216  Servis,  Einquartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

wird,  wo  er  eine  solche  Wohnung  erhält,  so  ist  dafür  eine  von  der  vorgesetzten  Behörde
festzusetzende  Miethe  entweder  baar  oder  durch  Anrechnung  auf  das  Gehalt  zu
richten,  übrigens  aber  ein  solcher  Beamter  in  Absicht  der  Unterhaltung  den  obigen
allgemeinen  Vorschriften  unterworfen.

$.  13.  Kein  Inhaber  einer  Dienstwohnung  darf  golche  eigenmächtig  weder  an  einen
Andern  abtreten,  noch  z  oder  theilweise  vermie

8.  Die  obigen  estimmungen  finden  auf  ale:  und  jede  mit  Dienstwohnungen
versehenen  Beamten  der  Civil-Verwaltung  und  auf  die  zum  Civiletat  der  Militärwaltung
  gehörigen  Beamten,  desgleichen  auf  Beamte  der  öffentlichen  Unterrichts
anstalten  des  Staats  Anwendung,  sowie  auch  auf  diejenigen  Geistlichen  und  Schullehrez,
welchen  der  Staat,  in  der  Eigenschaft  als  solche,  Dienstwohnungen  elarkumb,  jedoch
bei  diesen  mit  Rücksicht  auf  die  ihnen  zustehende  Befreiung  von  den  unalabgaben
  und  Lasten.

8.  16.  Gänzlich  ausgenommen  bleiben  die  MilitAr-Dienst-  und  Kasernenwohnungen,
da  darüber  schon  in  dem  Servis-Regnlativ  und  den  Normalvorschriften  ausreichende
Bestimmungen  vorhanden  sind  und  nach  Umständen  in  einzelnen  Fällen  durch  besondere
  Königl.  Befehle  ergänzt  werden,  sowie  es  auch  in  Absicht  aller  Geistlichen  und
Schulbedienten,  welchen  von  Kommunen  und  Patronen,  in  letzterer  Eigenschaft  auch
vom  Staate,  Dienstwohnungen  beigelegt  sind,  bei  den  Vorschriften  des  Allgem.  Landrechts
  Theil  II.  Tit.  11  88.  784  segg.  lediglich  sein  Bowenden  behält.

8.  10%.  Nächst  den  Garnisongebäuden  selbst  ist  deren  innere  Einrichtung  oder
das  Utensililen-Inventarium  der  wichtigste  Gegenstand  des  Garnisonhaushalt.
Die  Sorge  für  dessen  Erhaltung,  rechtzeitige  und  uweckmäneige  Reparatur  and  vorschriftsmlissige
  Ergänzung  kann  daher  sowohl  den  Truppen,  denen  es  zur  B:
überwiesen  ist,  als  besonders  den  unmittelbar  verwaltenden  und  beaufsichtigenden  Behörden
  nicht  dringend  genug  empfohlen  werden.

$.  110.  Zur  Instandhaltung  der  Utensilien  gehört  auch  das  Umstopfen  der  Matratzen,
Kopfpolster  und  Strohsäcke  in  bestimmten  Zeitrfiumen  und  mit  bestimmten  Quantitäten
des  Füllungsmaterials.  Wo  in  den  Kasernen  Strohsäcke  im  Gebrauch  sind,  da  muss
das  Ausstopfen  derselben  mit  frischem  Stroh  von  den  Kasernirten  selbst  bewirkt  werden,
nnd  die  Garnisonverwaltung  giebt  dazu  nur  das  erforderliche  Stroh.  Wenn  aber  Strohmatratzen
  vorhanden  sind,  so  werden  die  Kosten  für  das  Neupolstern  mit  Stroh  von
dem  Garnison-Verwaltungsfonds  getragen

Zusatz.  (Beilage  L.  der  eschäftsordnung.)  An  Pferdehaaren  zur  Füllung  der
Matratzon  werden  gewährt:  zu  einer  Leibmatratze  19,  zu  einer  Kopfmatratze  resp.
neuer  oder  alter  Art  3  resp.  4  Pfd.  (neues  Gewicht).  Alle  4  Jahr  kann,  wenn  es  er
forderlich  ist,  das  Umstopfen.  stattinden..  Der  dabei  etwa  vorkommende  Abgang  an
Pferdehaaren  ist  durch  eine  strenge  und  sorgfältige  Beaufsichtigung  genau  zu  constetiren
  und  die  Richtigkeit  desselben  und  des  zur  kung  des  Abganges  verwendeten
Zusatzcs  an  neuen  Haaren,  welcher  höchstens  4  Pfd.  Haare  für  eine  Leib-  und  28  Loth
für  eine  Kopfmatratze  betragen  darf,  jedoch  in  diener  }  Höhe  selten  oder  gar  nicht  vorkommen
  kaun,  pflichtmässig  zu  attestiren.  —  Ob  ru  den  Lagerstellen  der  kasernirten
Mannschaften  Stroh  oder  Hen  angewendet  wird,  bleibt  der  Wahl  der  Truppen  überüberlassen.
  Wählen  sie  Heu,  so  dürfen  davon  alle  2  Jahre  höchstens  resp.  40  und  4,
zusammen  44  Pfd.  verwendet.  werden;  doch  ist  an  diesem  Quantum  mögli  zu
sparen,  da  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  dass  mit  überhaupt  40  Pfund  gereicht  werden
kann.  Wählen  die  Truppen  Stroh,  so  werden  zu  einer  Lagerstelle  (Leib-  und  Kopfstrohsack)
  alljährlich  höchstens  84  prä.  Stroh  gewährt.  Wo  Kopfpolster  mit  Füll
von  Pferächearen  vorhanden  sind,  werden  von  dem  jährlichen  Maximum  von
mindestens  19  Pfd.  abgerechnet,  so  dass  zum  Leibstrohsack  noch  höchstens  jährlich
65  Pfd.  verwendet  werden.  Die  Strohsäcke  zu  den  Haarmatratzen  der  Officiere  werden
nit  20  Pfd.  Stroh  gefüllt  und  diese  Füllung  hält  im  Durchachnitt  4  Jahre  vor.  Btatt
derselben  kann,  im  Fall  die  Kosten  nicht  höher  sind,  auch  Heu  genommen  werden.
Soweit  die  kasernirten  Leute  des  Unterofficierstandes  gleichfalls  Leibmatratzsen  mit
Pferdchaaren  haben,  kann  auch  ihnen  ein  Stroh-  oder  Heusack  von  gleicher  Quantitkit
und  Dauer  der  Füllung  dazu  gegeben  werden,  indem  dadurch  die  Matratzen  geschont
und  wegen  der  geringeren  Unterhaltungskosten  jener  Unterlagen  die  Kosten  derselben
wieder  eingebracht  werden.

$.  .  Können  Utensilien  nicht  mehr  gebrauchsflhig  hergestellt  werden,  so  sind
solche  durch  brauchbare  zu  ersetzen.  Die  Verwaltungen  haben  alle  im  Laufe  eines
Jahres  unbrauchbar  werdenden  Inventarienstücke  aufzubewahren,  am  Schluss  des  Jahres
in  ihre  Inventarienrechnungen,  Rubrik  „unbrauchbar“,  einzutragen  und  erst  im  folgenden
  Jahre,  nachdem  deren  wirkliche  Unbrauchbarkeit  von  den  zu  den  Lokalrevisionen
depntirten  Intendanturbeamten  anerkannt  worden,  entweder,  je  nachdem  sie  sich  eignen,