Garnison-Verwaltung.  221

and  unter  den  Kaufmannsrechnungen:  „per  Acquit“  sind  zur  Gültigkeit  eines  Rechuungs

belages  nicht  hinreichend;  es  muss  vielmehr  der  empfangene  Betrag  in  der  Quittung

schmals  wiederholt  und  mit  Worten  geschrieben  werden.  Zur  Vermeidung  von  Wiederachzeh


Vermerk  versehen  werden.  Ferner  aind  aan  Gnittungslentungen  q  die  Vorschriften  des
Gesetzes  über  die  Stempelsteuer  v.  7.  1822  nicht  ausser  Acht  zu  lassen;  für  jede
vorkommende  Unterlassung  in  Anwendung  des  Stempelpapiers  oder  für  so  sonstige  Nichtachtung
  der  diesfülligen  gesetzlichen  Bestimmungen  wird  der  Rendant  in  Anspruch
genommen,  und  es  bleibt  ihm  gegen  den  Quittungsaussteller  der  Regress.  Diese  Quittungen
  dürfen  nicht  auf  kleinen  Zetteln,  sondern  müssen  auf  halben  Bogen,  mindestens
aber  auf  Quartblättern  geschrieben,  auch  den  Liquidationen  und  Rechnungen  nicht
Iose,  sondern  ordentlich  geheftet  beigefügt  se

Sechster  Titel.  Persönliche,  Dienst.  umd  Einkommensverbälınisse
  des  Garulser  s-R

Reklamationen  bei  Verkürzungen  im  Diensteinkommen.
$.  334.  Wenn  ein  Beamter  glaubt,  dass  ihm  an  seinen  Diensteinkünften,  os  sei
am  etstsmmässigen  Gebalte,  oder  an  zugesicherten  Emolumenten  und  Gebühren,  unrechtmäsig
  etwas  entzogen,  oder  dass  ihm  an  Diliten  und  Auslagen  ein  unbegründeter
Absug  gemacht  worden,  so  steht  es  ihm  nicht  zu,  seinen  Anspruch  im  gerichtlichen
Wege  zu  erheben,  sondern  er  hat  zuvörderst  im  ressortmässigen  Wege  die  Remedar
des  vorgesetzten  Ministeriums  nacheusuchen,  und  wenn  er  sich  bei  dessen  Ausspruch
und  Festsetzung  nicht  beruhigt,  so  bloibt  ihm  überlassen,  seinen  Anspruch  der  unmittslbaren
  Bestimmung  Sr.  Majestät  des  Königs  zu  unterwerfen,  oder  bei  der  vorgesetzten
Behörde  anzutragen,  dass  seine  Beschwerde  durch  das  Staatsministerium  untersucht
und  entschieden  werde.  In  letzterem  Falle,  und  wenn  Sr.  Majestät  die  Beschwerde
dem  Staatsministerium  zufertigen,  richtet  sich  das  Verfahren  nach  den  für  die  unfreiwillige
  Pensionirung  ebenen  Bestimmungen,  mit  Beobachtung  der  durch  die  Kab.-Ordre
  v.  21.  Februar  1823  ad  Nr.  5  wegen  Dienstentsetzung  im  administrativen  Wege
vorgeschriebenen  Formen.
Wärter.
$.  205.  Zu  den  Aufseher-  und  Wärterverrichtungen  in  den  Militär-Arresten
werden  in  der  Regel  qualificirte,  noch  im  Dienstverbande  stehende,  halbinvalide  Militärs,
gegen  monatlich  postnumerando  zahlbare  Zulagen,  kommandirt
Zu  den  Wärterrerrichtungen  für  die  übrigen  Garnison-  Anstalten
werden,  mit  Ausschluss  aller  andern  Bewerber,  nur  mit  der  erforderlichen  Rüstigkeit
versehene  Invaliden  mit  Civilversorgungsscheinen  (und  zwar  die  zugleich  mit  Gnadengehalt
  verseheuen  noch  rüstigen  Invaliden  vorzugsweise)  auf  Kündigung  und  gegen
monstlich  postnumerando  zahlbarea  Lohn,  dessen  Maximum  die  Etats  bestimmen,  und
bei  dessen  Genuss  keinerlei  Competenzen  aus  anderweiten  Fonds  bezogen  werden  dürfen,
angenommen.  Es  muss  übrigens  von  den  Wärtern,  bei  dem  ihnen  zugebilligten  Einkommen,
  verlangt  werden,  und  die  Garnison  -  Verwaltungs-  Vorstände  haben  darauf  zu
halten,  dass  sie  sich,  ihrem  Stande  messen,  anständig  und  reinlich  in  Kleidung
halten.  Da  die  Zahl  der  Bewerber  un  Kasernenwärter-Funktionen  viel  ‚grösser  ist,  als
die  Zahl  der  Kompetenten  zu  Lazarethwärter-Funktionen,  so  wird,  um  die  Uebernahme
der  letzteren  wünschenswerther  zu  machen,  bei  Erledigung  von  Kasernenwärter-Funktiones
  und  bei  deren  anderweiter  Uebertragung  vorzugsweise  auf  gut  gediente,  mit
Cirilrersorgungsscheinen  versehene  Lazarethwärter  Rücksicht  genommen.
$.  297.  Die  Annahme  eines  neuen  Wärters  bringt  die  Garnisonverwaltung  bei  der
Intendantur  in  Antrag.  Diese  Annahme  erfolgt  zuerst  probeweise  auf  6  Monate,  und
der  Wiärter  kann  innerhalb  dieser  Probezeit,  falle  er  sich  nicht  bewähren  sollte,  sofort
wieder  entlassen  werden,  was  ihm  bei  der  vorläufigen  Annahme  in  einer  Verfügung
der  Garnisonverwaltung  bekannt  zu  machen  ist.  Zu  vorgedachter  sofortiger  Entlassung
ist  jedoch  immer  erst,  unter  Darle  der  dieselbe  bedingenden  Umstände,  die  Gesehmigung
  der  Intendantur  einzuholen.
$.  2.  Erkrankt  ein  Wärter  durch  den  Dienst  oder  bei  Gelegenheit  desselben,
»o  kenn  er,  falla  er  sich  zur  Zufriedenheit  geführt  hat  und  im  Militärlazareth  noch
Raum  vorhanden  ist,  in  dasselbe  auf  sein  Ansuchen  aufgenommen  werden,  ohne  diese
Aufnahme  als  ein  Recht  ansprechen  zu  können.  Er  erhält  dann  im  Lazareth  freie
Irztliche  Behandlung  und  Arznei  nebst  Verbandmitteln  (incl.  Bruchbändern),  die  Beaber
  muss  er  nach  einem  Durahschnittssatz  von  3  Thir.  monatlich  aus  seinem
Lohn  bezahlen.  Ausserhalb  des  Lazaretlis  hat  ein  krauker  Würter  nur  auf  freie  ärstliche
  Behandlung,  nicht  aber  auf  freie  Arznei  etc.  Anspruch.