220  Servis,  Einquartirung,  Garnison-Verwaltung  und  Bauwesen.

6.  166.  Da  die  Beschaffi  In  Mi  und  Yerwaltang  der  Approvisionnementsvorrätbe  an
Brenn-  und  Erleuchtungsmate  lich  der  Sc  ekohlen  und  des  Dochtgarns,
  sowie  der  weissen  und  schw  warzen  Seife,  gegenwärtig  den  Garnisonverwaltungen
obliegt;  so  haben  dieselben  den  Brennholzbedarf  für  die  Garnisonanstalten  vorzugsweise
aus  jenen  Vorräthen  zu  entnehmen,  und  für  die  Ergäuzung  der  Bestände  aus  dam
Garnisonverwaltungsfonds  zu  sorgen.

.  .  Auf  Brennmaterialien  aus  dem  Servisfonds  haben  Anspruch:  alle  kasernirten
  Officiere  und  Mannschaften  vom  Feldwebel  und  Wachtmeister  abwärts,  auch  die
Hülfsärzte;  die  Inspektoren  und  Wärter  in  den  Kasernen;  alle  diejenigen  aktiven
Militärpersonen  ausserhalb  der  Kasernen,  denen  statt  des  Borvises  vollständig  eingerichtete
Häuser  zu  Wohnung  gewi  sind;  die  Vorstände  der  Garnison  -  Verwaltun
deren  B  terialien-K  jedesmal  bei  Bestimmung  ihrer  Gebälter  besonders
Bert  werden,  was  auch  bei  den  Kasernen-  Inspektoren  und  Wärte

170.  Den  kasernirten  Officieren  steht  es  frei,  ihre  B

entweder  portiunsweise  oder  im  Ganzen  zu  empfangen,  oder  auch  die  Geldve  tung
(incl.  der  Anfuhrkosten)  nach  den  Kontraktspreisen  zu  nohmen.  Analog  den  Berriszahlungen
  dürfen  jedoch  die  Gewährungen,  in  Natur,  wie  in  Gelde,  auf  nicht
Zeit  als  auf  einen  Monat  erfolgen.  Bei  Beurlaubungen  können  dem  kasernirten  Offcier
für  den  Monat  des  Abgangs  die  B  belassen  werden;  bei
der  Rückkehr  tritt  er  aber  erst  vom  Tage  des  Eintreffens  ab  wieder  in  jene  Kompetenzen.
  Geht  cin  Offcier  bereits  am  Isten  eines  Monats  auf  Urlaub,  so  erhält  er  für
diesen  Monat  bis  zur  Rückkehr  kein  Brennmaterisl.  Dasselbe  findet  auch  auf  kommandirte
  und  in  das  Lazareth  aufgenommene  Offlciere  Anwendung.

8.  173.  Die  Brennmaterialien,  welche  sowohl  den  Truppen  unmittelbar,  als  auch
für  die  ihnen  zur  Benutzung  überwiesenen  Anstalten  verabreicht  werden,  and  nur  su

diesem  Zwecke  zu  verwenden  und  dürfen  als  ber  welche
den  Empfüngera  ein  unbeschränktes  Dispositionsrecht  zusteht,  nicht  angerchen  werden.
Wenn  für  ihre  Zwecke  nicht  erforderlich  sind,

so  gehen  die  Ersparnisse  dem  Militäretat  wieder  su  Gute  und  dürfen  nur  in  dessen
Interesse,  unter  Kontrole  der  kompetenten  Behörden,  verwendet  werden.

$.  174.  Ueber  die  durch  die  Feuerung  erzeugte  Asche  muss,  nach  Massgabe  ihrer
Verwendungsfühigkeit,  im  Interesse  des  Dienstes  oder  der  Kasse  disponirt  werden.

8.179.  Auf  Erleuchtungsmaterialien  haben  Anspruch:  alle  im  $.  169
nannten  Kasernenbewohner,  mit  Ausschluss  der  Ofüciere,  und  zwar  haben  die  Feldwebel,
Wachtmeister  und  die  mit  ihnen  in  gleichem  Range  stehenden  Militärs,  ferner  die
Portepeefähnriche,  die  Schreiber,  sowie  die  Unterärzte  Lichte,  alle  übrigen  Chargen
aber  Oel  zu  fordern;  die  in  den  Kasernen  wohnenden  Inspektoren  und  Wärter,  jene
auf  Liohte,  diese  auf  Oel;  "ie  Vorstände  der  Garnison-  Verwaltungen,  deren  Lichtdeputate,
  gleich  denjenigen  der  Inspektoren  und  Wäürter,  bei  Normirung  ihrer  Gehälter
festgestellt  werden.

$.  179.  Nach  dem,  zu  diesom  8.  gehörigen  Erleuchtungsmaterialien-Etat  (Beilage  .)
werden  für  jeden  kasernirten  Oberfeuerwerker,  Feldwebel,  Unterarzt  (früher  Kompagnie-Chirurg)
  etc.  jährlich  17  Pfd.  (neues  Gewicht)  Lichte  verabreicht,  und  rwar  pro  Januar
und  December  je  2%,.,  Februar  und  Norember  je  2%/,.,  März  und  Oktober  je  I1'/,.,
April  und  September  °/,.,  Mai  und  August  je  %,,  Juni  und  Juli  je  2/,  Pfund.

Vierter  Titel.  Liquidations-  und  Rechnungswesen.

8.  224.  Quittungen  und  quittirte  Rechnungen,  durch  welche  der  Empfang
von  Geld  bescheinigt  wird,  und  die  als  Beweismittel  der  geleisteten  Zahlungen  bei  der
Rechnungslegung  gebraucht  werden,  müssen  enthalten:  die  Benennung  des  Gel  ühetragss
in  Zahlen  und  mit  Worten;  die  Benennung  der  zahlenden  Kasse;  den  Gegenstand
Zahlung;  Ort  und  Datum  des  Geldempfanges;  Unterschrift  des  Empflingers.  Wenn
ein  des  Schreibens  unkundiger  Geldempfänger  statt  der  Unterschrift  mit  3  Kreuzen
seichnet,  so  müssen  diese,  als  von  ihm  eigenhändig  gemacht,  durch  einen  glaubhaften
unpartelischen  Zeugen  bescheinigt  werden.  Es  darf  jedoch  diese  Bescheinigung  eben
so  wenig  von  dem  Verwaltungsvorstande,  als  von  dem  kontrolführenden  Beamten  gegeben
  werden,  da  beide  die  zahlungsleistenden  Personen  sind,  und  die  Königl.  Kasse

gegen  einen  möglichen  späteren  Einwand  eines  Empfängers  sichergestellt  sein  muss.
Hebräische  Unterschriften  sind  nicht  statthaft,  sondern  es  müssen  die  Juden,  weiche
weder  deutsche  noch  lateinische  Schriftzüge  zu  machen  verstehen,  durch  gehörig
aubein!  Handzeichen  quittiren.  Die  Quittungen  müssen  deutlich  und  von  denjenigen
usstellern,  welche  schreiben  können,  selbst  gefertigt,  niemals  aber  därfen  Rechnungen,
wi.  Quittungen,  von  Jomandem  geschrieben  werden,  der  bei  der  betreffenden  Garnisonverwaltung
  (sowohl  Königlichen,  wie  magistratualischen)  steht,  oder  beschäftigt  wird.
Die  gewöhnliche  Quittungsformel  unter  den  Handwerkerrochnungen:  „su  Dank  bezahlt"