210  Bervis,  Einquartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

zweckmäseig  zu  erachten,  weil  dadurch  die  Behörde  an  der  Benutzung  etwa  elntretender
günstiger  Conjunkturen  behindert  wird.

8.  230.  Solche  Bau-Reparaturen,  bei  denen  es  mehr  auf  mechanische  Fertigkeit,
als  auf  kunstgerechte  Ausbildung  ankommt,  z.  B.  das  Ausweissen  der  Stuben  und  Flure,
können  auch  an  Militär-Handwerker  nach  mässigen  Vergütigungssätzen  übortragen  werden.

VU.  Kontrole  und  Abnahme  der  Reparaturen.

8.  231.  Alle  Reparaturen,  welche  rücksichtlich  der  guten  Ausführung  einer  Benrtheilung
  nach  technischen  Principien  unterliegen,  müssen  von  dem  Baubeamten,  sowohl
in  Ansehung  der  angemessenen  Ausführung  der  Arbeit  selbst,  als  der  guten  Beschaffenheit
  des  darn  gelieferten  Materials,  kontrolirt  werden,  damit  nicht  vorschiedenartige  und
schlechte  Arbeit  geliefert  und  schlechtes  Material  dazu  verwendet,  hierdurch  aber  der

rund  zu  wiederholien  Reparaturen  und  Mehrarbeiten  gelegt  werde.

6.  232.  Ebenso  sind  die  Bauboamten  gehalten,  nach  erfolgter  Ausführung  der
Reparator,  die  Revision  an  Ort  und  Stelle  zu  bewirken  un.)  demnächst  darüber  das
erforderliche  Abnahmeattest  auszufertigen,  namentlich  und  unter  allen  Umständen  bei
solcben  baulichen  Einrichtungen,  welche  wesentliche  Verlnderungen  in  der  Substanz
oder  Abänderungen  von  Feuerungs-Anlagen  zum  Zwecke  haben,  auch  bei  allen  solchen
Gegenständen,  wobei  das  feuerpolizeiliche  Interesse  auch  nur  entfernt  betroffen  wird.

8.  233.  Bei  der  Abnahme  der  Reparatur-Arbeiten  durch  den  Baubeamten  ist  in
ähnlicher  Art,  wie  dies  für  die  Abnahme  der  grösseren  Bauten  ($  161.)  vorgeschrieben
worden,  die  Zuziehung  der  betreffenden  Lokalverwaltung  erforderlich,  jedoch  die  Mitvollziehung
  der  Revisions-Verhandiung  oder  des  Abnahme-Attestes  durch  letztere  nicht
nöthig.  Findet  dieselbe  gegen  die  Ausführung  der  Arbeit  etwas  zu  erinnern,  so  hat  sie
solches  sogleich  und  vor  der  Ausfertigung  des  Abnahme  Attestes  dem  Baubeamten  mitzutheilen,
  da  alle  späteren  Reklamationen  unwirksam  bleiben  würden.

234.  In  Ansebung  solcher  Reparaturen  dagegen,  zu  deren  Beurtheilung  und
Prüfung  keine  eungedehuten  technischen  Kenntnisse  erforderlich  sind,
Ausbessern  der  Oefen,  Schlösser,  Fenster,  der  Utensilien  u.  dergl.  m.,  ist  es  in  der
Regel  hinreichend,  wenn  von  Seiten  der  "Garnison-Verwaltung  oder  der  betreffenden
Lokalbehörde  und  zugleich  des  betheiligten  Truppentheils,  ohne  Konkurrenz  des  Bau-Beamten,
  attestirt  wird,  dass  die  Reparatur  wirklich  nothwendig  gewesen  sei,  und
die  Arbeit  wirklich  gut  und  zur  Zufriedenheit  stattgefunden  hab

Dem  Baubeamten  sind  aber  die  solchergestalt  im  administrativen  Wege
atestirten  Rechnungen  der  Handwerker  zur  Einsicht  vorzulegen,  damit  er  von  den  vorgefallenen
  Arbeiten  Kenntniss  erhalte,  und  die  Rechnungen  hinsichtlich  der  Prois-Ansätzo
  piüfe.  Auch  bleibt  ihm  überlassen,  einzeloe  dieser  Reparaturen  nach  Gutdünken
speciell  zu  revidiren  und  sich  von  der  Art  der  Ausführung  persönlich  zu  überseugen.
VIII.  Unterhaltung  der  Gebäude  gemischten  Ressorts.

$.  242.  Wenn  an  solchon  Gebäuden,  welche  von  der  Fortifikation  ressortiren,
bauliche  Veränderungen  vorgenommen  werden  sollen,  so  darf  dor  diesfüllige  Antri  und
die  Ausführung  selbst  niemals  ohne  Konkurrenz  der  Kommandantur,  des  Platsnieurs
  und  Festungs-Inspekteurs  erfolgen,  indem  diese  nach  der  Natur  der  Sache,  rücksichtlich
  der  Standhaftigkeit  und  Erbaltung  solcher  Gebäude  für  ihren  Hanptzweck,  verantwortlich
  sind.

$.  243.  Es  gehört  zu  den  Befugnissen  und  Pflichten  des  Plate-Ingenieurs,  welchem
die  bauliche  Beaufsichtigung  der  zur  Fortifikation  gehörigen  Gebäude  obliegt,  auf  die
rechtzeitige  Ausführung  der  darin  nöthigen  Reparaturen  zu  halten,  und  deshalb  mit  den
betreffenden  Lokal-Verwaltungen  (Garnison-Verwaltung,  Lazareth-Kommission  u.  s.  w.)
in  fortlaufender  entsprechender  Verbindung  zu  bleiben.

$.  244.  Insoweit  die  dazu  erforderlichen  Kosten  aus  den  Fouds  bestritten  werden,
welche  der  Administration  von  der  Intendantar  anvertraut  sind,  folgt  daraus  ihro  Konkurrens
  und  Mitrerantwortlichkeit  für  die  entsprechende  Verwendung  der  Summen,  also
auch  ihre  Theiluahme  an  desfalls  zu  ergreifenden  Massregeln.

IX.  "Dienstmohnungen