Garnison  -Bauwesen.  219

$.  148.  Die  Reinigung  der  Wäschestücke  von  dem  daran  haftenden  Schmutz
muss  durch  Mittel  geschehen,  die,  ohne  unverhältnissmässig  kostapielig  zu  sein,  auf  die
Btefle,  ans  denen  de  zu  reinigenden  Effekten  bestehen,  nicht  zerstörend  einwirken.  Als
diesem  doppelten  Zweck  am  meisten  entsprechend,  hat  sich,  nach  den  bisherigen  Er-‚
  das  gewöhnliche  Waschen  mit  Wasser  und  Seife,  wie  es  in  jeder  Haushaltung
geschieht,  bewährt.  Da  das  in  verschiedenen  Garnisonorten  versuchsweise  eingeführte
N  der  Wäsche  durch  Wasserdämpfe  in  jeder  Beziehung  vortheilhafte  Resultate
geliefert  hat,  so  ist,  insoweit  die  Fonds  es  zulassen,  auf  die  Anlegung  von  Dampf-Waschanstalten
  besonders  Bedacht  zu  nehmen.  Auch  selbat  in  Rücksicht  der  wollenen
Decken  ist  es  gewöhnlich  hinreichend,  wenn  dieselben  mit  Lauge  und  Seife  in  warmem
Wasser  gewaschen,  darauf  frischem  Wasser  gespült  und  wenn  möglich  im  Freien  gebleicht
  werden  (im  Mai).  Das  bisher  üblich  gewosene,  sehr  angreifende  Walken  der
ist  im  Allgemeinen  weder  nöthig,  noch  rathsam  und  nur  bei  solchen  Decken
anzuwenden,  welche  mit  ansteckenden  Krankheiten  Behaftete  in  Gebrauch  gehabt  haben.
muss  das  übrige  unreine  Bettzoug  solcher  Kranken  für  sich  besonders  gereinigt
werden.  Die  Kosten  für  die  Reinigung  und  Desiufektion  der  wollenen  Decken  und  Bettwäsche
  in  den  Kasernen  hat  der  Garnison-Verwaltungsfonds  zu  übernehmen,  sofern  jene
stinde  von  Krätz-  etc.  Kranken  in  den  Kasernen  vor  ihrer  Aufnahme  in  dns  Lasareth
  benutzt  worden  sind,  wogegen  die  Reinigung  der  Kleidung  solcher  Kranken,
selbst  wenn  diese  deren  Privateigenthum  ist,  aus  dem  Krankenpflege  -Fonds  bestritten
wird.

Zusatz.  (Erl.  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  3.  Mai  1830.)  Die  zur  Desinficirang
von  Personen,  Sachen  und  Räumen  innerhalb  der  lbs  erforderlichen  Materialien
werden  aus  den  Dispensir-Anstalten  hergegeben,  wogegen  die  Kosten  der  Desinficirung
von  Personen,  Effekten  und  Räumen  ausserhalb  der  Lararethe  aus  dem  Garnison-Verwaltungsfonds
  zu  bestreiten  sind.

$.  150.  Die  Verabreichung  reiner  Wäsche  an  die  kasernirten  ‚Truppen  erfolgt
  in  bestimmten  Terminen  an  die  von  den  mit  der
Empfangnahme  beauftragten  Militärpersonen,  welche  sie  an  die  einzelnen  Stuben,  unter
Eoutrole  ihrer  Vorgesetzten,  weiter  vertheilen.  Es  werden  nämlich  verabreicht:  den
Ofßcieren  wöchentlich  ein  (jeder  kasernirte  Assistenz-  oder  Unterarzt  erhält,  laut  Erlass
d  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  9.  September  1953,  wöchentlich  ein  feines  und  ein  ordinäres
  Handtuch)  reines  Handtuch,  monatlich  reine  Bettwäsche;  den  Unterofficieren  und
Gemeinen  die  Handtücher  wöchentlich,  die  Bettwäsche  in  den  sechs  Sommermonaten
monatlich,  in  den  6  Wintermonaten  1'j,  monatlich.  In  diesen  Terminen  wird  gleichseitig
  die  ek  echlen,  mi  durch  den  dazu  beauftragten  Beamten  der  Verwaltung,  in
Gegenwart  der  hten,  mit  der  Empfangnahme  reiner  Wäsche  beauftragten  Militärs,
suräckgenommen.  Nach  bewirkter  Reinigung  der  Wüsche  wird  dieselbe  nicht  durch
die  Truppen  selbst,  sondern  durch  den  Kasernen-Inspektor  aufbewahrt  und  unter  Verschluss
  genommen,  so  dass  den  kasernirten  Truppen  stets  nur  eine  Gamitur  in  Gebrauch

ist.

8.151.  An  wollenen  Decken  erhält  jeder  kasernirte  Mann  (auch  der  Officier)
in  den  Sommermonaten  eine,  und  in  den  Wintermonaten  zwei  dergleichen.  Die  zweite
Decke  wird  den  Truppen  erst  mit  dem  Anfange  des  Monats  Oktober  in  Gebrauch

ben  und  ihnen  mit  Beginn  des  Monats  Mai  wieder  abgenommen  und  von  der  Garnisonverwaltung
  zweckmässig  aufbewahrt.

8.  153.  Das  Brennmaterial  besteht,  nach  Massgabe  der  örtlichen  und  provinciellen
  Verhältnisse,  entweder  in  Holz  oder  Torf,  auch  Stein-  und  Braunkohlen,  oft
auch  in  mehreren  dieser  Artikel  zugleich;  das  Zündmaterial  beim  Torf-  und  Kohlenbrande
  richtet  sich  nach  den  Lokalvorhältnissen  und  Gebräuchen.  —  Das  Erleuchtungsmaterial
  besteht  in  Talglichten,  theils  in  Brennöl  und  Dochtgarn,  je  nach  den  Lokalen,
welche  erleuchtet  werden  sollen.

$.  163.  Der  Bedarf  an  Brennmaterial  soll,  zur  Gewinnung  eines  grösseren
Lieferungsobjekts  und  zur  Erzielung  billigerer  Preise,  für  sämmtliche  unter  den  Intendanturen
  stehende  Militärverwaltungen  jedes  Orts,  incl.  des  Holzes  zum  Bäckereibetriebe,
da,  wo  Königliche  Bäckereien  bestehen,  zusammen  ausgeboten  werden,  wodurch  jedoch
nicht  geändert  wird.  Die  Kasernen-Belbstbewirthschaftungen
  der  Truppen,  sowie  andere,  nicht  zum  Ressort  der  Intendantaren
  gehörige  Militär-Institute  können,  wenn  sie  es  wünschen,  dieser  Beschaflungsmassregel

  beitreten,  in  welchen  Fällen  sie  sich  an  dio  betreffenden  Intendanturen  zu
wenden  haben.  Das  Ausbietungs-  und  Contrabirungsgeschäft  besorgt,  als  mit  dem
grösseren  Bedarf  betheiligt,  in  der  Regel  die  Garnisonverwaltung;  sie  hat  aber  Depunürte
  der  verschiedenen  theilnehmenden  Verwaltungen  bei  der  Verdingung  und  Contrabirung
  anzuzieben,