Garnison-  Verwaltung.  213

und,  dürfen,  sofern  ihnen  dies  Seitens  ihrer  Vorgesetzten  ausdrücklich  gestattet  worden,
mwrhalb  der  Kasernen  wohnen,  verlieren  aber  in  diesem  Falle  allen  Anspruch  auf

%  we  Nicht  kasernirten  Officieren  kann  das  Z  ohnen  mit  kaserairten

  Officieren  der  Garnison  nachgegeben  werden,  sofern  durch  ibre  Aufnahme  in  die

enquartiere  der  Verwaltung  keine  Mehrkosten  oder  sonstige  Nachtheile  orwachsen

wd  der  Truppenkommandeur  seine  Zustimmung  ertheilt.  In  dergleichen  Fällen  wird
dar  volle  Bervis  an  die  nicht  kasernirten  Officiere  fortgezahlt.

4  71.  Die  bei  Benutzung  der  Garnison-Anstalten  zu  treffenden  polizeilichen
Masregeln  zwecken  tbeilse  ab  auf  die  Bicherheit  der  Anstalten  und  ihrer  Einrichtanges,
  namentlich  auf  die  Abwendung  von  Beschädigungen  und  Verletzungen  durch
Yelrllssigkeit,  Muthwillen,  Diebstahl,  Missbrauch  von  Feuer  und  Licht  etc.;  theils

sio  in  Anordnungen,  welche  die  Hausordnung,  Reinlichkeit  and  Erbaltung  dor
Gesundheit  der  Menschen  und  Thiere  (wie  in  Kasernen  und  Stillen),  ferner  die  Beförderang
  der  Sittlichkeit  und  die  Beobachtung  des  äusseren  Anatandes  betreffen.

$,  72.  Die  Ausübung  dieser  Polizei  und  die  Ueberwachung  aller  auf  dieselbe
akzweckenden  Vorschriften  und  Massregeln  liegt  zum  Theil  den  Truppen,  und  in  Bezug
suf  die  von  der  ganzen  Garnison  gemeinschaftlich  benutzten  Anstalten  den  Befehlshaben
  derselben,  zum  Theil  den  Garnison-Verwaltungen,  zum  Theil  beiden  gemeinschaftlich
  ob.

$.  81.  Militärs,  welche  Kasernenutensilien  veruntreuen  oder  vorsätzlich  verderben,
  werden  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  bestraft.  Jede  Benutzung  ron  Kasernenutensilien
  zu  fremdartigen  Zwecken,  namentlich  auch  für  Ofßcierburschen  ausserkalb
  der  Kasernen,  wird  als  Missbrauch  Königl.  Effekten  angesehen  und  bestraft,  Bei
Beschläigungen  derselben  aus  Fahrlässigkeit  tritt  gleichfalls  gesetzliche  Strafe  ein.  —
In  in  jeder  Kas  ernenstube  wird  ein  Verzeichniss  der  darin  enthaltenen  Utensilien  angesur;

  8.  Zum  Schadenersatz,  (ausser  der  verwirkten  Strafe,)  sind  die  Soldaten
ia  den  vorgedachten  Fällen  nur  danu  verpflichtet,  wenn  sie  neben  ihrer  Bosoldung
agenes  Vermögen  besitzen.  Die  Militär-Vorgesetzten  haften  für  den  Ersatz  subsidianisch,
  wenn  ihnen  bei  der  Aufsicht  eine  Fahrlässigkeit  zur  Last  füllt.

84.  Um  die  innere  Ordnung  und  Sittlichkeit  aufrecht  zu  erhalten,  wird,
ausser  dem  Utensilien-Verzeichniss,  eine  gedruckte,  vom  Truppen-Kommandeur  vollzogene
  sogenannte  Stubenorduung  an  jede  Stabenthür,  innerhalb  der  Stube,  angeschlagen.

&amp;8.  Die  in  den  Kasernen  mituntergebrachten  Boldatenfrauen  müssen  sich
ill  und  sittlich  betragen  und  sich  in  die  polizeiliche  Ordnung,  gleich  den  Männern,
fügen.  Wırd  durch  jene  Frauen  die  Hausordnung  gestört,  ao  halten  sich  die  Militärbefeblshaber
  an  deren  Ehemäuner,  und  weisen,  wenn  auf  diesem  Wege  keine  Abhülfe
«langt  wird,  dergleichen  unruhige  Frauen  aus  der  Kaserne.

.  Der  von  dem  Kommandeur  zum  militärischen  Kasernenvorsteher  ernannte

hat  in  Gemeinschaft  mit  der  Verwaltung  ganz  besonders  über  die  Bofolgung

der  Haus-  und  Stabenordnung  und  über  die  Abwendung  jedes  Missbrauchs  von  dem

Gebände  und  dem  Inventarium  zu  wachen.  Uebertreter  der  hauspolizeilichen  Vorschriften

meldet  er,  soweit  überhaupt  militärische  Einwirkung  nöthig  ist,  ihren  nächsten  Vorgeaamentlich
  den  Kompagnie-  und  Eskadronchefs,  Behufs  der  Bestrafung.

6.  90.  Für  die  gründliche  Reinigung  der  Militärarrest-Behältnisse  muss  besonders
  gesorgt  werden;  vorzüglich  gilt  dies  von  den  Behältnissen  zur  Abbüssung  strenger
Arreststrafen.  Diese  Lokale  müssen  mit  einer  Lauge  von  Holzasche  und  warmem  Wasser
monstlich  wenigstens  einmal  gescheuert,  sodann  aufs  Schnellste  und  gut  getrocknet,
überhaupt  aber  während  der  Zeit,  wo  sie  leer  stohen,  zur  Reinigung  der  Luft  offen

werden.  Wenn  es  erforderlich  ist,  kann  in  divsen  Lokalen  von  Zeit  zu  Zeit,
für  Rechnung  des  Verwaltungsfonds,  mit  Essig  oder  mit  Wachholderbeeren  geräuchert
werden;  die  Wirksamkeit  einer  solchen  Räucherang  wird  noch  vermehrt,  wenn  man
den  Essigaufguss  über  Wachholderbeeren  abdampfen  lässt.  Die  Ofenthüren  dürfen  nicht
früher  verschlossen  werden,  als  bis  das  Feuer  rein  ausgebrannt  ist,  weil  sonst  Kohlendampf
  entsteht,  durch  den  leicht  Gefahr  für  das  Leben  der  Arrestaten  zu  befürchten  ist.
6.  91.  Das  Weissen  der  Flure  und  Gelbfärben  der  Stuben  geschieht  in  der
Regal  alle  3  Jahre.

8.  04.  Wenn  In  öffentlichen  Militär-Wohngebäuden  oder  Ställen  dar  Gesundheit
der  Menschen  und  Pferde  nachtheilige  Ausdünstungen  der  Wände,  des  Fussbodens  etc.,
oder  muthmasslich  in  der  Luft  enthaltene  ansteckende  Krankheitsstoffe  zerstört  werden
sollen,  so  werden  Chlorräucherungen,  in  Gemässheit  der  Anleitung  zur  Reinigung  der
Lafl  etc.  vom  30.  Mai  1831,  ausgeführt.  (cfr.  den  Abschnitt:  Sanitätspolizei).

&amp;  Fe  Die  Reinigung  der  vom  Rots  inficirten  Pferdeställe  und  Stalleffekten,
sowie  die  Reinigung  der  Ställe  vom  Ammoniskgase  geschieht  von  der  Verwaltung  nach