Garnison-Bauwesen.  209

Umbau  unterworfen  und  daher  wührend  der  Ausführung  der  Arbeiten  ganz  ausser
Gebrauch  gesetzt  werden  müssen.

AM.  Zu  dergleichen  Haupt-Reparaturen  int  jedesmal  die  Genehmigung  der
oberen  Ministeriel-Instanz  erforderlich,  und  cs  findet  auf  die  Ausführung  derselben
alles  dasjenige  Anwendung,  was  in  Absicht  des  Verfahrens  bei  Neubauten  vorgeschrieben
ist  Nur  in  ganz  besonderen  Fällen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  zur  Aurführang
  solcher  Reparaturen  gleichzeitig  mit  der  zu  machenden  Meldung  geschritten  werden.

IL  Lokal-Revisionen  der  Garnison-Gebäude.

S  210.  Die  Lokal-Revisionen  (8.  55)  haben,  nach  dem  näheren  Inhalte  der  Garnaison-Verwaltungs-Ordnung,

  zugleich  den  Zweck,  sich  nicht  allein  von  dem  baulichen
Zustande  der  Gebäude,  sondern  auch  von  der  Beschaffenheit  der  Utensilien,  ingleichen

zu  überzengen,  ob  gegen  Fouersgefahr  alles  gehörig  geordnet,  ob  das  Feuerläsch-
  Geräth  in  tande  ist  und  von  Seiten  der  dazu  Verpflichteten  stets  die
nöthige  Vorsicht  Fierbei  ang  angewendet  wird  u.  e.  f.  Der  das  Gebäude  benutzende  Truppeatbeil,
  ingleichen  die  Lokalverwaltung  fertigen  vorher  ein  Verzeichniss  der  sichtbar
Eererdenen  Müngel  etc.,  zum  Anhalte  der  Revisions-  Kommission  bei  der  örtlichen

g  des  Bedürfnisses,  an

IV.  Aufnahme  der  grösseren  Roparatüren  und  Anfertigung  der

Kosten-Anschläge.

9.  214.  Um  die  Baubeamten  oder  Ingenieur-Officiere  bei  den  ihnen  zugetheilten

en  nicht  zu  sehr  mit  Detail-Arbeiten  zu  belasten,  ist  ‚nachgegeben  worden,  dass:

a)  wenn  der  Betrag  einer  Reparatur  an  einem  Gebäude,  für  Materialien  und  Arbeitslohn
  sämmtlicher  dabei  vorkommenden  Handwerkszweige  zusammen  genommen,
  die  Bumme  von  50  Thir.  muthn.asslich  nicht  übersteigt,  die  Aufnahme
eines  Kosten-Anschlages  darüber  nicht  stattzufinden  braucht;

b)  im  Falle  die  Reparatur  den  Kostenbetrag  von  100  Thir.  nicht  übersteigt,  solche
auf  den  Grund  eines,  von  einem  approbirten  und  sonst  anerkannt  tüchtigen
Handwerker  g:  gefertigten  Ans  Anschlages  verfügt  werden  kann.

$.  215.  Jedoch  haben  die  Ingenieur  “Officiere  und  Baubeamten  sich  der  technischen
Prüfung  eines  solchen  Anschlages,  insofern  ihnen  derselbe  zu  diesem  Behufe  mitgetheilt
werden  sollte,  sowie  der  etwaigen  Berichtigung  desselben,  nach  Massgabe  der  Ortspreise
  und  des  wirklich  stattfindenden  Bedürfnisses,  zu  unterziehen.

V.  Verfahren  bei  der  Anmeldung  kleiner  Reparaturen.

%.  210.  Die  ‚Lokal-  -Verwaltungen  werdon  von  den  Intendauturen  darüber  belchrt,
innerhalb  welcher  Grenzen  sie  dergleichen  Reparaturen,  zur  Verhütung  weiteren  Schadens,
  ohne  Anfrage  gleich  ausführen  lassen  können,  sobald  das  Schadhafte  sichtbar
wird  und  die  Witterung  die  Instandsetzung  erlaubt;  oder  zu  welchen  Reparaturen  sie
die  Genehmigung  der  Intendantur,  unter  Eiosendung  der  diesfälligen  Kosten-Anschläge,
vor  der  Ausführung  derselben  nachzusuchen  haben.

$.  220.  Eine  durchgreifende  Bestimm  kann  in  dieser  Beziehung  nicht  erlassen

werden,  weil  dabei  örtliche  Umstände  zunkchst  entscheidend  sind.  In  der  Regel  sind
jedoch  die  Lokalverwaltungen  zur  selbstständigen  Ausführung  aller  derjenigen  Reparaturen
  befugt.  welche  blos  die  Erneuerung  und  Instandhaltung  einzelner  Theile,  im  Zwecke
der  Bewohnbarkeit  des  Gebäudes,  zum  Gegenstande  haben  und  womit  weder  eino  Verubstanz,
  noch  ein  erheblicher  Kostenaufwand  verbunden  ist.

"m  sind  hieronter  vorzüglich  alle  diejenigen  Reparaturen  zu  verstehen,
weiche  der  technischen  Revision  und  Abnahme  von  Beiten  des  Baubeamten  in  der  Regel
nicht  bedürfen,  x.  B.  das  Ausschmieren  der  Oefen,  Ausbesserungen  des  Wandputzes,
Reparator  der  Thür-  und  Fensterbeschläge,  Fensterscheiben  u.  s.  w.  Inwiefern  es  anang
  de  sein  dürfte,  die  Befugniss  der  Lokalverwaltungen  zur  selbstständigen  Ausführartiger

  Reparaturen  auch  in  quanto  näher  testzustellen,  bleibt  der  besonderen
Be  Intendantur  rüeksichtlich  eines  jeden  Gebäudes  und  Orts,  unter  gleicha
  Pachtang  individueller  Verhältnisse,  vorbehalten.

Doch  sind  in  allen  Fällen,  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  die  Lokalverwaltungen

  berechtigt,  die  Ausführnng  der  nöthigen  Reparaturen  nofort  und  ohne  vorherige
‚  auf  eigeno  Verantwortlichkeit  zu  veranlassen,  besonders  auch  da,  wo  aus  der

/  ng  derselben  unberweifelt  grössere  und  kontbarere  Reparatnren  hervorgeheu
wirden.  Sie  sind  jedoch  verpflichtet,  den  Intendanturen  von  solchen  Massnehmungen
ungesäumt  Anzeige  zu  machen.

VL  Ausführung  der  laufenden  Reparaturen.
$.  727.  Abkommen  mit  Handwerkern  über  die  Beseitigung  der  grösseren  und  kleineren
  Reparaturen  auf  einen  Zeitraum  von  mehr  als  3  Jahren  zu  trefien,  ist  nicht
Prager.  Mült-Med.-  Wesen.  i4