Garnison-Verwaltung.  1

Fenster,  Jalousien,  Gartenhäuser  u.  dergl.  von  den  Bewohnern  selbst  zu  beschaffen  und
su  unterhalten  sind,  mithin  letzteren  nur  überlassen  bleibt,  Inwiefern  sie  bei  Personal-Veränderungen,
  des  Kosten-Ersatzes  wegen,  sich  mit  dem  Nachfolger  einigen  wollen
ond  können.  Es  ist  daher  auch  in  die  Reparaturkosten-Anschläge  nichts  aufzunehmen,
was  hiernach  auf  öffentliche  Kosten  nicht  übernommen  werden  kann.

$.  247.  Wie  es  in  Absicht  der  Reparaturen  an  den  den  Beamten  überwiesenen
Dienstwohnuugen  zu  halten  soi,  bestimmt  das  der  Garnison-  -Verwaltungs-Ordnung  als
Auhsng  beigefügte  Regulativ  vom  18.  Oktober  1622.  nach  welchem  in  Ansehung  der
Wohnungen  der  nicht  servisberechtigten  Beamten  der  Militär-Verwaltung  im  Allgemeinen
zu  verfahren  ist,  insofern  letztere  etatsmäseig  zu  Dienstwohnungen  berechtigt  und  nicht
andere  Bestimmungen  deshalb  erlassen  sind.  Namentlich  findet  das  gedachte  Regulatir
auf  die  den  Garnison-Verwaltungs-  und  Lazareth-Beamten  vorliehenen  Dienstwohnungen,
auch  wenn  sie  in  Kaserneu  und  Lasarethen  |  befiudlich  sind,  überall  Anwendung.

2.  Geschäfts-Ordnung  für  die  Verwaltung  der
Königlich  Preussischen  Garnison-Anstalten.
Vom  22.  April  1313.

Erster  Titel.  Geschäft  Isatl

Garnison-Verwaltungen.

$.  20.  Die  Gaernison-Verwaltungen,  als  Delegirte  der  Militär-Intendantaren,  sind
dasa  bestimmt,  nach  den  bestehenden  Verordnungen,  sowie  nach  den  Bestimmungen
dieser  Provincialbebörden,  die  L,okalverwaltung  ihres  Ressorts  in  den  einzelnen  Garnisonorten
  wahrzunehmen.  Der  Wirkungskreis  der  Garnison-Verwaltungen  (Königlicher,
wie  magistratualischer)  erstreckt  sich  auf  die  zweckentsprechende  Unterhaltung,  innere
Zinrichtung  und  bestimmungsmässige  Benutzung  der  Garnison-Anstalten,  sowie  anf  die
Sicherstellung  der  laufenden  Bedürfnisse  und  deren  Gewährung  an  die  Tru  .

%.  21.  Als  Behörden,  denen  die  Verwaltung  eines  bedeutenden  Staatseigenthums
anvertraut  ist,  haben  die  Garnison-Verwaltungen  die  allgemeine  Verpflichtung,  für  die
Erhaltung  und  vorschriftsmäseige  Verwendung  dieses  Eigenthums  nnablüssig  besorgt  zu
sein,  die  zu  ihrer  Disposition  gestellten  Geldmittel  und  Personal-Betriebskräfte  auf  vorgeschriebene
  Weise  zu  verwenden,  sich  dem  äusseren  Betriebe  der  Wirtbschaft  pflichtmässig
  zu  unterziehen,  der  Aufbewahrung  der  Bestünde,  sowie  den  Massregeln  zu  ihrer
Conservation  die  nötlige  Fürsorge  zu  widmen  und  ihre  gesammte  Geschäftsführung  fortwährend
  in  einem  so  geregelten  Gange  zu  erhalten,  dasa  sie  zu  jeder  Stunde,  ohue  eine
andere  Vorarbeit,  als  den  Abschluss  ihrer  Bücher  und  Kontrolen,  die  Richtigkeit  der

ühruug  nachweisen  können.

.  2.  Um  sich  von  dem  Zustande  der  Gebäude  und  ilrer  inneren  Einrichtung  in
ununterbrochener  Uebersicht  zu  erhalten,  haben  die  Vorstände  der  Garnison-Verwaltangen
  oder  die  von  denselben  dazu  kommittirten  Bednten  das  Recht,  so  oft  sie  es  für
nöthig  erachten,  in  die  sämmtlichen  Räume  der  Gebäude  zu  gehen,  zu  welchem  Ende
die  Verwaltung  Hauptschlüssel  führt.  (Von  der  Besichtigung  der  Dienstwohnungen  der
Officiere  und  Beamten  müssen  diese  zuvor  benachrichtigt  werden.)  Die  Beamten  sind
aber  gehalten,  bei  diesen  Besichtigungen,  insofern  die  Zimmer  verschlossen  oder  von
ihren  Bewohnern  für  den  Augenblick  verlassen  sind,  den  militärischen  Vorsteher  der
Anstalt,  oder,  in  dessen  Abwesenheit,  den  Officier  oder  Unterofhcier  du  jour  suzuziehen
Bei  Besichtigungen  vorschlosseuer  Räume,  in  denen  Vorräthe  irgend  einer  Art  aufbewahrt
  werden,  wie  z.  B.  Montirungskammern,  ist  jedesmal  diejenige  Behörde  oder  Person
davon  za  benachrichtigen,  welcher  speciell  die  Verantwortlichkeit  für  die  verschlossenen
Gegenstände  auferlegt  ist.

$.  23.  Sofern  die  Garnison-Verwaltungen  zur  Erreichung  ihrer  dienstlichen  Zwocke
der  Eio-  und  Mitwirkung  ihrer  vorgesetzten  Behörden  oder  der  Tru  ppen-Kommandos
bedürfen,  nehmen  sie  dieselbe  auf  dem  vorschriftsmässigen  Geschäftswege  in  Anspruch.

$  20.  Die  Truppen  wenden  sich  „wegen  Gewährung  aller  bestimmungsninsigsn
Gamisonbedärfnisse  an  die  mit  den  eauftragte  Behörde,

Zweiter  Titel.  Von  der  materlellen  Verwaltung
6.  34.  In  denjenigen  offenen  Städten,  welche  keine  Haupt-Garnisonorte  sind,
mässen  die  Bebörden  dahin  streben,  die  Garnisoneinrichtungen  möglichst  miethweise
oder  durch  Benutzung  vorhandener  Gebäude  zu  erhalten,  damit  kostbare  Neubanten
ausser  den  Festungen  und  sonstigen  Hanptorten,  soweit  thunlich,  Topieden  werden.
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