Garnison-  Verwaltung.  217

als  Ausbessarungs-Material  oder  als  Wischlappen  etc.  zu  verwenden,  oder,  sur  Bereitun
von  Charpie,  Compressen  und  Bandagen,  an  die  Garnison-,  Belagerungr-Lazarethe  un
Traindepots  abzuführen,  oder  zu  verkaufen  oder  endlich  zu  vernichten.  Die  Intendantur-Beamten
  haben  strenge  zu  prüfen,  ob  obiger  Anordnung  überall  Genüge  geleistet  worden,
und  den  Befund  in  ihren  Rerisions-  Verhandlungen  und  Revisionsvermerken  jedesmal
suszu  en.

4.  112.  Die  auszurangirenden  leinenen  und  wollenen,  keiner  Reparatur  mehr  fäh
Gegenstände  werden  besonders  gebucht  und  hinsichtlich  ihrer  zuvor  gedachten
wendung  zu  Verbandmitteln,  Wisch-  und  Scheuerlappen  in  den  Kasernen  und  Lazarethen
von  den  Verwaltungen  beider  Anstalten  weiter  nachgewiesen.  Die  Abgabe  unbrauchbarer
  leinener  Sachen  an  die  Lazarethe  etc.  erfolgt  unentgeltlich  auf  Quittungen
Frisdens-  und  Belagerungs-Lazareth-Kommissionen  und  Traindepots,  worin  das  pfangene
  Gewicht  nebst  Gattung  und  Stückzahl  der  unbrauchbaren  Gegenstände  ausgedrückt
und  zugleich  die  Bescheiniguug  enthalten  sein  muss,  dass  das  quittirte  Objekt  in  der

Verbandmittelberechnung  richtig  in  Einnahme  gestellt  ist.

$.  113.  Die  Ermittelung  des  Bedarfs  an  neuen  Utensilien  geschieht  bei  den  jähr-Beben
  durch  die  Deputirten  der  Intendanturen  abzuhaltenden  Lokalrevisionen  in  der
Art,  dass  die  im  Laufe  des  Jahres  von  der  Verwaltung  zurückgelegten,  für  unbrauchbar
  erklärten  Stücke  dem  Deputirten  vorgelegt  und  von  diesem,  rücksichtlich  ihrer
Beschaffenheit,  nochmals  genau  besichtigt  werden,  wobei  geprüft  wird,  ob  sie  von  dem
Zeitpunkte  ab,  wo  sie  in  Gebrauch  genommen  wurden,  de  festgesetzte  Dauerzeit  erreicht
  haben.

$.  114.  Die  Intendantur  prüft  demnächst  die  in  dem  Protokoll  ihres  Deputirten
enthaltenen  Anträge  auf  Neubeschaffungen  mit  Rücksicht  auf  die  den  einzelnen  Gegenständen
  beigelegte  Dauerzeit,  sowie  mit  Rücksicht  auf  die  sonstigen  Wirtbschafts
verbältnisse  und  ermittelt,  unter  Zugrundelegung  der  gedachten  Dauerzeiten  und  der
etatsınlasigen  Zahl  jeder  Utensiliengattung,  die  der  Anstalt  zukommenden  Kontingente.
Beträge  ein  solches  Kontingent  mehr,  als  die  in  dem  Revisionsprotokoll  als  unbrauchbar
bezeichnete  Stückzahl,  so  ist  gleichwohl  nur  die  letztere  als  Ersats  zuzugestchen.  Ein
Kenaraniz  über  das  Kontingent  hinaus  ist  nicht  statthaft,  sofern  nicht  einzelne,  gehörig

motivirte  Fülle,  die  jedoch  jedesmal  bei  dem  Militfr-Oekonomis-Departement  zur  Sprache
werden  müssen,  etwa  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  zulassen  sollten.

$.  120.  Die  Abnahme  der  in  Stelle  des  gewöhnlichen  Abganges  neubeschafften
Stücke  wird  durch  den  militärischen  Vorsteher  der  Anstalt  und  den  Bpecial-Inapektor
bewirkt.  Ausgenommen  hiervon  ist  die  Abnahme  der  neubeschafften  leinenen  und  wollenen
  Sachen,  welche  “durch  eine  besondere  Kommission  bewirkt  wird.  Bei  Abnahme

Neubeschaffungen  tritt  jedoch  die  Konkurrenz  des  Vorstandes  der  Vor
und  bei  Einlieferungen  von  Utensilien,  die  von  mehr  oder  minder  komplicirter  Form
und  Einrichtung  sind,  oder  einer  nliheren  technischen  Beurtheilung  bedürfen,  wie  Dampfkezsel,
  Fenerspritzen,  Waschbänke,  eiserne  Bettstellen  etc.  auch  noch  die  Konkurrenz
des  Bau  beamten  (oder  Ingenieur-Ofbciers)  ein.

8.  121.  Neue  metaellene  Utensilien,  die  nach  dem  Gewicht  abgenommen
werden,  sollen  bei  denjenigen  militär-ökonomischen  Verwaltungen,  welche  sich  im  Besitz
von  Waagen  befinden,  auf  diesen,  und  zwar  in  Gegenwart  des  Lieferanten,  zweier  Beamten
der  betreffenden  Verwaltung  und  (bei  Kasernenutensilien)  des  militiriachen  Kasernenvorstebers,
  gewogen  und  die  von  diesen  Personen  darüber  auszustellenden  Bescheinigun
  n  als  Justißkatorien  des  Gewichts  angewendet  und  der  Kostenliquidation  beigefügt

en.  Bei  kleineren  Verwaltungen  verbleibt  es,  sofern  die  Wiege-  „Gelegenheit  fehlt
und  ein  zweiter  Beamter  nicht  vorhanden  ist,  bei  dem  Nachwiegen  auf  den  atKätischen
oder  Ratbswasgen,  jedoch  muss  dann  jedenfalls,  ausser  dem  Lieferanten,  der  Verwaltnngsbeamte
  zugegen  sein,  und  das  Waageattest  auch  mit  deren  Bescheinigung  versehen

werden

8.  123.  Die  für  abnahmefähig  erklärten  Utensilien  müssen,  mit  Ausnahme
der  geringfügigen  Gegenstände,  welche  nur  eine  kurze  Dauerzeit  haben,  und  derjenigen
Stücke,  von  deren  Stempelung  überhaupt  kein  Nutzen  zu  erwarten  sein  würde,  wie
Bägen,  Aexte,  eiserne  Bettstellen,  gleich  bei  der  Abnahme  mit  den  Bachstaben  K.  U.
(Königliches  Utensil)  und  dem  Jahre  der  Anschaffung  gestempelt  werden.  Die  Bezeichnung
  des  Jabres,  in  welchem  das  Uteusil  in  Gebrauch  tritt,  wird  demnächst  zu  seiner
Zeit  darunter  gestempelt.  Je  nach  den  Stoffen  geschieht  diese  Stempelung,  die  gaus
destlich  sein  muss,  durch  Einbrennen,  Einschlagen  (Prägen)  oder  Bezeichnen  mit  einer
goten  haltbaren  Farbe.  Die  Stempel,  welche  der  Kostenersparniss  wegen  mit  beweg-Hichen
  Ziffern  einzurichten  sind,  müssen  immer  sorgfältig  aufbewahrt  werden,  so  dass
davon  kein  Missbrauch  gemacht  werden  kann.

%.  128.  Um  in  das  Beschaffangs-  und  Abnahme-Verfahren  des  kurrenten  Bedarfs
an  leinenen  und  wollenen  Sachen  im  Garnison-Verwaltungs-  und  Lasarethhaushalt,  (excl.