218  Servis,  Einguartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

der  Kasernen-Selbstbewirthschaftungen  durch  die  Truppen),  sowie  in  das  Auffrischungsverfahren
  der  bezüglichen  Vorräthe  der  Feld-  und  Belagerungslazareth  -  Depots  mehr
Einheit  und  Kontrole.  und  in  die  Bachen  selbst  mehr  übereinstimmende  Probemässigkeit
zu  bringen,  ist  der  Bedarf  nur  aus  den  Vorräthen  der  Feld-  und  Belsgerungslazareth-Depots
  zu  entnehmen,  wogegen  der  Ersatz,  sowie  die  nnter  diesen  Vorräthen  nicht  befindliche,
  für  den  kurrenten  Bedarf  erforderliche  feine  Wäsche  und  ordinären  Kopfpolater-Ueberzüge
  an  die  Feld-  und  Belagerungslazareth  -Depota  einzuliefern  und  dort  abzunehmen
sind.  Bei  den  Depotverwaltungen  müssen  die  für  die  Garnison-  und  Lazarethanstalten
sur  Einlieferung  kommenden  leinenen  und  wollenen  Sachen  in  einem  besonderen  Abschnitt
  des  Nachtrages  zu  den  Depotrechnungen  geführt,  auch  von  den  eigenen  etatsmässigen
  Beständen  getrennt  gehalten  werden.

&amp;.  13%.  Die  Abnahme  der  einzuliefernden  neuen  Gegenstände  erfolgt  bei  den
Feld-  und  Belagerungslazaretlı-Depots  durch  eine  Kommission,  welche  besteht:  sus  einem
vom  General-Kommando  dazu  bestimmten  Offcier  (nach  Massgabe  der  Umstlinde  Stabs-Officier,
  Kapitän,  Rittmeister)  und  aus  derjenigen  Behörde,  an  welche  die  Abliefer:
erfolgt.  Diese  Kommissionen,  bei  welchen  die  Ofüciere,  Hinsichts  dus  formellen  Verfahrens,
  die  Geschäfte  der  Vorsitzenden  führen,  während  das  materielle  Verfahren  nach
Stimmenmehrheit  bestimmt  wird,  baben  jedes  Stück  unter  ihrer  unmittelbaren  Aufsicht
und  in  Gegenwart  des  Lieferanten,  nach  den  bei  den  Lokalverwaltungen  und  den  Intendanturen
  vorlıandenen  besiegelten  Proben,  welche  such  den  Ausbietungs  gen
bereits  zum  Grunde  gelegt  sein  müssen,  zu  prüfen  und  nach  befundener  Probemässigkeit
sogleich  mit  dem  vorgeschriebenen  Stempel  zu  versehen.  Die  Stompel,  welche  sich
im  Verwahrsam  der  Intendauturen  befinden  müssen,  werden  von  diesen  den  zu  den
Abuabme-  Kommissionen  kommandirten  Officieren  durch  deren  Truppen  -  Kommandeure,
zum  Gebrauch  bei  der  Abnahme,  eigens  anvertraut  und  gelangen  auf  demselben  Wege
an  die  Intendanturen  zurück.

Ueber  die  Abnahme  führt  die  Kommission  ein  Protokoll  in  Form  eines
Tagebuches,  in  welchem  vermerkt  wird,  was  und  wie  viel  von  dem  Lieferanten  präsenirt,
  angenommen  und  (wie)  gsstempalt,  verworfen  worden  ist.

$.  140.  Bei  den  jährlichen  Revisionen  der  Fuld-  und  Belageruugslazareth-Depots
müsson,  auf  Grund  des  $.  136  gedachten  Protokolls,  die  stattgehabten  neuen  Einlieferungen
von  den  Deputirten  der  Intendanturen  genau  kontrolirt  und  mit  den  vorhandenen  Proben
verglichen  werden.  Bei  Beurtheilung  der  Lieferangsgegenstände  haben  sich  dieselben
daher  auf  keine  Beschönigung  durch  Preis-,  Lokal-  und  Zeitverhältnisse  etc.  einzulassen,
indem  nur  auf  Probemässigkeit  kontrahirt  wird,  für  welche  demnach,  nächst  den  Abnahme-Kommissionen,
  die  Intendantur-Deputirten  verantwortlich  sind.

8.  141.  Die  Intendanturen  haben  dafür  zu  sorgen,  dass  der  kurrente  Bedarf  an
leinenen  und  wollenen  Sachen  den  Garnison-Verwaltungen  und  Lazareth-Kommissionen
rechtzeitig  aus  den  Feld-  und  Belagerungslazaretb-Depots  zugeht  und  dass  immer  nur
die  ältesten  Vorräthe  der  letzteren  in  Gebrauch  gegeben  werden.

8.  142.  Wo  die  Depotvorräthe  über  das  kurrente  Bedürfniss  dergestalt  überschiessen,
dass,  mit  Rücksicht  auf  eine  gute  Konservation,  eine  zu  laugsame  Auffrischung  zu  besorgen
  ist,  da  macht  die  betreffende  Intendantur  dem  Militär  -  Oekonomie  -  Departement
Anzeige,  damit  darüber  eventuell  für  andere  Intendanturbereiche  disponirt  werden  kann.

$  Die  Kosten  der  Anschaffung  für  den  kurrenten  Garnisonverwaltungsund
  Lararethbedarf,  sowie  die  Kosten  der  Emballage  und  des  Transports  aus  den
Depots  nach  den  Bedarfspunkten  werden,  wenngleich  die  Einlieferung  des  Ersatses  an
die  Feld-  und  Belagerungslazareth-Depots  erfolgt,  dennoch  auf  die  dazu  dotirten  Titel  XXII.
und  XXVII.  des  General-Militärkassen-Etats  mittelst  getrennter  Ordres  angewiesen  und
danelbst  verrechnet,  je  nachdem  die  Einlieferungen  (der  Ersatz)  den  einen  oder  den
anderen  Dienstzweig  betreffen,  wonach  also  die  Trennung  der  Bellige  und  Liquidationen
erfolgen  muns.  Die  Garnison-Verwaltungen  und  Lazareth-Kommissionen  haben  jedoch
in  ihren  Rechnungen  und  resp.  Quartai-Liquidationen  die  Anschaffungskosten  der  ihnen
überwiesenen  Gegenstände  betreffenden  Orts  ante  lineam  nachrichtlich  zu  vermerken.
Werden  leinene  und  wollene  Sachen  aus  den  Feld-  und  Belagerungslazareth  -  Depots
an  die  betreffenden  Anstalten  versendet,  so  erhalten  die  Fuhrunternehmer  etc,  ibre  Besahlung
  auf  Grund  des  Frachtbriefes  am  Ablieferungsorte  von  der  Garnisonverwaltung
oder  Lazaretbkommission,  und  diese  verrechnen  die  gezahlten  Beträge  in  ihren  Betriebskosten-Liquidationen
  oder  resp

$.  143.  Auf  die  gute  Erhaltu  ng  der  nicht  im  Gebrauch  befindlichen  Utensilien
heben  die  Garnison  -  Verwaltungen  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten.  Die  Sachen
müssen  durch  zweckmüssige  Aufbewahrung  und  durch  Anwendung  bewährter  Mittel
gegen  Staub,  Rost,  Motten-,  Wurm-  und  Müusefrass  vor  dem  Verderben  geschützt  werden.
Für  jeden  durch  ihre  Fehrläanigkeit  erweislich  daran  verursachten  Schaden  sind  die
‚Verwaltungen  verantwortlich