214  Servis,  Einquartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

einem  besonders  vorgeschriebenen  Verfahren,  (Diese  Jorschriften  worden  hier  nicht  mitgetheilt;
  sie  bilden  Anhang  Ill.  dieses  Reglements  ;  8.  417  bis  428.

.  98.  Wie  es  im  Fall  einer  Feuersgefahr  "gehalten  werden  eo,  iet  Gegenstand
der  Uebereinkunft  zwischen  den  Truppen  und  Garnison  -  Verwaltu  Es  kon
dabei  anch  die  Polizeibehörde  nach  Massgabe  der  Feuerordnung  des  Orts.  te  jede
Garnison  besteht  in  Beziehung  auf  die  vorgeschriebene  Theilnahme  des  Militärs  an  den
Löschanstalten  eine  besondere  Uebereinkunft  mit  den  Civilbehörden.  Die  Militär-Administrations-Behörden
  haben  sich  dieser  Uebereinkunft  anzuschliessen  und  daher  für  ihr
Verhalten  einen  entsprechenden  Plan  zu  entwerfen,  um  bei  vorhandener  Gefahr  in  Betreff
der  Lösch-  und  Rettungs-  ‚Anstalten  nicht  in  Verlegenheit  zu  gerathen  oder  irgend  etwas
zu  unterlassen,  was  eine  Verautwortlichkeit  nach  sich  ziehen  könnte.  Der  Regel  nach
sollen  sämmtliche  zum  Ressort  der  Garnison-Verwaltungen  gehörigen  Geblude  nicht
in  die  Feuersocietäten  aufgenommen  werden,  weil  im  Uanzen  die  Feuersocietätsträge
  mehr  kosten  würden,  als  vorkommende  'Feuerschäden.  Bollte  in  einzelnen  Fällen
das  Ausscheiden  aus  dem  Feuersocietäts-Verbande  noch  nicht  haben  erfolgen  können,
oder  nicht  für  rathsam  erachtet  werden,  so  muss  die  specielle  Genehmigung  dazu  bei
dem  Militir-Oekonomie-Departement  von  Neuem  nachgesucht  und  diese  dem  Belage
über  Verausgabong  eines  Feuersocietäts-Beitrages  beigefügt  werden.

e  Feuerlöschgeräthschaften,  soweit  dergleichen,  nach  der  mit  den
übrigen  Lokalbebörden  deshalb  zu  treffenden  Uebereinkunft,  vorhanden  sein  müssen,
werden,  nach  Massgabe  der  Polizeigesetze  und  Verordnungen,  von  Zeit  zu  Zeit  in  Gegenwart
  einiger  von  der  Militär-  und  der  Polizeibehörde  des  Orts  zu  ernennender  Kommissarien,
  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  sachverständiger  Handwerker,  nach  hen
und  probirt.  Diese  Kommissarien  stellen  darüber  eine  Bescheinigung  aus,  welche  die
Garnison-Verwaltung  oder  diejenige  Behörde  aufzubewahren  hat,  in  deren  Verwahrssm
sich  die  Spritze  etc.  befindet.  Für  alle  Versäumnien.  hierbei  ist  die  betreffende  Behörde
und  prineipaliter  der  Vorstand  derselben  verantwor

8.  101.  (Cfr.  Kriegemin.  Cirkular  v.  31.  Oktober  1826.)  Ofßciere  und  Beamte
fremder  Mächte,  sowie  andere,  nicht  dazu  befugte  Personen  dürfen  zur  Besichtigung
Königl.  MilitärgebKude  uud  ihrer  Einrichtungen  nur  auf  ausdrückliche  schriftliche  Zustimmung
  des  Kommandanten  oder  des  obersten  Militärbefehlshabers  des  Ortes  zugelassen
  werden.

104.  Die  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen  der  Officiere  und  Miliüir-Beamten,
  soweit  jene  Wohnungen  eich  nicht  in  Kasernen  etc.  befinden,  richtet  sich  nach
den  Bestimmungen  des  vom  Staatsministerium  unterm  19.  Oktober  1872  ertheilten  Regulativs
  über  die  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen  der  Staatsbeamten.  Andernfalls
kommen  die  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der  Militär-Anstalten,  die  Bauordnung
und  die  Vorschriften  über  das  Serriswesen  in  Anwendung.  —  Von  den  zum  Empfange
des  halben  Servises  berechtigten  Dienstwohnungs-Inhabern  (Officieren  und  Beamten)
wird  kein  Beitrag  zu  den  Schornsteinreinigungskosten  entrichtet,  indem  derselbe  mit
auf  die  zur  Unterhaltung  der  Dienstwohnung  innebehaltene  halbe  Serrisquote  fallt,
sofern  in  einzelnen  Fällen  nicht  andere  Festsetzungen  gelten.

Zusatz.

Regulativ  wegen  Bestreitung  der  Unterhaltungskusten  in  den  Dienstwohnungen
  der  Staatsbeamten.
Vom  18.  Oktober  1822.

8.  1.  Der  abzichende  Beamte  muss  die  innegehabte  Dienstwohnnng  seinem  Nachfolger
  stets  in  gut  m,  brauchbarem  Stande  übecrliefern.  Zum  bewohnbaren  Stande  gehört,
dass  Alles  zu  dem  bestimmten  Zwecke  brauchbar  und  nicht  erst  einer  Reparatur  bedürftig
  iet.  Findet  der  anziehende  Beamte  wesentliche  Mängel,  so  hat  er  solche  seiner
vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen,  um  nach  Befinden  den  abgehenden  Beamten,  oder  im
Sterbefalle  die  Erben  desselben  zur  Herstellung  oder  zum  Ersatz  der  diesfälligen  Kosten
anbalten  an  können

.  2.  Zu  den  von  dem  Inhaber  einer  Dienstwohnung  gewöhnlich  zu  unterhaltenden
Gegenntiinden  gehören:  die  Fensteracheiben,  Oefen,  Fouerheerde  und  Backöfen;  die
Beschläge  und  Schlösser  an  Fenstern  und  Thüren,  und  das  Anstreichen  derselben;
das  Ausweissen  der  innern  Wände  mit  der  dazu  erforderlichen  Ausbesserung,  und  das
Bemalen  oder  Tapeziren  der  Stuben,  Kammern  etc.;  das  Fegen  der  Schornsteine;  die
Herste!lung  aller  Beschädigungen,  welche  durch  Muthwillen  e  oder  Fabriässigkeit  des
Inbabers  und  seiner  Leute  veranlasst  werden;  die  Abgaben  und  Lasten,  welche  der  gewöbnliche
  Miether  zu  den  Kommunalbedürfuissen  zu  leisten  hat.  Dient  jedoch  ein
Gebäude  nicht  allein  zur  Wohnung,  sondern  auch  zum  Dienstlokale,  so  versteht  es  sich
von  selbst,  dass  für  letsteres  ein  angemessener  Theil  der  Kosten  auf  die  Staatskassen