der  gesetzlichen  Stempel,  der  Kassen-Beamte  verantwortlich

$.  192.  Um  den  ausführenden  Baumeister  in  beständiger  Uebersicht  des  Kassenbestandes
  zu  erhalten,  wird  demsclben  von  Zeit  zu  Zeit  (etwa  monatlich)  ein  Kassen-Abschluss
  mitgetheilt,  worin  die  auf  jeden  Titel  des  Anschlages  geleisteten  Zahlungen
angegeben  sein  müssen.  Der  Intendantur  bleibt  anheimgestellt,  wie  oft  sie  sich  einen
solchen  Abschluss  vorlegen  lassen  wi

Dritter  Titel.  Von  der  baulichen  dnstandbaltung  der
Garnisen-Gebäude.
l.  Allg  ine  Besti

8.  a1.  Die  Sorge  für  die  bauliche  Instandhaltung  der  Garnison-Gebäude  liegt,  in
Vertretung  des  Königl.  Eigenthums,  zunächst  den  betreffenden  Lokalverwaltungen  ob,
weshalb  sie  dieselben  häufig  revidiren  und  benicht  en  müsse

.  203.  Bei  der  Erhaltung  eines  Gebäudes  bleibt  als  wesentlich  zu  beachten,  dass
kleine  Schäden  gleich  ausgebessert  und  durch  Aufschub  nicht  grössere  Reparaturen
nothwendig  W  worden,  zu  denen  es,  bei  guter  Wirthschaft  und  Kontrole,  nur  selten
kommen  kann

I.  Klassifikation  der  Reparaturen.

.  203.  Die  bei  den  Garnison-Gebäuden  vorkommenden  baulichen  Reparaturen
beziehen  sich  entweder  auf  die  laufende  Unterhaltung  und  zerfallen  in  grosse  und  kleine,
oder  auf  den  Umbau,  oder  die  Erneuerung  einzelner  bedeutender  Theile  der  Gebäude,
welche  letztere  Haupt-Reparaturen  genannt  werden.

8.200.  Zu  den  kleinen  laufenden  Reparaturen  werden  im  Allgemeinen  diejenigen
  gerechnet,  welche  die  dauernde  Erhaltung  des  Zustandes  der  Bewohnbarkeit
und  die  Benutzungsfähigkeit  des  Gebäudes  bezwocken,  z.  B.  die  Unterhaltung  der
Feuerungen,  Oefen  und  Kochhoerde;  die  Instandhaltung  des  innern  Wand-  und  Deckenputzes
  und  die  Ausbesserung  kleiner  Schäden  des  Husseren  Putzes;  die  Unterhaltung
der  Treppen,  Dachfenster,  Dachrinnen,  und  die  Reparatur  einzelner  Dachtheile;  die
Unterhaltung  der  übrigen  Pertinenz-Stücke,  als  Thüren,  Fenster,  Fussböden  eto.;  die
Instandhaltung  der  Brunnen  und  Abitritte,  des  Hof-  und  Strassen-Pflasters  etc.

8.207.  Zu  den  grösseren  laufenden  Reparaturen  werden  diejenigen  gerechnet,
welche  die  Erhaltung  eines  Gebäudes  in  Dach  und  Fach  betreffen.  Es  gehören  dahin
».  B.  die  Unterhaltung  der  Umfassungswände;  das  Umdecken  der  Dächer;  die  Umlegung
  und  Erneuerung  der  Fussböden;  das  Einziehen  neuer  Balken  u.  s.  w.

.  Eigentliche  Haupt-  Reparaturen  kommen  nur  dann  vor,  wenn  o
Gebäude,  oder  bedeutende  Theile  derselben,  ihrer  Baufälligkeit  oder  mangelhaften  Einrichtung
  wegen,  unter  möglichster  Wiederbenutzung  der  vorhandenen  Substanz,  einem