Garnison-Verwaltung.  215

überaommen  werden  muss;  Gegenstlinde  des  Luxus  und  der  Bequemlichkeit  hat  der
Inhaber  einer  Wohnung,  wenn  er  dergleichen  anschafft,  überall  selbst  zu  bestreiten.

$.  3.  Alle  übrigen  Unterhaltungskosten  ohne  Unterschied  übernimmt  der  Staat,
wohin  such  die  Schäden  durch  Naturereignisse  und  die  völlige  Wiederherstellung  oder
neue  Anschaffung  gehören,  wenn  eine  Reparatur  nicht  vorher  stattfinden  kann.

$.  4.  Der  Inhaber  darf  ohne  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde  keine  baulichen
  Veränderungen  in  der  Wohnung  vornehmen.  Geschieht  dies  aber  mit  Genehmigung,
  so  ist  zugleich  jedesmal  zu  bestimmen,  ob  er  die  Wohnung  bei  seinem  Abgange
in  früheren  Zustand  wiederherzustellen  hat  oder  ob  es  bei  der  bewirkten  Ver-Inderang
  sein  Bewenden  behalten  kann.  Eine  Entschädigung  darf  jedoch  dafür  in
keinem  Falle  verlangt  werden.

&amp;.5.  .Es  wird  von  jeder  obersten  Verwaltungsbehörde  abhängen,  die  in  ihrem
Ressort  als  nothwendig  anerkannten  Abweichungen  von  den  allgemeinen  Vorschriften,
nach  den  verschiedenen  Dienstkategorien  der  Beamten,  zu  bestimmen,  z.  B.  wo  von
dem  Bewohner  gar  keine  Reparatur  zu  besorgen,  oder  ein  Theil  ohne  Vergütung,  bei
dem  Abzuge  aus  dem  Quartier,  oder  ein  Theil  mit  dem  Recht  auf  Vergütung  za  bewirken
  ist.  Zur  ersten  Kategorie  werden  zu  rechnen  sein  alle  Wohnungen  für  niedrige
Ofßcianten,  deren  Einräumung  das  Geschäft  selbat  nothwendig  macht,  ala  der  Thorsehreiber,
  Chaussee-Einnehm  er,  Beamten  in  Gefangenanstalten,  Kastellane  in  öffentlichen
und  Dienstgebäuden,  und  überhaupt  aller  solcher  Officianten,  die  nur  geringe  besoldet
sind  In  der  Regel  ist  hierunter  ein  Einkommen  bis  200  Thaler  zu  verstehen,  doch
kann  auch  für  einzelne  besondere  Dienstverhältnisse,  nach  Erfordern,  eine  höhere  Summe
zur  Nom  angenommen  werden.  In  allen  Wohnungen  der  hiernach  genau  zu  bezeicheamten

  werden  die  Reparaturen  ohne  Unterschied,  sofern  sie  nicht  durch  eigene
Schuld  und  Fahrlässigkeit  veranlasst  worden,  für  Rechnung  des  Staats,  auf  vorhorige
Anzeige  und  Untersuchung  der  Nothwendigkeit,  ausgeführt.

8.  6.  Eine  besondere  Ausnahme  erfordern  auch  die  Dienstwohnungen  solcher
Beamten,  deren  Stellen  mit  Repräsentation  verbunden  sind,  und  zu  diesem  Ende  eine
kostbarere  Einrichtung  nothwendig  machen.  In  diese  m  Falle  übernimmt  der  Staat  die
Kosten  der  Malerei  und  der  Tapezirung,  sowie  der  sonstigen  inneren  Verzierungen,
jedoch  müssen  jedesmal  vorher  darüber  Anschläge  gefertigt  und  solche  zur  Revision
und  Festsetzung  eingereicht  werden.  Die  übrigen  gewöhnlichen  Unterhaltungen  fallen
dagegen  diesen  Beamten  nach  $.  2  ebenfalls  zur  Las

&amp;.  7.  Wenn  andere  höhere  Btaatsbeamte,  deren  "Stellen  aber  nicht  mit  Bepräsentation
  verbunden  sind,  ihre  Dienstquartiere  zur  anständigeren  Wohnung  einrichten  lassen,
so  geschieht  dies  zwar  jedesmal  auf  ihre  eigenen  Kosten;  indessen  wird  nachgelassen,
dass  diejenigen,  welche  im  etwa  eintretenden  Falle  einer  frükeren  unvermutheten
Räumung  der  Wohnung  auf  Entschädigung  für  den  Aufwand  Anspruch  machen  wollen,
zu  der  besseren  Einrichtung,  unter  Einreichung  des  Anschlags,  die  höhere  Genehmigung
nschsuchen  können.  Erfolgt  diese  und  die  Zusicherung  auf  grundsätzliche  Entschädigung,
so  soll  letztere  in  der  Art  stattfinden,  dass  für  die  gänzliche  Abnutzung  ein  Zeitraum
von  30  Jahren  angenommen,  und  ihm  beim  früheren  Verlassen  der  Wohnung  ein  Ersatz
der  anschlagnmäseig  verwendeten  Kosten  für  die  fehlenden  Jahre  zu  Theil  wird,  so  dass,
wenn  er  z.  B.  das  eingerichtete  Quartier  nur  5  Jahre  genutzt  und  dassel  1000  Thir.
gekostet  hat,  ihm  oder  seinen  Erben  500  Thlr.  zu  vergütigen  sein  würden,  “Den  Ersats
trägt  gewöhnlich  der  Nachfolger  in  der  Dienstwohnung,  und  Ausnahmen  oder  Bewilligungen
  ans  Staatskassen,  hängen  von  der  Allerhöchsten  Genehmigung  ab.  Wer  seine
Dienstwohnung  ohne  Anfrage  und  höhere  Genehmigung  anständiger  einrichten  lässt,
kann  auf  eine  Eutschädigung  keinen  Anspruch  machen.

$.  Fälle,  wo  der  Staat  auch  die  Kosten  des  Ameublements  trägt,  bleiben  der
besonderen  Allerh.  Genehmigung  jedesmal  vorbehalten,  und  versteht  es  sich  von  selbst,
dass  dann  dem  Staate  die  angeschafften  Möbel  gehören,  und  nach  einem  zu  haltenden
inventario  wieder  abgeliefert  werden  müssen.

$.  9.  Ob  einem  Beamten  für  die  Wohnung  ein  Theil  der  normalmässigen  Besoldung,
  abgezogen  wird,  oder  nicht,  kann  kein  verschiedenartiges  Verfahren  ‚begründen.

.  10.  Auf  Beamte,  welche  in  Stelle  der  Natı
erhaklen,  Gnden  die  obigen  Bestimmungen  keine  Anwendung.  Sie  haben  sich  dann
ihre  Wohnungen  selbst  zu  miethen  nnd  treten,  wie  jede  Privatperson,  in  das  gewöhnliche
  Verhältniss  eines  Micthers.

5.  1:  Wird  aber  einem  Beamten  eine  freie  Wohnung  vom  Staate  angewiesen,
eo  darf  die  Annahme  derselben  nicht  verweigert  und  statt  der  Naturalbenutzung  eine
Geldentschädigung  gefordert  werden.  Die  letztere  fällt  in  einem  solchen  Weigerungsfalle
  gänzlich  nee:

&amp;.  19.  gen  der  Fall  ein,  dass  ein  Beamter,  welcher  nicht  mit  freier
Wohnung  angestellt  t  und  darauf  keinen  Anspruch  hat,  an  einen  andern  Ort  versetzt