212  Serris,  Eingnartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

Auch  sind  die  Garninonstädte,  in  Ermangelung  öffentlicher  RXume,  gehalten,  auf  Be
gehren  der  kompetenten  Behörden,  die  zam  Gebrauch  der  Garnison  nöthigen  Lokale,
gemäss  der  Kab.-Ordre  vom  16.  November  1325,  in  dem  Falle  gegen  regulativm
Vergütung  herzugeben,  dass  dieso  Biädte  sich  im  Besitz  von  Kommunalgebänden  und
Räumen  penden,  die  für  Kommunalzwecke  entbehrlich  sind.

.  42.  von  der  Benutzung  (bei  bewohnbaren  Räumen  auch  von  der  Belegung‘
der  Gamisongebinde  eine  beständige  Uebersicht  zu  haben,  werden  Grundrisse  nn
Zeichnungen  angefertigt  und  sowohl  zum  Gebrauch  der  Garnison-Verwaltungen,  als
der  kompeteuten  Baumeister  bereit  gehalten  und  von  den  Garnison-Verwallungen  inventarisirt.
  Die  vorkommenden  Veränderungen  an  den  Gebluden  müssen  in  den  Grundrissen
  und  Zeichnungen  gehörig  nachgetragen  werd.

6.  43.  Auf  Grund  der  vorgedachten  Grundrisse  und  Zeichnungen  werden  für  die
verschiedenen  Anstalten  Belegungs-  und  Beanutzungs-  Pläne  angelegt  und  nach
jeder  etwaigen  Veränderung  sogleich  ergäne

.  Von  den  vorstehend  gedachten  Plänen  darf  nur  bei  aussergewöhnlichen
Umständen  und  nach  vorhergegangener  Konstatirang  der  temporären  Nothwendigkeit
durch  gemischte  Kommissionen,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der  betreffenden  Intendantur,
  mit  Genehmigung  des  Mil.-Oekon.-Depart.  abgegangen  werden.  Wird  eine
solche  Abweichung  durch  gesundheitspolizeiliche  Bücksichten  veranlasst,  so  ist  der
Kommission  ein  Krztliches  Mitglied  beizuordnen.

6.  46.  Aus  dem  Verhältniss  der  Garnison-  Verwaltung  als  administrirenden  Behörde,
und  dem  der  Garnison  als  bloser  Nutzniesserin  folgt,  dass  die  Garnison  aus  eigener
Autorität  so  wenig  zu  Abänderungen  an  den  ihr  überwiesenen  Gebäuden  und  Anstalten,
als  an  deren  inneren  Einrichtung  berechtigt  ist.  Dieselbe  ist  jedoch  verpflichtet,  auf
Beides  ein  aufmerksames  Auge  zu  haben,  eintretende  Mängel  gleich  beim  Entstehen
sur  Kenntaiss  der  Garnison-Verwaltung  bringen  zu  lassen,  und  über  die  prompte  Gewährung
  der  ihr  gebührenden  Gegenstiade  in  vorschriftsmässiger  Qualiskt  zu  wachen.
Der  Verwaltung  liegt  dagegen,  &amp;  ausser  der  Beaufsichtigung  und
süämmtlichen  Instituten  ihres  Resso  and  deren  Ausstattung,  sowohl  in  Hinsicht  der
Erhultang,  als  der  bestimmangemlssigen  Benutzung  von  Amtswegen  gleichfalls  stets  su
widmen  bat,  die  Verpflichtung  ob,  die  Anträge  der  Truppen  ohne  Verzug  sorgsam  zu
prüfen  und  gesetzlich  begründeten  Anforderungen  entweder  auf  der  Stelle  zu  genügen,
oder,  wenn  ihr  Standpunkt  sie  dazu  nicht  berechtigt,  die  Abhülfe  auf  verfsssungsmäseigem
  Wege  zu  vermitteln.

.  52.  Bei  Ausarbeitung  der  Belegungspläne  für  die  Kasernen  ist  von  dem
Grundsatz  auszugehen,  dass,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  durch  ihr  Amts-  und  Dienstverhkltniss
  dazu  berechtigten  Garnisonverwaltungs-  Beamten  und  Kasernenwärter,  nur
servisberechtigte  Militärs  und  Beamte  in  Kasernenriumen  Wohnungen  erhalten  dürfen.

.  53.  Wenn  administrativ-ökonomische  oder  militär-poliseiliche  Rücksichten  degegen
  nicht  streiten  und  der  Dienst  nıittelbar  dadurch  gewinnt,  können  von  jeder  Kompaguie
  und  Eskadron  drei  Verheirnthete  mit  ihren  Fraaen  in  die  Kasernen  aufgenommen
werden.  Utensilien  werden  jedoch  für  dieselben  nicht  verabreicht,  es  sei  denn,  dass
sie  zu  den  Altverheiratheten  gehörten.  Andere  und  mehr  Frauansimmer,  als  in  vo
dachter  Zahl,  dürfen  in  die  Kaserne  nicht  aufgenommen,  und  daselbat  nicht  geduldet  werden.
Verwandte  bei  eich  aufzunehmen,  kann  den  Kasernenbewohnern  gleichfalls  nicht  gestattet
  werden.  Einzelne  Ausnahmen  sind  in  dringenden  Fällen  nur  von  den  'Truppen-Kommandeurs
  und  nur  auf  kurse  Zeit  au  u  genehmigen.

8.  54.  Die  Verpflichtung  zum  Wohnen  in  den  Kasernen  liegt  ob  den  unmittelbar
  bei  den  Truppen  angestellten  Ofücieren  vom  Kapltin  und  Rittmeister  abwärts
und  den  sur  etatsmässigen  Stärke  eines  Truppentheils  gehörenden  Mannschaften  vom
Feldwebel  und  Wachtmeister  abwärts,  ingleichen  den  Assistenz-  und  Unterärsten  und
den  Kursohmieden,  und  zwar  allen  diesen  Chargen,  soweit  deren  Unterbringung,  mit
Rücksicht  auf  die  Gewährung  der  vorschriftsmässigen  Raum-  etc.  Bedtirfnisse,  möglich  ist.

8.  535.  Verheirathete  Offciere  und  altverheirathete  Soldaten  vom  Feldwebel  und
Wachtmeister  abwärts  sind  dagegen  zur  Bewohnung  von  Kasernenquartieren  nicht
verpflichtet,  sondern  zum  Empfange  des  Bervises  berechtigt.  Auch  kann  den  lange
und  gut  gedienten  neuverbeiratheten  Unterofficieren,  (Chirurgen),  Hantboisten,  Trompetern
  und  Büchsenmachern  nachgegeben  werden,  sich  gegen  den  Empfang  des  Servines
  selbst  einzumiethen.  Diese  Begünstigung  darf  aber  nicht  auf  mehr,  als  höchstens
72  Unteroffciere  etc,  eines  Infanterie-  -Regimenta;  (24  Unteroffciere  etc.  eines  kombinirten
Rererve-Bataillons);  24  Unterofüciers  etc.  eines  Kavallerie-  Regiments;  6  einer  Artillerie-Kompagnie
  durchschnittlich;  8  eines  Jäger-  oder  Bchützen-Bataillons;  8  Unteroffcieren
einer  Pionier-Abtheilung  ausgedehnt  werden.

.  56.  Auch  unverheirathete  Offciere  der  im  $.  54  gedachten  Chargen,  deren
Truppentheile  kasernirt,  und  für  die  in  den  betreffenden  Kasernen  Quartiere  vorhanden